Property owner's appeal on zoning limits and procedural fairness.
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court considered a property owner's appeal against the establishment of a planning zone, arguing it was too small. The court affirmed that property owners can seek to have planning zones established or expanded to protect their interests and that the lower court was correct to allow neighboring properties to be included to prevent negative impacts. However, the court found a violation of legal hearing rights because the lower court did not adequately coordinate parallel proceedings, preventing parties from fully presenting their cases. The court also addressed the public interest in developing a green space, finding the planning zone served a concrete planning intention and was not an abuse of process. While partially upholding the appeal regarding the zone's expansion, the court deemed the inclusion of an area designated for a new senior center disproportionate and noted that a revised land-use plan did not negatively affect the overall development goals.
Legislator-Regeste
AmtlichPlanungszone | Planungszone. [Festsetzung Planungszone "Zentrum" Schlieren; vereinigte Verfahren VB.2022.00379 und VB.2022.00380.] Grundeigentümer können unter gewissen (restriktiven) Voraussetzungen von sich aus auf den Erlass einer Planungszone hinwirken. Umso mehr muss es ihnen möglich sein, im Rahmen einer behördlich angeordneten Planungszone, die ihr eigenes Grundstück umfasst, deren Ausdehnung durch Rechtsmittel zu erreichen, damit diese ihren Zweck rechtsgenüglich erfüllen kann. Somit ist es nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz der Beschwerdegegnerschaft 1 ein schutzwürdiges Interesse auf Einbezug von benachbarten Grundstücke in die Planungszone zugebilligt hat, um Nachteile aus der angeblich zu kleinen Planungszone auf ihr Grundstück abzuwenden (E. 3.4). Die Vorinstanz war mit verschiedenen Rechtsmitteln befasst, die nicht losgelöst voneinander beurteilt werden konnten. In einer solchen Konstellation ist zwar eine Vereinigung der Verfahren nicht zwingend vorgeschrieben. Jedoch ist zumindest sicherzustellen, dass alle Verfahrensbeteiligten ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen können; dies setzt voraus, dass sie sich in einem Parallelverfahren, das sich auf ihre Rechtsposition auswirken kann, äussern können. Dieser Vorgabe ist die Vorinstanz nicht nachgekommen, worin eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs zu erblicken ist (E. 4.3). Die Heilung der Gehörsverletzung setzt voraus, dass das Verwaltungsgericht mit derselben Entscheidbefugnis wie die Vorinstanz entscheidet und damit auch zur Beurteilung von Ermessensfragen ermächtigt ist (E. 4.4). Die Stadt Schlieren verfolgt seit Jahren die Absicht, den Stadtpark zu vergrössern und das Gebiet infolge der Stilllegung der Badenerstrasse in diesem Abschnitt ("Pischte 52") zu einer offenen und attraktiven "Grünen Mitte" zu entwickeln. Bei Erlass der streitgegenständlichen Planungszone stand konkret zu befürchten, dass aufgrund der bestehenden Nutzungsordnung Neu- bzw. Ersatzbauten im nördlichen Randbereich der"Grünen Mitte" hätten bewilligt werden müssen, welche die angedachte Realisierung der "Grünen Mitte" infrage gestellt hätten. Dadurch wären die Behörden in ihrer Freiheit, die geltende Ordnung sachgemäss zu revidieren, in nicht vertretbarer Weise eingeschränkt worden. Die umstrittene Planungszone dient damit einer genügend konkretisierten Planungsabsicht; auch ein Planungsbedürfnis ist offenkundig ausgewiesen (E. 6.2.1). Der Stadtrat Schlieren hat das Instrument der Planungszone nicht rechtsmissbräuchlich dazu benutzt, eine gutachterlich festgestellte Nichtschutzwürdigkeit der Beschwerdeführenden 2 mittels planungsrechtlicher Schutzmassnahmen zu umgehen (E. 6.2.2). Die Beschwerdeführenden 2 vermögen aus dem behaupteten Ablauf der Verwirkungsfrist gemäss § 213 Abs. 3 PBG im vorliegenden Zusammenhang nichts für sich abzuleiten (E. 6.2.3). Angesichts der langjährigen Planungsbestrebungen