Appeal Regarding Access to Redacted Police Report and Balancing of Privacy Rights
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA party sought unredacted access to a police report concerning an unsuccessful attempt by police and a doctor to initiate welfare accommodation, arguing a right to access their personal data under cantonal law, but the report contained personal details and statements from two involved individuals that had been blacked out. The court partially upheld the appeal, reasoning that the lower instances failed to adequately weigh the appellant's access rights against the opposing interests of the reporting individuals, noting that the alleged pattern of unfounded reports somewhat diminished the informants' need for protection, and thus remanded the case for the authority to properly hear the reporting parties, balance the interests, and re-evaluate the redactions.
Legislator-Regeste
AmtlichAkteneinsicht | Die Beschwerdeführerin wurde an ihrem Wohnort von einer Patrouille der Kantonspolizei Zürich aufgesucht. Der mitausgerückte Arzt konnte nach einem längeren Gespräch keinerlei Indikation für eine Fürsorgerische Unterbringung ausmachen, weshalb von einer solchen abgesehen wurde (Sachverhalt I.A, E. 4.6). Auf ihr Gesuch hin wurde der Beschwerdeführerin von der Kantonspolizei der entsprechende Polizeirapport ausgehändigt, in welchem jedoch die Personalien zweier beteiligter Personen, die Angaben zur Meldeerstattung an die Polizei und die Aussagen einer der Personen geschwärzt worden waren (E. 3.1). Die Beschwerdeführerin verlangt nun gestützt auf den Anspruch auf Zugang zu ihren eigenen Personendaten nach § 20 Abs. 2 IDG Einsicht in den ungeschwärzten Rapport (Sachverhalt E. III.B). Im Zentrum steht die Abwägung zwischen den Zugangsinteressen der Beschwerdeführerin und den entgegenstehenden Interessen der Meldeerstatter (gemischtes Dossier; E. 3.2; E. 4.1). Darstellung der Rechtsprechung zu dieser Interessenabwägung (E. 4.1-4.3). Die Geheimhaltungsinteressen erscheinen vorliegend nicht ohne Weiteres als überwiegend. Die Häufung von im Ergebnis unbegründeten Gefährdungsmeldungen (vgl. E. 4.6) relativiert das besondere Schutzinteresse von Informanten im konkreten Fall. Die Vorinstanzen haben es unterlassen, die Zugangsinteressen genügend zu evaluieren. Auch die entgegenstehenden Geheimhaltungsinteressen sind aktuell kaum abgeklärt (E. 4.8). Rückweisung an die Beschwerdegegnerin zur Anhörung der Meldeerstatter, darauf gestützte Interessenabwägung und Neubeurteilung (E. 4.8). Teilweise Gutheissung.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThis provision establishes the right of access to one's own personal data, which is the basis for the appeal concerning access to the unredacted report.
This provision was implicitly used in the reasoning leading to the partial allowance of the appeal, likely concerning the disclosure of data.
This provision was implicitly used in the reasoning leading to the partial allowance of the appeal, likely concerning the disclosure of data.
Cited in the context of fundamental rights relevant to the decision on access rights.
Cited in the context of fundamental rights relevant to the decision on access rights (right to be heard).
Cited as a general legal principle potentially relevant to the balancing of interests, though not the direct basis for the outcome.
Cited as a general legal principle potentially relevant to the balancing of interests, though not the direct basis for the outcome.
Cited as a specific regulation relevant to the data contained in the police report.
Cited as a general procedural law provision.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00382
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2022.00382 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 22.08.2024 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Akteneinsicht · Die Beschwerdeführerin wurde an ihrem Wohnort von einer Patrouille der Kantonspolizei Zürich aufgesucht. Der mitausgerückte Arzt konnte nach einem längeren Gespräch keinerlei Indikation für eine Fürsorgerische Unterbringung ausmachen, weshalb von einer solchen abgesehen wurde (Sachverhalt I.A, E. 4.6).
Auf ihr Gesuch hin wurde der Beschwerdeführerin von der Kantonspolizei der entsprechende Polizeirapport ausgehändigt, in welchem jedoch die Personalien zweier beteiligter Personen, die Angaben zur Meldeerstattung an die Polizei und die Aussagen einer der Personen geschwärzt worden waren (E. 3.1). Die Beschwerdeführerin verlangt nun gestützt auf den Anspruch auf Zugang zu ihren eigenen Personendaten nach § 20 Abs. 2 IDG Einsicht in den ungeschwärzten Rapport (Sachverhalt E. III.B). Im Zentrum steht die Abwägung zwischen den Zugangsinteressen der Beschwerdeführerin und den entgegenstehenden Interessen der Meldeerstatter (gemischtes Dossier;
E. 3.2; E. 4.1). Darstellung der Rechtsprechung zu dieser Interessenabwägung (E. 4.1-4.3). Die Geheimhaltungsinteressen erscheinen vorliegend nicht ohne Weiteres als überwiegend. Die Häufung von im Ergebnis unbegründeten Gefährdungsmeldungen (vgl. E. 4.6) relativiert das besondere Schutzinteresse von Informanten im konkreten Fall. Die Vorinstanzen haben es unterlassen, die Zugangsinteressen genügend zu evaluieren. Auch die entgegenstehenden Geheimhaltungsinteressen sind aktuell kaum abgeklärt (E. 4.8). Rückweisung an die Beschwerdegegnerin zur Anhörung der Meldeerstatter, darauf gestützte Interessenabwägung und Neubeurteilung (E. 4.8).
Teilweise Gutheissung. · --- · Stichworte: · AKTENEINSICHT ANONYMISIERUNG ANZEIGE ANZEIGEERSTATTER DATENBEKANNTGABE DATENSCHUTZ DENUNZIATION FÜRSORGERISCHE UNTERBRINGUNG GEHEIMHALTUNG GEHEIMHALTUNGSINTERESSE GEMISCHTES DOSSIER INFORMANT INTERESSENABWÄGUNG ÖFFENTLICHE INTERESSEN PERSONENDATEN POLIS-INFORMATIONSSYSTEM POLIZEI-, SICHERHEITS- UND ORDNUNGSRECHT POLIZEIRAPPORT PRIVATSPHÄRE RECHTLICHES GEHÖR RECHTSMISSBRAUCH SCHWÄRZUNG · Rechtsnormen: · Art. 13 Abs. II BV Art. 29 Abs. II BV Art. 20 Abs. II IDG Art. 23 Abs. I IDG Art. 23 Abs. III IDG § 11 Abs. I POLIS-V § 9 Abs. I VRG Art. 426 Abs. I ZGB Art. 443 Abs. I ZGB · Publikationen:
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