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VB.2022.00347 • VG ZH VB.2022.00347 KI-generiert

Administrative Authority vs. Property Owner on Unauthorized Building Use

Geschäftsnummer VB.2022.00347
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The administrative authority required the property owner and the person responsible for the current state to submit a retroactive building application for the unauthorized placement and use of a wagon for hobby animal keeping, and alternatively, to permit an inspection regarding the contested change of use of a former agricultural building. The court reasoned that while remedial measures can be demanded from any responsible party (behavioral or situational storer), involving the second party in the retroactive permit process after the first party's situation was already legally judged was disproportionate. The authority must first check for subsequent approval possibility before ordering restoration, and while it can require the storer to cooperate by submitting an application, the threat of the authority preparing the application via enforcement measures for the building's change of use was deemed inappropriate and revoked; instead, a building inspection should be used to verify compliance with the already legally ordered restoration.

Legislator-Regeste

Amtlich

Aufforderung zur Einreichung eines Baugesuchs | [Die Beschwerdegegnerin forderte die Beschwerdeführerin 1 (Eigentümerin) sowie den Beschwerdeführer 2 (Zustandsstörer) zur Einreichung eines nachträglichen Baugesuchs betreffend Aufstellen und Nutzung eines Wagens zur hobbymässigen Tierhaltung sowie zur Einreichung eines nachträglichen Baugesuchs bzw. alternativ zur Durchführung eines Augenscheins betreffend eine von den Beschwerdeführenden bestrittene Umnutzung einer ehemaligen landwirtschaftlichen Ökonomiebaute auf.] Die zur Behebung eines baupolizeiwidrigen Zustands erforderlichen Massnahmen können alternativ oder kumulativ von jedem Verhaltens- oder Zustandsstörer verlangt werden. Die Behörde hat sich bei ihrer Wahl am Verhältnismässigkeitsprinzip und dem Gebot effektiver und schneller Gefahrenbeseitigung zu orientieren. Aufgrund der bereits rechtskräftigen gerichtlichen Beurteilung der Verfahrenseröffnung gegenüber der Beschwerdeführerin 1 erweist sich der nachträgliche Miteinbezug des Beschwerdeführers 2 in das nachträgliche Bewilligungsverfahren als unverhältnismässig (E. 2). Stellt eine Baubehörde fest, dass eine Baute oder Anlage ohne Baubewilligung errichtet oder geändert wurde, so hat sie, vor der Anordnung von Wiederherstellungsmassnahmen, von Amtes wegen zu prüfen, ob die ausgeführten Arbeiten nachträglich bewilligt werden können. Ein nachträgliches Baugesuch im Sinn eines förmlichen Antrags um Prüfung der Bewilligungsfähigkeit der Baute ist dafür nicht notwendig. Die Baubehörde kann den Störer jedoch zur Mitwirkung bei der Sachverhaltsfeststellung mittels Einreichung eines nachträglichen Bewilligungsgesuchs verpflichten. Die Vorprüfung eines solchen Gesuchs richtet sich sinngemäss nach § 313 Abs. 1 PBG (E. 3). Die Beschwerdeführerin 1 hat keinen Anspruch, vor Durchführung eines Augenscheins die Kriterien definiert zu erhalten, nach denen sich das Bestehen einer allfälligen bewilligungspflichtigen Umnutzung der Ökonomiebaute beurteilt (E. 4). Offengelassen, ob sich die Aufforderung zur Einreichungeines nachträglichen Baugesuchs durch verwaltungsrechtliche Zwangsmassnahmen vollstrecken lässt. Hinsichtlich der im Raum stehenden Umnutzung der Ökonomiebaute erweist sich die Androhung einer ersatzvornahmeweisen Ausarbeitung eines nachträglichen Baugesuchs als unzweckmässig und ist aufzuheben. Zur Überprüfung des Vollzugs der bereits rechtskräftig beurteilten Wiederherstellungsverpflichtung kommt insbesondere die Vornahme einer Baukontrolle im Sinn von § 327 Abs. 2 PBG infrage. Sollte die Beschwerdeführerin 1 die Durchführung einer solchen Kontrolle weiterhin verweigern bzw. zu verhindern suchen, so sind gegebenenfalls geeignete Vollstreckungsmassnahmen zu prüfen (E. 5). Teilweise Gutheissung in Bezug auf die Beschwerdeführerin 1. Gutheissung in Bezug auf den Beschwerdeführer 2.

Schlagwörter

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Baukontrolle nachträgliche Baubewilligung Gesuch an eine Behörde Immobilienbesitz staatliche Güter Zulassung der Zwangsvollstreckung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 341 PBG

This provision is cited in the dispositive context regarding the outcome concerning the second appellant.