bestand zum Zeitpunkt des Erlasses der Planungszone ein sehr gewichtiges öffentliches Interesse daran, die geplante Nutzungsänderung (einstweilig) zu sichern. Den Beschwerdeführenden 2 gelingt es nicht aufzuzeigen, dass ihre privaten Interessen dieses sehr gewichtige öffentliche Interesse überwiegen würden (E. 6.2.4). Die Intregration weiterer Grundstücke in die Planungszone seitens der Vorinstanz erweist sich nur teilweise als verhältnismässig (E. 6.3.5). Die mittlerweile auf Gemeindeebene beschlossene Teilrevision Nutzungsplanung "Alterszentrum" beruht somit auf einem Erschliessungskonzept, das die weitere Nutzungsplanung für die "Pischte 52" im Sinn des Masterplans "Grüne Mitte" nicht nachteilig beeinflusst. Der Umstand, dass die westliche Teilfläche der "Pischte 52" von der Vorlage für die Teilrevision der Nutzungsplanung "Alterszentrum" erfasst wird, beeinträchtigt die Wirksamkeit der Planungszone für die gebotene Gesamtschau bezüglich Erschliessungs- und Erholungsfunktion beim östlich davon gelegenen Abschnitt dieser stillgelegten Strasse nicht; die vorinstanzliche Ausdehnung der
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited as the legal basis for the violation of the right to be heard (Gehörsverletzung).
Cited in relation to the concept of planning zones (Planungszone).
Cited regarding the alleged expiry of a statute of limitations (Verwirkungsfrist).
Cited in the context of the proportionality of expanding the planning zone.
Cited in relation to the court's power to decide on discretionary matters when healing a procedural defect.
Cited in relation to the court's power to decide on discretionary matters when healing a procedural defect.
Cited concerning the requirement for a sufficiently concrete planning intention (konkretisierte Planungsabsicht).
Cited regarding the public interest in securing planned land-use changes.
Cited in the context of the proportionality of expanding the planning zone.
Cited in the context of the proportionality of expanding the planning zone.
Cited in the context of the proportionality of expanding the planning zone.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00379
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2022.00379 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 31.05.2023 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 20.12.2024 formell erledigt. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Planungszone · Planungszone. [Festsetzung Planungszone "Zentrum" Schlieren; vereinigte Verfahren VB.2022.00379 und VB.2022.00380.] Grundeigentümer können unter gewissen (restriktiven) Voraussetzungen von sich aus auf den Erlass einer Planungszone hinwirken.
Umso mehr muss es ihnen möglich sein, im Rahmen einer behördlich angeordneten Planungszone, die ihr eigenes Grundstück umfasst, deren Ausdehnung durch Rechtsmittel zu erreichen, damit diese ihren Zweck rechtsgenüglich erfüllen kann. Somit ist es nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz der Beschwerdegegnerschaft 1 ein schutzwürdiges Interesse auf Einbezug von benachbarten Grundstücke in die Planungszone zugebilligt hat, um Nachteile aus der angeblich zu kleinen Planungszone auf ihr Grundstück abzuwenden (E. 3.4). Die Vorinstanz war mit verschiedenen Rechtsmitteln befasst, die nicht losgelöst voneinander beurteilt werden konnten.
In einer solchen Konstellation ist zwar eine Vereinigung der Verfahren nicht zwingend vorgeschrieben. Jedoch ist zumindest sicherzustellen, dass alle Verfahrensbeteiligten ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen können; dies setzt voraus, dass sie sich in einem Parallelverfahren, das sich auf ihre Rechtsposition auswirken kann, äussern können. Dieser Vorgabe ist die Vorinstanz nicht nachgekommen, worin eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs zu erblicken ist (E. 4.3). Die Heilung der Gehörsverletzung setzt voraus, dass das Verwaltungsgericht mit derselben Entscheidbefugnis wie die Vorinstanz entscheidet und damit auch zur Beurteilung von Ermessensfragen ermächtigt ist (E. 4.4).
