Appeal of Bid Exclusion for Submission at Wrong Location in Public Procurement
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court addressed an appeal challenging the exclusion of a bid in a public procurement process due to late submission, holding that submission at the wrong location constitutes a material formal error leading to exclusion, similar to late submission, despite not being explicitly listed as such in the relevant procurement law provision. The court reasoned that the deadline includes both time and place, relying on general procedural principles and specific regulations, and found that the delivery of the bid to the agency's external post facility on the due date, followed by internal transfer the next day by the agency's internal postal service—treated as the agency's auxiliary—did not satisfy the submission deadline, thus justifying the exclusion.
Legislator-Regeste
AmtlichSubmission | Ausschluss wegen verspäteter Einreichung des Angebots. Nach der Rechtsprechung gilt nicht nur die verspätete, sondern auch die Abgabe am falschen Ort als wesentlicher Formfehler, welcher zum Ausschluss eines Angebots führt, auch wenn dies in § 4a Abs. 1 lit. b IVöB-BeitrittsG nicht explizit angeführt wird. Dies muss nicht nur für den Präqualifikationsantrag im selektiven Verfahren, sondern auch für Offerteingaben in offenen Verfahren gelten, was sich ohne Weiteres auch aus § 13 Abs. 1 lit. j sowie § 24 Abs. 1 und 2 SubmV ergibt, wo ebenfalls Zeit und Ort genannt werden (E. 2.1.2.). Vorliegend wurde gemäss Sendungsverfolgung das Angebot der Beschwerdeführerin am Montag, 20. Juni 2022, um 9.18 Uhr im Ablagefach der Beschwerdegegnerin bei der Sihlpost zugestellt. Es ist jedoch erst am 21. Juni 2022 um 8.25 Uhr durch den internen Postdienst an die Adresse der Beschwerdegegnerin überbracht worden. Die Beschwerdegegnerin hat insbesondere am letzten Eingabetag mit dem (postalischen) Eingang von Offerten zu rechnen. So wie eine Partei in einem Verfahrens oder Prozessrechtsverhältnis verpflichtet ist, sich so zu verhalten, dass die Zustellungen an sie gelangen können, muss dies auch für Vergabebehörden gelten. Der interne Postdienst ist als Hilfsperson der Beschwerdegegnerin zu qualifzieren, weshalb dessen Turnus nicht als Begründung für die verspätete Einreichung eines Angebots dienen kann (E. 2.3). Gutheissung und Rückweisung.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThis provision is listed in the 'Rechtsnormen' section, suggesting it relates to the core subject matter, likely the basis for the decision on the submission.
This provision is cited as relevant to the substantive issue of form requirements leading to exclusion.
This provision is cited as relevant regarding the mention of time and place in submission rules.
This provision is cited as relevant regarding the mention of time and place in submission rules.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00375
--- · --- · --- · --- · --- · [Standard Suche](/findinfo/xhtmltemplates/standard.htm) · [Erweiterte Suche](/findinfo/xhtmltemplates/advanced.htm) · [Hilfe](/findinfo/help/index.htm)
[Druckansicht](/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=222873&W10_KEY=13317473&nTrefferzeile=1&Template=standard/results/printviewdocument.fiw)
--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2022.00375 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 13.10.2022 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Submissionsrecht · Betreff: · Submission · Ausschluss wegen verspäteter Einreichung des Angebots. Nach der Rechtsprechung gilt nicht nur die verspätete, sondern auch die Abgabe am falschen Ort als wesentlicher Formfehler, welcher zum Ausschluss eines Angebots führt, auch wenn dies in § 4a Abs. 1 lit. b IVöB-BeitrittsG nicht explizit angeführt wird.
Dies muss nicht nur für den Präqualifikationsantrag im selektiven Verfahren, sondern auch für Offerteingaben in offenen Verfahren gelten, was sich ohne Weiteres auch aus § 13 Abs. 1 lit. j sowie § 24 Abs. 1 und 2 SubmV ergibt, wo ebenfalls Zeit und Ort genannt werden (E. 2.1.2.). Vorliegend wurde gemäss Sendungsverfolgung das Angebot der Beschwerdeführerin am Montag, 20. Juni 2022, um 9.18 Uhr im Ablagefach der Beschwerdegegnerin bei der Sihlpost zugestellt. Es ist jedoch erst am 21. Juni 2022 um 8.25 Uhr durch den internen Postdienst an die Adresse der Beschwerdegegnerin überbracht worden.
Die Beschwerdegegnerin hat insbesondere am letzten Eingabetag mit dem (postalischen) Eingang von Offerten zu rechnen. So wie eine Partei in einem Verfahrens oder Prozessrechtsverhältnis verpflichtet ist, sich so zu verhalten, dass die Zustellungen an sie gelangen können, muss dies auch für Vergabebehörden gelten. Der interne Postdienst ist als Hilfsperson der Beschwerdegegnerin zu qualifzieren, weshalb dessen Turnus nicht als Begründung für die verspätete Einreichung eines Angebots dienen kann (E. 2.3). Gutheissung und Rückweisung. · --- · Stichworte:
· ANGEBOT AUSSCHLUSS EINGABEFRIST FRISTVERSÄUMNIS HILFSPERSON MACHTBEREICH POSTALISCHE ZUSTELLUNG SUBMISSIONSRECHT ZUSTELLUNG · Rechtsnormen: · Art. 15 Abs. Ibis lit. d IVöB § 4a Abs. I lit. b IVöB-BeitrittsG § 13 Abs. I lit. j SubmV § 24 SubmV · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2