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VB.2022.00368 • VG ZH VB.2022.00368 KI-generiert

Residence Permit Extension for Retired Worker Denied Due to Insufficient Economic Activity

Geschäftsnummer VB.2022.00368
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court addressed the extension of a residence permit for a retired individual under the Free Movement of Persons Agreement, finding that the applicant's re-engagement in work after years of unemployment and early retirement, totaling only about twelve working hours per week and earning under CHF 1,000 monthly, did not constitute a genuine and actual economic activity necessary to maintain the status of a worker, especially given the expectation of an imminent reduction or cessation of work due to age. Consequently, the court upheld the decision to deny the permit extension, leading to the loss of derivative residency rights for the non-EU/EFTA spouse and dismissing the appeal.

Legislator-Regeste

Amtlich

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA | Freizügigkeitsrechtliche Arbeitnehmereigenschaft bei (Teil-)Pensionierten. Kognition des Verwaltungsgerichts (E. 1). Grundsätzliche Anwendbarkeit der freizügigkeitsrechtlichen Bestimmungen (E. 2). Als freizügigkeitsrechtlicher Arbeitnehmer gilt, wer während einer bestimmten Zeit und gegen Vergütung Leistungen für eine andere Person nach deren Weisung erbringt, wobei quantitativ und qualitativ eine echte und tatsächliche wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt werden muss (E. 3.1). Das aktuelle Erwerbseinkommen und das Erwerbspensum des pensionierten Beschwerdeführers liegen im Grenzbereich einer echten und nicht mehr bloss untergeordneten wirtschaftlichen Tätigkeit und es ist mitzuberücksichtigen, dass die erfolgte Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit nach jahrelanger Erwerbslosigkeit und (Früh-)Pensionierung offenkundig erst unter dem Druck des drohenden Bewilligungsentzugs erfolgte, während bereits aufgrund des hohen Alters und der Art der ausgeübten Tätigkeit (Fahrdienste) kaum mit einer langanhaltenden Fortsetzung der Erwerbstätigkeit zu rechnen ist. Gerade bei Personen im Rentenalter stellt sich die Frage, ob ihre Erwerbstätigkeit tatsächlich noch auf Dauer ausgerichtet ist und entsprechend als qualitativ und quantitativ wesentliche wirtschaftliche Tätigkeit aufzufassen ist. Sind pensionierte Personen ausnahmsweise weiterhin bzw. wieder erwerbstätig, ist eine baldige (altersbedingte) Reduktion oder gar Aufgabe der Erwerbstätigkeit zu erwarten. Entsprechend reicht eine Erwerbstätigkeit von lediglich rund 12 Wochenstunden und einem Monatseinkommen von unter Fr. 1'000.- zum Erhalt der Arbeitnehmereigenschaft zumindest in solchen Konstellationen in der Regel nicht aus (E. 3.2). Keine Verbleiberechte aufgrund früherer Erwerbstätigkeit oder als Rentner (E. 4). Untergang des (abgeleiteten) Aufenthaltsrechts der aus einem Drittstaat stammenden Ehefrau (E. 5.1). Offengelassen, ob die beengten Wohnverhältnisse dem ursprünglichen Nachzug entgegengestanden wären (E.5.2). Verneinung konventionsrechtlich geschützter Beziehungen und eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls (E. 6). Ausgangsgemässe Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen (E. 7) und Rechtsmittelbelehrung (E. 8). Abweisung.

Schlagwörter

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Aufenthaltsbewilligungen Pensionierung Freizügigkeit der Arbeitnehmer Ehegatte wirtschaftliche Rechte Arbeitsausfall

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 30 Abs. I lit. b AIG

This provision is cited in the summary section that leads to the final decision of dismissal, indicating it was the basis for assessing the continued right of residence.