Die Stadt Schlieren verfolgt seit Jahren die Absicht, den Stadtpark zu vergrössern und das Gebiet infolge der Stilllegung der Badenerstrasse in diesem Abschnitt ("Pischte 52") zu einer offenen und attraktiven "Grünen Mitte" zu entwickeln. Bei Erlass der streitgegenständlichen Planungszone stand konkret zu befürchten, dass aufgrund der bestehenden Nutzungsordnung Neu- bzw. Ersatzbauten im nördlichen Randbereich der "Grünen Mitte" hätten bewilligt werden müssen, welche die angedachte Realisierung der "Grünen Mitte" infrage gestellt hätten.
Dadurch wären die Behörden in ihrer Freiheit, die geltende Ordnung sachgemäss zu revidieren, in nicht vertretbarer Weise eingeschränkt worden. Die umstrittene Planungszone dient damit einer genügend konkretisierten Planungsabsicht; auch ein Planungsbedürfnis ist offenkundig ausgewiesen (E. 6.2.1). Der Stadtrat Schlieren hat das Instrument der Planungszone nicht rechtsmissbräuchlich dazu benutzt, eine gutachterlich festgestellte Nichtschutzwürdigkeit der Beschwerdeführenden 2 mittels planungsrechtlicher Schutzmassnahmen zu umgehen (E. 6.2.2).
Die Beschwerdeführenden 2 vermögen aus dem behaupteten Ablauf der Verwirkungsfrist gemäss § 213 Abs. 3 PBG im vorliegenden Zusammenhang nichts für sich abzuleiten (E. 6.2.3). Angesichts der langjährigen Planungsbestrebungen bestand zum Zeitpunkt des Erlasses der Planungszone ein sehr gewichtiges öffentliches Interesse daran, die geplante Nutzungsänderung (einstweilig) zu sichern. Den Beschwerdeführenden 2 gelingt es nicht aufzuzeigen, dass ihre privaten Interessen dieses sehr gewichtige öffentliche Interesse überwiegen würden (E. 6.2.4).
Die Intregration weiterer Grundstücke in die Planungszone seitens der Vorinstanz erweist sich nur teilweise als verhältnismässig (E. 6.3.5). Die mittlerweile auf Gemeindeebene beschlossene Teilrevision Nutzungsplanung "Alterszentrum" beruht somit auf einem Erschliessungskonzept, das die weitere Nutzungsplanung für die "Pischte 52" im Sinn des Masterplans "Grüne Mitte" nicht nachteilig beeinflusst. Der Umstand, dass die westliche Teilfläche der "Pischte 52" von der Vorlage für die Teilrevision der Nutzungsplanung "Alterszentrum" erfasst wird, beeinträchtigt die Wirksamkeit der Planungszone für die gebotene Gesamtschau bezüglich Erschliessungs- und Erholungsfunktion beim östlich davon gelegenen Abschnitt dieser stillgelegten Strasse nicht; die vorinstanzliche Ausdehnung der Planungszone auf das Areal für das neue Alterszentrum ist nicht verhältnismässig (E. 6.3.6).
Teilweise Gutheissung der Beschwerde VB.2022.00379. Abweisung der Beschwerde VB.2022.00380. · --- · Stichworte: · BESCHWERDELEGITIMATION EIGENTUMSBESCHRÄNKUNG ERMESSENSÜBERPRÜFUNG ERWEITERUNG GEHÖRSVERLETZUNG KOORDINATIONSPRINZIP PLANUNGSABSICHT PLANUNGSBEDÜRFNIS PLANUNGSZONE PROVOKATION RECHTLICHES GEHÖR REKURSLEGITIMATION SCHUTZWÜRDIGKEIT ÜBRIGES PLANUNGS- UND BAURECHT VEREINIGUNG VON VERFAHREN VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT VERWIRKUNGSFRIST · Rechtsnormen: · Art. 29 Abs. II BV § 2 lit. b PBG § 213 Abs. III PBG § 338a PBG § 346 Abs. II PBG § 346 Abs. III PBG Art. 21 Abs. II RPG Art. 25a Abs. I RPG Art. 27 RPG Art. 27 Abs. I RPG Art. 33 Abs. IV RPG · Publikationen:
· - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2