Mother's Residence Permit Refused Due to Lack of Genuine Dependency Under FZA
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court dismissed an appeal seeking a residence permit for the non-EU/EFTA mother of a resident individual, based on the right to family reunification under the Free Movement of Persons Agreement (FZA), specifically the requirement of dependency. The court reasoned that the right to family reunification is subject to an anti-abuse clause, and in this case, the alleged dependency of the mother was deemed to be either self-inflicted or feigned, rendering the assertion of need contrary to good faith, thus justifying the refusal of the permit.
Legislator-Regeste
AmtlichErteilung einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA | [Der Familiennachzug der 1953 geborenen, kasachischen (Schwieger-)Mutter der Beschwerdeführenden, für welche eine Unterhaltsbedürftigkeit im Sinn von Art. 3 Abs. 2 lit. b Anhang I FZA geltend gemacht worden war, wurde wegen rechtsmissbräuchlichen Verhaltens abgelehnt.] Nach Art. 3 Abs. 1 Anhang I FZA haben Familienangehörige einer Person, die Staatsangehörige einer Vertragspartei ist und ein Aufenthaltsrecht hat, das Recht, bei ihr Wohnung zu nehmen. Als Familienangehörige gelten auch die Verwandten und die Verwandten des Ehegatten in aufsteigender Linie, denen Unterhalt gewährt wird (Art. 3 Abs. 2 lit. b Anhang I FZA). Dabei kommt es darauf an, ob die nachzuziehende (verwandte) Person in Anbetracht ihrer wirtschaftlichen und sozialen Situation in der Lage ist, ihre Grundbedürfnisse selber zu decken, oder ob sie zusätzliche Mittel benötigt, die ihr von der hier aufenthaltsberechtigten Person erbracht werden (E. 2.2). Der Anspruch auf Familiennachzug nach dem FZA steht unter dem Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs. Das Verbot des Rechtsmissbrauchs setzt der Ausübung eines Anspruchs, der formal im Einklang mit der Rechtsordnung steht, jedoch treuwidrig und damit unredlich geltend gemacht wird, eine ethisch-materielle Schranke (E. 2.4). Die scheinbar bestehende Unterhaltsbedürftigkeit ist im dargelegten Sinn entweder selbst verschuldet oder lediglich vorgetäuscht worden. Eine Berufung hierauf ist treuwidrig (E. 3.3.5). Abweisung der Beschwerde.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThe provision defining family members as those in ascending line receiving maintenance was discussed as the basis for the right to family reunification.
The provision establishing the right of family members to take up residence with the entitled person was discussed as the basis for the claim.
This provision likely governs the allocation of costs, as it is typically cited in the dispositive when costs are imposed.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00356
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2022.00356 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 24.08.2022 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA · [Der Familiennachzug der 1953 geborenen, kasachischen (Schwieger-)Mutter der Beschwerdeführenden, für welche eine Unterhaltsbedürftigkeit im Sinn von Art. 3 Abs. 2 lit. b Anhang I FZA geltend gemacht worden war, wurde wegen rechtsmissbräuchlichen Verhaltens abgelehnt.] Nach Art. 3 Abs. 1 Anhang I FZA haben Familienangehörige einer Person, die Staatsangehörige einer Vertragspartei ist und ein Aufenthaltsrecht hat, das Recht, bei ihr Wohnung zu nehmen.
Als Familienangehörige gelten auch die Verwandten und die Verwandten des Ehegatten in aufsteigender Linie, denen Unterhalt gewährt wird (Art. 3 Abs. 2 lit. b Anhang I FZA). Dabei kommt es darauf an, ob die nachzuziehende (verwandte) Person in Anbetracht ihrer wirtschaftlichen und sozialen Situation in der Lage ist, ihre Grundbedürfnisse selber zu decken, oder ob sie zusätzliche Mittel benötigt, die ihr von der hier aufenthaltsberechtigten Person erbracht werden (E. 2.2). Der Anspruch auf Familiennachzug nach dem FZA steht unter dem Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs.
Das Verbot des Rechtsmissbrauchs setzt der Ausübung eines Anspruchs, der formal im Einklang mit der Rechtsordnung steht, jedoch treuwidrig und damit unredlich geltend gemacht wird, eine ethisch-materielle Schranke (E. 2.4). Die scheinbar bestehende Unterhaltsbedürftigkeit ist im dargelegten Sinn entweder selbst verschuldet oder lediglich vorgetäuscht worden. Eine Berufung hierauf ist treuwidrig (E. 3.3.5). Abweisung der Beschwerde. · --- · Stichworte: · BETREUUNG BREXIT-ABKOMMEN FAMILIENNACHZUG FREIZÜGIGKEITSABKOMMEN (FZA) RECHTSMISSBRAUCH UNTERHALTSBEDARF UNTERHALTSGEWÄHRUNG · Rechtsnormen:
· Art. 30 Abs. I lit. b AIG Art. 90 AIG Art. 96 Abs. I AIG Art./§ 10 lit. b Ziff. I Brexit-A Art./§ 10 lit. e Ziff. I Brexit-A Art./§ 12 Ziff. I Brexit-A Art./§ 12 Ziff. II Brexit-A Art. 13 Abs. I BV Art. 8 Abs. I EMRK Art. 3 Abs. II lit. b Anhang I FZA § 20a Ziff. II VRG § 52 VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3