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VB.2022.00388 • VG ZH VB.2022.00388 KI-generiert

Public Procurement Review: Failure to Correct Personnel Reference Evaluation

Geschäftsnummer VB.2022.00388
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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In a second instance review concerning a public procurement award, the administrative court examined the evaluation of the award criterion "References of Key Personnel," finding that the awarding authority had failed to correct its initial error as mandated by the court's prior judgment. The court reasoned that the evaluation must consider not only the qualifications and reference objects of the key personnel but also the *comparability* of those reference objects to the subject matter of the tender, especially since the authority had considered comparability in similar past cases. Consequently, the court overturned the authority's decision, corrected the faulty evaluation by including the comparability aspect, and ultimately awarded the contract to the appellant.

Legislator-Regeste

Amtlich

Submission | Bewertung des Zuschlagskriteriums "Referenzen Schlüsselpersonen"; zweiter Rechtsgang Bei der Bewertung von Referenzobjekten gibt es hauptsächlich zwei mögliche Ansätze. Einerseits kann es um die Vergleichbarkeit gehen; damit wird bewertet, in welchem Grad ein Referenzobjekt der ausgeschriebenen Leistung ähnlich ist, oder es kann die Qualität der Referenzobjekte bzw. die Leistung des Anbieters bewertet werden (E. 3.3). Das Verwaltungsgericht führte in seinem Rückweisungsurteil im ersten Rechtsgang aus, dass angesichts der Bezeichnung des infrage stehenden Zuschlagskriteriums als "Referenzen Schlüsselpersonen" nicht Referenzobjekte des Unternehmens, sondern die Referenzen der Schlüsselpersonen bzw. deren Referenzobjekte zu bewerten seien. Neben Ausbildung bzw. Tätigkeit der Schüsselpersonen seien auch die Referenzobjekte der Schlüsselpersonen zu bewerten. Weiter dürfe im vorliegenden Fall das Kriterium der Vergleichbarkeit nicht aussen vor gelassen werden, zumal die Vergabebehörde dieses in einem vergleichbaren Submissionsverfahren berücksichtigt hatte (E. 5.2). In ihrem Neuentscheid hat die Vergabebehörde wiederum keine Punkte für die Vergleichbarkeit der Referenzobjekte vergeben. Die Bewertung ist zu korrigieren. Eine nochmalige Rückweisung zur Neubewertung erscheint nicht als gerechtfertigt; die Sache ist durch das Verwaltungsgericht zu entscheiden (E. 5.4). Die Vergabe hat an die Beschwerdeführerin zu erfolgen (E. 5.6). Gutheissung und Rückweisung zur Erteilung des Zuschlags an die Beschwerdeführerin

Schlagwörter

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öffentliches Beschaffungswesen verwaltungsrechtlicher Vertrag Verwaltungsberuf Staatsorgane Offertbewertung Prüfung durch den öffentlichen Auftraggeber

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 13 Abs. I lit. m SubmV
This provision is the basis for the final order regarding the correction of the evaluation concerning the criterion 'References Key Persons'.
§ 13 Abs. II SubmV
This provision is cited in the context of the evaluation of the criterion 'References Key Persons' which led to the final order.
§ 33 SubmV
This provision relates to the final order concerning the awarding of the contract to the appellant.
§ 63 Abs. I VRG
This provision regulates the procedure for the final order concerning the awarding of the contract.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 13 Abs. I lit. m SubmV

This provision is the basis for the final order regarding the correction of the evaluation concerning the criterion 'References Key Persons'.

§ 13 Abs. II SubmV

This provision is cited in the context of the evaluation of the criterion 'References Key Persons' which led to the final order.

§ 33 SubmV

This provision relates to the final order concerning the awarding of the contract to the appellant.

§ 63 Abs. I VRG

This provision regulates the procedure for the final order concerning the awarding of the contract.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00388

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2022.00388 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 21.12.2022 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Submissionsrecht · Betreff: · Submission · Bewertung des Zuschlagskriteriums "Referenzen Schlüsselpersonen"; zweiter Rechtsgang Bei der Bewertung von Referenzobjekten gibt es hauptsächlich zwei mögliche Ansätze. Einerseits kann es um die Vergleichbarkeit gehen; damit wird bewertet, in welchem Grad ein Referenzobjekt der ausgeschriebenen Leistung ähnlich ist, oder es kann die Qualität der Referenzobjekte bzw. die Leistung des Anbieters bewertet werden (E. 3.3).

Das Verwaltungsgericht führte in seinem Rückweisungsurteil im ersten Rechtsgang aus, dass angesichts der Bezeichnung des infrage stehenden Zuschlagskriteriums als "Referenzen Schlüsselpersonen" nicht Referenzobjekte des Unternehmens, sondern die Referenzen der Schlüsselpersonen bzw. deren Referenzobjekte zu bewerten seien. Neben Ausbildung bzw. Tätigkeit der Schüsselpersonen seien auch die Referenzobjekte der Schlüsselpersonen zu bewerten. Weiter dürfe im vorliegenden Fall das Kriterium der Vergleichbarkeit nicht aussen vor gelassen werden, zumal die Vergabebehörde dieses in einem vergleichbaren Submissionsverfahren berücksichtigt hatte (E. 5.2).

In ihrem Neuentscheid hat die Vergabebehörde wiederum keine Punkte für die Vergleichbarkeit der Referenzobjekte vergeben. Die Bewertung ist zu korrigieren. Eine nochmalige Rückweisung zur Neubewertung erscheint nicht als gerechtfertigt; die Sache ist durch das Verwaltungsgericht zu entscheiden (E. 5.4). Die Vergabe hat an die Beschwerdeführerin zu erfolgen (E. 5.6). Gutheissung und Rückweisung zur Erteilung des Zuschlags an die Beschwerdeführerin · --- · Stichworte: · BEWERTUNG DER ZUSCHLAGSKRITERIEN REFERENZEN REFERENZOBJEKT RÜCKWEISUNGSENTSCHEID SCHLÜSSELPERSON VERGLEICHBARKEIT ZUSCHLAGSKRITERIUM ZWEITER RECHTSGANG · Rechtsnormen:

· § 13 Abs. I lit. m SubmV § 13 Abs. II SubmV § 33 SubmV § 63 Abs. I VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3