§ 313 Abs. I PBG

This provision dictates how the review of a subsequent building application is conducted, which was relevant to the decision on the first appellant.

§ 327 PBG

This provision is referenced in relation to potential enforcement measures (building inspection) concerning the already legally established restoration obligation.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00347

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2022.00347 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 05.12.2024 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Aufforderung zur Einreichung eines Baugesuchs · [Die Beschwerdegegnerin forderte die Beschwerdeführerin 1 (Eigentümerin) sowie den Beschwerdeführer 2 (Zustandsstörer) zur Einreichung eines nachträglichen Baugesuchs betreffend Aufstellen und Nutzung eines Wagens zur hobbymässigen Tierhaltung sowie zur Einreichung eines nachträglichen Baugesuchs bzw. alternativ zur Durchführung eines Augenscheins betreffend eine von den Beschwerdeführenden bestrittene Umnutzung einer ehemaligen landwirtschaftlichen Ökonomiebaute auf.] Die zur Behebung eines baupolizeiwidrigen Zustands erforderlichen Massnahmen können alternativ oder kumulativ von jedem Verhaltens- oder Zustandsstörer verlangt werden.

Die Behörde hat sich bei ihrer Wahl am Verhältnismässigkeitsprinzip und dem Gebot effektiver und schneller Gefahrenbeseitigung zu orientieren. Aufgrund der bereits rechtskräftigen gerichtlichen Beurteilung der Verfahrenseröffnung gegenüber der Beschwerdeführerin 1 erweist sich der nachträgliche Miteinbezug des Beschwerdeführers 2 in das nachträgliche Bewilligungsverfahren als unverhältnismässig (E. 2). Stellt eine Baubehörde fest, dass eine Baute oder Anlage ohne Baubewilligung errichtet oder geändert wurde, so hat sie, vor der Anordnung von Wiederherstellungsmassnahmen, von Amtes wegen zu prüfen, ob die ausgeführten Arbeiten nachträglich bewilligt werden können.

Ein nachträgliches Baugesuch im Sinn eines förmlichen Antrags um Prüfung der Bewilligungsfähigkeit der Baute ist dafür nicht notwendig. Die Baubehörde kann den Störer jedoch zur Mitwirkung bei der Sachverhaltsfeststellung mittels Einreichung eines nachträglichen Bewilligungsgesuchs verpflichten. Die Vorprüfung eines solchen Gesuchs richtet sich sinngemäss nach § 313 Abs. 1 PBG (E. 3). Die Beschwerdeführerin 1 hat keinen Anspruch, vor Durchführung eines Augenscheins die Kriterien definiert zu erhalten, nach denen sich das Bestehen einer allfälligen bewilligungspflichtigen Umnutzung der Ökonomiebaute beurteilt (E. 4).

Offengelassen, ob sich die Aufforderung zur Einreichung eines nachträglichen Baugesuchs durch verwaltungsrechtliche Zwangsmassnahmen vollstrecken lässt. Hinsichtlich der im Raum stehenden Umnutzung der Ökonomiebaute erweist sich die Androhung einer ersatzvornahmeweisen Ausarbeitung eines nachträglichen Baugesuchs als unzweckmässig und ist aufzuheben. Zur Überprüfung des Vollzugs der bereits rechtskräftig beurteilten Wiederherstellungsverpflichtung kommt insbesondere die Vornahme einer Baukontrolle im Sinn von § 327 Abs. 2 PBG infrage. Sollte die Beschwerdeführerin 1 die Durchführung einer solchen Kontrolle weiterhin verweigern bzw. zu verhindern suchen, so sind gegebenenfalls geeignete Vollstreckungsmassnahmen zu prüfen (E. 5).

Teilweise Gutheissung in Bezug auf die Beschwerdeführerin 1. Gutheissung in Bezug auf den Beschwerdeführer 2. · --- · Stichworte: · AUGENSCHEIN BESTANDESSCHUTZ BEWILLIGUNGSFÄHIGKEIT BEWILLIGUNGSPFLICHT HOBBYTIERHALTUNG LAGER NACHBESSERUNG NACHTRÄGLICHES BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN NACHTRÄGLICHES BAUGESUCH NICHT GUTZUMACHENDER NACHTEIL NUTZUNGSÄNDERUNG STÖRERPRINZIP TIERHALTUNG UNTERSUCHUNGSGRUNDSATZ VERHALTENSSTÖRER WERKSTATT ZUSTANDSSTÖRER ZWISCHENENTSCHEID · Rechtsnormen: · § 310 Abs. I PBG § 313 Abs. I PBG § 327 PBG § 340 PBG § 341 PBG Art. 22 Abs. I RPG § 7 VRG § 13 Abs. II VRG § 31 VRG · Publikationen:

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