Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2022.00354 • VG ZH VB.2022.00354 KI-generiert

Dismissal of Appeal Against Non-Extension of Violence Protection Order

Geschäftsnummer VB.2022.00354
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The administrative court dismissed an appeal challenging the non-extension of protective measures issued under the Violence Protection Act, finding that while the appellant's credibility was somewhat doubtful due to psychological impairment, the severity of the reported incidents was insufficient to establish a continuing danger to the appellant or the children that would warrant extension. Furthermore, the court noted that the opposing party had moved to a separate residence, which was expected to significantly de-escalate the situation, rendering the continuation of protective measures unnecessary; the court also clarified that claims for damages against the state or municipality must be pursued in civil courts, not administrative courts, and that the Act only mandates a personal hearing during the initial judicial review, not during the subsequent appeal process.

Legislator-Regeste

Amtlich

Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz GS220077 | Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz. [Beschwerde gegen die Nichtverlängerung der Schutzmassnahmen.] Über privatrechtliche Ansprüche und Schadenersatzansprüche gegenüber dem Staat oder der Gemeinde oder deren Beamte und Angestellte entscheiden die Zivilgerichte und nicht das Verwaltungsgericht (E. 1.2). Das Gewaltschutzgesetz sieht eine persönliche Anhörung der Parteien nur im haftrichterlichen Verfahren vor und nicht nochmals im Rahmen des Beschwerdeverfahrens (E. 1.3). Aufgrund der psychischen Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin bestehen gewisse Zweifel an der Glaubhaftigkeit ihrer Schilderungen. Dessen ungeachtet erscheint die Intensität der geschilderten Vorfälle jedenfalls aber als zu geringfügig, um eine fortbestehende Gefährdungssituation sowohl der Beschwerdeführerin als auch der Kinder anzunehmen, welche eine Verlängerung der Gewaltschutzmassnahmen rechtfertigen würde. Zu berücksichtigen ist sodann, dass der Beschwerdegegner mittlerweile eine eigene Wohnung bezogen hat und nicht mehr mit der Beschwerdeführerin und den Kindern zusammenlebt. Dieser Umstand dürfte zu einer wesentlichen Entspannung der Situation geführt haben und weiterhin führen, was eine Verlängerung der Schutzmassnahmen noch weniger angezeigt erscheinen lässt (E. 3.3). Abweisung, soweit Eintreten.

Schlagwörter

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administrative Entlassung Normenkontrolle Staatsschutz Einstellung wegen Körperverletzung persönliche Anhörung Erwachsenenschutzverfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 10 Abs. I GSG

This article is cited as a legal norm and the court's decision is based on the assessment of the continuation of protective measures under this law.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00354

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2022.00354 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 06.07.2022 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz GS220077 · Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz. [Beschwerde gegen die Nichtverlängerung der Schutzmassnahmen.] Über privatrechtliche Ansprüche und Schadenersatzansprüche gegenüber dem Staat oder der Gemeinde oder deren Beamte und Angestellte entscheiden die Zivilgerichte und nicht das Verwaltungsgericht (E. 1.2).

Das Gewaltschutzgesetz sieht eine persönliche Anhörung der Parteien nur im haftrichterlichen Verfahren vor und nicht nochmals im Rahmen des Beschwerdeverfahrens (E. 1.3). Aufgrund der psychischen Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin bestehen gewisse Zweifel an der Glaubhaftigkeit ihrer Schilderungen. Dessen ungeachtet erscheint die Intensität der geschilderten Vorfälle jedenfalls aber als zu geringfügig, um eine fortbestehende Gefährdungssituation sowohl der Beschwerdeführerin als auch der Kinder anzunehmen, welche eine Verlängerung der Gewaltschutzmassnahmen rechtfertigen würde.

Zu berücksichtigen ist sodann, dass der Beschwerdegegner mittlerweile eine eigene Wohnung bezogen hat und nicht mehr mit der Beschwerdeführerin und den Kindern zusammenlebt. Dieser Umstand dürfte zu einer wesentlichen Entspannung der Situation geführt haben und weiterhin führen, was eine Verlängerung der Schutzmassnahmen noch weniger angezeigt erscheinen lässt (E. 3.3). Abweisung, soweit Eintreten. · --- · Stichworte: · FORTBESTAND DER GEFÄHRDUNG GLAUBHAFTMACHUNG KONTAKTVERBOT NICHTVERLÄNGERUNG POLIZEI-, SICHERHEITS- UND ORDNUNGSRECHT RAYONVERBOT WEGWEISUNG · Rechtsnormen:

· Art. 10 Abs. I GSG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4