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VB.2022.00366 • VG ZH VB.2022.00366 KI-generiert

US National Job Seeker Permit Non-Renewal Upheld

Geschäftsnummer VB.2022.00366
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The administrative court dismissed an appeal concerning the non-renewal of a short-stay permit granted for job searching to a 35-year-old United States national who, one year after completing university studies, had still not found employment. The court reasoned that under the applicable law, this type of permit, issued for a maximum of six months post-graduation to seek employment, is generally not renewable, and the decision by the lower authority not to extend the permit based on discretionary power did not constitute a violation of the law.

Legislator-Regeste

Amtlich

Verlängerung der Kurzaufenthaltsbewilligung zur Stellensuche | [Nichtverlängerung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zur Stellensuche] Gestützt auf Art. 21 Abs. 3 Satz 2 AIG können Ausländerinnen und Ausländer mit Schweizer Hochschulabschluss für eine Dauer von sechs Monaten nach dem Abschluss ihrer Aus- oder Weiterbildung in der Schweiz vorläufig zugelassen werden, um eine Erwerbstätigkeit zu finden. Im Rahmen dieser vorläufigen Zulassung erhalten die Ausländerinnen und Ausländer eine Kurzaufenthaltsbewilligung zur Stellensuche. Diese Kurzaufenthaltsbewilligung kann grundsätzlich nicht verlängert werden (E. 2.1 f.). Der heute 35-jährige Beschwerdeführer, Staatsangehöriger der USA, hat auch ein Jahr nach Abschluss seines Studiums keine Stelle gefunden. Der Schluss von Beschwerdegegner und Vorinstanz, die (Kurz-)Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers im Rahmen des pflichtgemässen Ermessens nicht zu verlängern, erweist sich nicht als rechtsverletzend (E. 2.3 f.). Abweisung UP/URB. Abweisung.

Schlagwörter

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Kurzaufenthaltsbewilligung Ermessensbefugnis Verletzung von Bewilligungsauflagen Verwaltungsbehörde Arbeitsbewilligung Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 21 Abs. 3 Satz 2 AIG

This provision establishes the conditions for granting a short-term residence permit for job seeking, which is the subject matter of the dispute.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00366

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2022.00366 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 25.08.2022 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Verlängerung der Kurzaufenthaltsbewilligung zur Stellensuche · [Nichtverlängerung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zur Stellensuche] Gestützt auf Art. 21 Abs. 3 Satz 2 AIG können Ausländerinnen und Ausländer mit Schweizer Hochschulabschluss für eine Dauer von sechs Monaten nach dem Abschluss ihrer Aus- oder Weiterbildung in der Schweiz vorläufig zugelassen werden, um eine Erwerbstätigkeit zu finden.

Im Rahmen dieser vorläufigen Zulassung erhalten die Ausländerinnen und Ausländer eine Kurzaufenthaltsbewilligung zur Stellensuche. Diese Kurzaufenthaltsbewilligung kann grundsätzlich nicht verlängert werden (E. 2.1 f.). Der heute 35-jährige Beschwerdeführer, Staatsangehöriger der USA, hat auch ein Jahr nach Abschluss seines Studiums keine Stelle gefunden. Der Schluss von Beschwerdegegner und Vorinstanz, die (Kurz-)Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers im Rahmen des pflichtgemässen Ermessens nicht zu verlängern, erweist sich nicht als rechtsverletzend (E. 2.3 f.).

Abweisung UP/URB. Abweisung. · --- · Stichworte: · ARBEITSMARKT KURZAUFENTHALTSBEWILLIGUNG STELLENSUCHE · Rechtsnormen: · Art. 21 Abs. 3 AIG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4