Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2022.00362 • VG ZH VB.2022.00362 KI-generiert

*Pioneer Trust & Savings Bank v. Village of Western Springs* - Zoning Ordinance Interpretation of Basement Use

Geschäftsnummer VB.2022.00362
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court upheld a building permit, interpreting a municipal zoning ordinance that restricted the use of basements for living or working purposes, allowing it only where a natural slope justified it. The court found that the municipality's interpretation, which allowed basement use with even a slight slope, did not exceed its discretionary authority in assessing whether a basement naturally resulted from the terrain.

Legislator-Regeste

Amtlich

Baubewilligung | Auslegung und Anwendung der BZO bezgl. Ausnützungsberechnung. Die Gemeinde Erlenbach statuiert in Art. 16 Abs. 4 BZO unter der Marginalie "Nutzweise" für die genannten Zonen ein Verbot der Nutzung von Untergeschossen zu Wohn- und Arbeitszwecken mit Ausnahmevorbehalt. So ist nach dem Wortlaut von Art. 16 Abs. 4 BZO in den Zonen W2A/20, W2B/20, W2/25, W2/30 und W3/60 die Nutzung von Untergeschossen zu Wohn- und Arbeitszwecken nur dort zulässig, wo sie aufgrund der Hangneigung natürlich anfallen. Bei der Beurteilung, ob ein aufgrund der Hangneigung natürlich anfallendes, zu Wohn- und Arbeitszwecken nutzbares Untergeschoss vorliegt, eröffnet Art. 16 Abs. 4 BZO der kommunalen Baubehörde einen geschützten Entscheidungsspielraum. Indem sie bereits eine geringe Hangneigung genügen lässt, verlässt sie diesen nicht. Abweisung.

Schlagwörter

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kommunale Baubewilligung Bau- und Zonenordnung Auslegung des Rechts Bankenrecht Sparkasse Baurechtsdienstbarkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 49a Abs. III PBG

This provision is cited in relation to the interpretation of communal law regarding the calculation of building utilization.

§ 255 Abs. II PBG

This provision is cited in relation to the interpretation of communal law regarding the calculation of building utilization.

§ 275 Abs. III PBG

This provision is cited in relation to the interpretation of communal law regarding the calculation of building utilization.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00362

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2022.00362 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 08.09.2022 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 06.07.2023 nicht eingetreten. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Baubewilligung · Auslegung und Anwendung der BZO bezgl. Ausnützungsberechnung. Die Gemeinde Erlenbach statuiert in Art. 16 Abs. 4 BZO unter der Marginalie "Nutzweise" für die genannten Zonen ein Verbot der Nutzung von Untergeschossen zu Wohn- und Arbeitszwecken mit Ausnahmevorbehalt.

So ist nach dem Wortlaut von Art. 16 Abs. 4 BZO in den Zonen W2A/20, W2B/20, W2/25, W2/30 und W3/60 die Nutzung von Untergeschossen zu Wohn- und Arbeitszwecken nur dort zulässig, wo sie aufgrund der Hangneigung natürlich anfallen. Bei der Beurteilung, ob ein aufgrund der Hangneigung natürlich anfallendes, zu Wohn- und Arbeitszwecken nutzbares Untergeschoss vorliegt, eröffnet Art. 16 Abs. 4 BZO der kommunalen Baubehörde einen geschützten Entscheidungsspielraum. Indem sie bereits eine geringe Hangneigung genügen lässt, verlässt sie diesen nicht.

Abweisung. · --- · Stichworte: · AUSLEGUNG AUSLEGUNG VON KOMMUNALEM RECHT AUSNÜTZUNG AUSNÜTZUNGSBERECHNUNG BAUBEWILLIGUNG UND BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN BZO HANGNEIGUNG UNTERGESCHOSS · Rechtsnormen: · § 49a Abs. III PBG § 255 Abs. II PBG § 275 Abs. III PBG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3