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VB.2022.00361 • VG ZH VB.2022.00361 KI-generiert

Responsible Authority's Duty to Conduct Psycho-Educational Assessment Upheld Against Reliance on Private Evaluation

Geschäftsnummer VB.2022.00361
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court affirmed the administrative requirement for the responsible authority to conduct a psycho-educational assessment of a student regarding their future schooling needs, rejecting the argument that a prior private psychological assessment excused this duty, as the authority needed to ascertain the current individual needs and appropriate support measures. The court reasoned that the prior allowance for a private assessment did not release the authority from its legal obligation, and their subsequent initiation of the required official assessment was in the child's urgent best interest, finding that the complainant's reliance on the private assessment constituted a breach of good faith, thereby justifying the dismissal of the appeal and imposing costs due to vexatious proceedings.

Legislator-Regeste

Amtlich

Schulpsychologische Abklärung | Die Beschwerdegegnerin ist verpflichtet, den Sohn der Beschwerdeführenden im Hinblick auf dessen künftige Schulung schulpsychologisch abklären zu lassen. Dass sie den Beschwerdeführenden im Sommer 2021 – im Sinn eines Entgegenkommens – auf ihren Vorschlag hin gestattete, ihren Sohn beim KJPP psychologisch abklären zu lassen, befreite die Beschwerdegegnerin nicht von ihrer Verpflichtung, den aktuellen individuellen Bedarf des Knaben und die Massnahmen, mit denen diesem Bedarf am besten begegnet werden kann, in Erfahrung zu bringen. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, ja war im Interesse des Kindes vielmehr dringend geboten, dass die Beschwerdegegnerin Ende November 2021 aktiv wurde und selbst das Erforderliche für eine schulpsychologische Abklärung des Sohns der Beschwerdeführenden in die Wege leitete, nachdem diese ihren Sohn bis dahin nicht beim KJPP angemeldet hatten (zum Ganzen E. 3.2). In der betreffenden Anordnung ist kein Verstoss gegen das Prinzip des Vertrauensschutzes zu erblicken, vielmehr verhielten sich die Beschwerdeführenden selbst treuwidrig (E. 3.3). Kostenauflage infolge Mutwilligkeit der Beschwerde (E. 5). Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist.

Schlagwörter

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Kindeswohl Bildungsbedarf Unterstützungspflicht Verwaltungsbehörde Vorleben Kostenfestsetzung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 25 VSM

This provision must be related to the core order compelling the respondent to arrange for the psycho-pedagogical assessment, although the specific reasoning is partially summarized.

Art. 8 Abs. 2 BehiG

This provision is listed among the legal norms applied, likely relating to the obligation or rights concerning the child's situation.

Art. 10 Abs. 1 BehiG

This provision is listed among the legal norms applied, likely relating to the obligation or rights concerning the child's situation.

Art. 10 Abs. 2 BehiG

This provision is listed among the legal norms applied, likely relating to the obligation or rights concerning the child's situation.

Art. 11 Abs. 1 BV

This provision is listed among the legal norms applied, likely relating to a fundamental right relevant to the decision.

§ 21 Abs. 1 VRG

This procedural provision is listed among the legal norms applied, likely relating to the admissibility or procedure governing the appeal.

Kostenauflage infolge Mutwilligkeit der Beschwer (E. 5)

The court imposed costs due to the vexatious nature of the appeal, which is explicitly mentioned in the dispositive summary.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00361

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2022.00361 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 28.07.2022 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Bildung · Betreff: · Schulpsychologische Abklärung · Die Beschwerdegegnerin ist verpflichtet, den Sohn der Beschwerdeführenden im Hinblick auf dessen künftige Schulung schulpsychologisch abklären zu lassen. Dass sie den Beschwerdeführenden im Sommer 2021 – im Sinn eines Entgegenkommens – auf ihren Vorschlag hin gestattete, ihren Sohn beim KJPP psychologisch abklären zu lassen, befreite die Beschwerdegegnerin nicht von ihrer Verpflichtung, den aktuellen individuellen Bedarf des Knaben und die Massnahmen, mit denen diesem Bedarf am besten begegnet werden kann, in Erfahrung zu bringen.

Es ist deshalb nicht zu beanstanden, ja war im Interesse des Kindes vielmehr dringend geboten, dass die Beschwerdegegnerin Ende November 2021 aktiv wurde und selbst das Erforderliche für eine schulpsychologische Abklärung des Sohns der Beschwerdeführenden in die Wege leitete, nachdem diese ihren Sohn bis dahin nicht beim KJPP angemeldet hatten (zum Ganzen E. 3.2). In der betreffenden Anordnung ist kein Verstoss gegen das Prinzip des Vertrauensschutzes zu erblicken, vielmehr verhielten sich die Beschwerdeführenden selbst treuwidrig (E. 3.3). Kostenauflage infolge Mutwilligkeit der Beschwerde (E. 5).

Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist. · --- · Stichworte: · BEHINDERTENGLEICHSTELLUNG MUTWILLIGKEIT SCHULPSYCHOLOGISCHE ABKLÄRUNG SCHUTZWÜRDIGES INTERESSE SONDERPÄDAGOGISCHE MASSNAHMEN TREUWIDRIGKEIT VERTRAUENSSCHUTZ · Rechtsnormen: · Art. 8 Abs. 2 BehiG Art. 10 Abs. 1 BehiG Art. 10 Abs. 2 BehiG Art. 11 Abs. 1 BV § 21 Abs. 1 VRG Art. 25 VSM · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3