Art. 66 Abs. 1 VFP

This provision, related to procedural costs, is cited in the summary section indicating a ruling on costs was made in the final order.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00368

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2022.00368 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 09.11.2022 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 12.06.2024 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA · Freizügigkeitsrechtliche Arbeitnehmereigenschaft bei (Teil-)Pensionierten. Kognition des Verwaltungsgerichts (E. 1). Grundsätzliche Anwendbarkeit der freizügigkeitsrechtlichen Bestimmungen (E. 2).

Als freizügigkeitsrechtlicher Arbeitnehmer gilt, wer während einer bestimmten Zeit und gegen Vergütung Leistungen für eine andere Person nach deren Weisung erbringt, wobei quantitativ und qualitativ eine echte und tatsächliche wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt werden muss (E. 3.1). Das aktuelle Erwerbseinkommen und das Erwerbspensum des pensionierten Beschwerdeführers liegen im Grenzbereich einer echten und nicht mehr bloss untergeordneten wirtschaftlichen Tätigkeit und es ist mitzuberücksichtigen, dass die erfolgte Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit nach jahrelanger Erwerbslosigkeit und (Früh-)Pensionierung offenkundig erst unter dem Druck des drohenden Bewilligungsentzugs erfolgte, während bereits aufgrund des hohen Alters und der Art der ausgeübten Tätigkeit (Fahrdienste) kaum mit einer langanhaltenden Fortsetzung der Erwerbstätigkeit zu rechnen ist.

Gerade bei Personen im Rentenalter stellt sich die Frage, ob ihre Erwerbstätigkeit tatsächlich noch auf Dauer ausgerichtet ist und entsprechend als qualitativ und quantitativ wesentliche wirtschaftliche Tätigkeit aufzufassen ist. Sind pensionierte Personen ausnahmsweise weiterhin bzw. wieder erwerbstätig, ist eine baldige (altersbedingte) Reduktion oder gar Aufgabe der Erwerbstätigkeit zu erwarten. Entsprechend reicht eine Erwerbstätigkeit von lediglich rund 12 Wochenstunden und einem Monatseinkommen von unter Fr. 1'000.- zum Erhalt der Arbeitnehmereigenschaft zumindest in solchen Konstellationen in der Regel nicht aus (E. 3.2).

Keine Verbleiberechte aufgrund früherer Erwerbstätigkeit oder als Rentner (E. 4). Untergang des (abgeleiteten) Aufenthaltsrechts der aus einem Drittstaat stammenden Ehefrau (E. 5.1). Offengelassen, ob die beengten Wohnverhältnisse dem ursprünglichen Nachzug entgegengestanden wären (E. 5.2). Verneinung konventionsrechtlich geschützter Beziehungen und eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls (E. 6). Ausgangsgemässe Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen (E.

7) und Rechtsmittelbelehrung (E. 8). Abweisung. · --- · Stichworte: · ANGEMESSENE WOHNUNG ARBEITNEHMEREIGENSCHAFT BEDARFSGERECHTE WOHNUNG ECHTE UND TATSÄCHLICHE ERWERBSTÄTIGKEIT ERGÄNZUNGSLEISTUNGEN ERWERBSTÄTIGKEIT FREIZÜGIGKEITSABKOMMEN (FZA) FRÜHPENSIONIERUNG NICHTDEKLARATION NORDMAZEDONIEN RENTENALTER RENTNER SCHENKUNG SLOWAKEI SOZIALHILFEABHÄNGIGKEIT TEILZEITANSTELLUNG VORZEITIGER RENTENBEZUG · Rechtsnormen: · Art. 2 Abs. II AIG Art. 30 Abs. I lit. b AIG Art. 96 Abs. I AIG Art. 13 Abs. I BV Art. 8 Abs. I EMRK Art. 4 FZA Art. 3 Anhang I FZA Art. 4 Anhang I FZA Art. 6 Anhang I FZA Art. 6 Abs. I Anhang I FZA Art. 12 Anhang I FZA Art. 24 Anhang I FZA Art. 16 VFP Art. 20 VFP Art. 23 Abs. I VFP · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 1