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VB.2022.00372 • VG ZH VB.2022.00372 KI-generiert

Appeal Regarding Building Permit for Senior Residences in Public Building Zone

Geschäftsnummer VB.2022.00372
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case concerns an appeal against the granting of a building permit for senior residences in a zone designated for public buildings, where the key issue was the conformity of the use with zoning regulations, particularly in the context of applying the law applicable at the time of the initial administrative ruling during a second instance review. The court reasoned that private properties fulfilling public functions are permissible in public building zones, and specifically, the construction of senior residences is explicitly deemed a public function under cantonal law, making the proposed use zone-compliant regardless of whether the state or private entities operate the facility; furthermore, the court upheld its prior determination that the objectors' complaints regarding parking arrangements were unfounded, leading to the dismissal of the appeal.

Legislator-Regeste

Amtlich

Baubewilligung | Zonenkonformität von Alterswohnungen in der Zone für öffentliche Bauten; 2. Rechtsgang Anwendung des zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Anordnung geltenden Rechts (E. 4.2). In Zonen für öffentliche Bauten können sich auch Liegenschaften von Privaten befinden, die öffentliche Aufgaben erfüllen. Dies umfasst Bauten und Anlagen, die im weitesten Sinn Aufgaben des modernen Leistungs- und Sozialstaats wahrzunehmen helfen, was typischerweise bei Bauten der Fall ist, die der Öffentlichkeit allgemein zugänglich sind. Damit ist allerdings nicht gemeint, dass die Anlage jedermann offenstehen muss. Im Kanton Zürich wird in § 60 Abs. 2 PBG ausdrücklich festgehalten, dass der Bau von Alterswohnungen als öffentliche Aufgabe gilt (E. 4.3.1). Es ist grundsätzlich unerheblich, ob das Gemeinwesen oder Private bei der Aufgabenerfüllung die fragliche Baute oder Anlage betreiben (E. 4.3.2). Wird nach einer Rückweisung der Neuentscheid der unteren Instanz wiederum weitergezogen, so ist grundsätzlich auch die rückweisende Instanz an ihren früheren Entscheid gebunden (E. 4.4.1). Mit der von den Beschwerdeführern gerügten Parkplatzsituation hat sich das Verwaltungsgericht im ersten Rechtsgang eingehend auseinandergesetzt und abschliessend beurteilt, dass die Einwände gegen den betreffenden Grunddienstbarkeitsvertrag respektive gegen die Anzahl Parkplätze nicht verfangen (E. 4.4.2). Abweisung.

Schlagwörter

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Baubewilligung Bauzone Bau- und Zonenordnung öffentliches Gebäude öffentlich-rechtliches Bauverbot Privateigentum

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 64 Abs. I VRG

This article is cited in the list of legal norms, suggesting it was used in procedural aspects related to costs or legal aid, which are usually detailed in the dispositive.

Art. 64 Abs. II VRG

This article is cited in the list of legal norms, suggesting it was used in procedural aspects related to costs or legal aid, which are usually detailed in the dispositive.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00372

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2022.00372 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 23.03.2023 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Baubewilligung · Zonenkonformität von Alterswohnungen in der Zone für öffentliche Bauten;

2. Rechtsgang Anwendung des zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Anordnung geltenden Rechts (E. 4.2). In Zonen für öffentliche Bauten können sich auch Liegenschaften von Privaten befinden, die öffentliche Aufgaben erfüllen. Dies umfasst Bauten und Anlagen, die im weitesten Sinn Aufgaben des modernen Leistungs- und Sozialstaats wahrzunehmen helfen, was typischerweise bei Bauten der Fall ist, die der Öffentlichkeit allgemein zugänglich sind. Damit ist allerdings nicht gemeint, dass die Anlage jedermann offenstehen muss. Im Kanton Zürich wird in § 60 Abs. 2 PBG ausdrücklich festgehalten, dass der Bau von Alterswohnungen als öffentliche Aufgabe gilt (E. 4.3.1).

Es ist grundsätzlich unerheblich, ob das Gemeinwesen oder Private bei der Aufgabenerfüllung die fragliche Baute oder Anlage betreiben (E. 4.3.2). Wird nach einer Rückweisung der Neuentscheid der unteren Instanz wiederum weitergezogen, so ist grundsätzlich auch die rückweisende Instanz an ihren früheren Entscheid gebunden (E. 4.4.1). Mit der von den Beschwerdeführern gerügten Parkplatzsituation hat sich das Verwaltungsgericht im ersten Rechtsgang eingehend auseinandergesetzt und abschliessend beurteilt, dass die Einwände gegen den betreffenden Grunddienstbarkeitsvertrag respektive gegen die Anzahl Parkplätze nicht verfangen (E. 4.4.2).

Abweisung. · --- · Stichworte: · ALTERSWOHNUNG BINDUNG AN RÜCKWEISUNGSENTSCHEID ÖFFENTLICHE AUFGABEN ZONE FÜR ÖFFENTLICHE BAUTEN ZONENKONFORMITÄT ZWEITER RECHTSGANG · Rechtsnormen: · Art. 98 KV § 60 Abs. I PBG § 60 Abs. II PBG § 52 VRG § 64 Abs. I VRG § 64 Abs. II VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3