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VB.2022.00344 • VG ZH VB.2022.00344 KI-generiert

Appeal Regarding Adaptive Antenna Correction Factor in Building Permit for Mobile Phone Antennas

Geschäftsnummer VB.2022.00344
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case concerns an appeal against the granting of a building permit for the expansion and power/angle modifications of existing mobile phone antennas on a clinic building roof, specifically addressing the legality of applying a correction factor for adaptive antennas under federal radiation protection law. The court reasoned that the correction factor, introduced via a federal ordinance provision for adaptive antennas, is compatible with superior law because its purpose is to prevent these newer, more directional antennas from being assessed more strictly than conventional ones, thereby ensuring that the actual transmission power generally remains below the permitted limit, a differentiation deemed comprehensible and justified based on the resulting lower ambient radiation exposure.

Legislator-Regeste

Amtlich

Baubewilligung Mobilfunkantenne | Erweiterungen und Änderungen der Sendeleistung und des Winkelbereichs bestehender Mobilfunkantennenanlagen auf dem Dach eines Klinikgebäudes; Zulässigkeit der Berücksichtigung eines Korrekturfaktors beim Betrieb von adaptiven Antennen. Die Regelung des Korrekturfaktors auf Stufe einer Bundesverordnung genügt hinsichtlich der Normstufe (E. 5.1). Mit der Einführung des Korrekturfaktors sollte dafür gesorgt werden, dass adaptive Antennen nicht strenger beurteilt werden als herkömmliche Antennen, da diese im Gegensatz zu letzteren die Strahlung zielgerichtet abgeben, was zu einer insgesamt tieferen Strahlenbelastung in der Umgebung führt. Der von der Anzahl Sub-Arrays abhängige Korrekturfaktor wurde so festgelegt, dass die tatsächliche Sendeleistung in der Regel unterhalb der bewilligten Sendeleistung liegt. Die entsprechende Privilegierung adaptiver Antennen erweist sich insofern als nachvollziehbar und berechtigt (E.5.2.1). Der neu in Ziff. 63 Abs. 2 und 3 Anhang 1 der NISV vorgesehene Korrekturfaktor für adaptive Antennen ist mit dem übergeordneten Recht vereinbar (E. 5.5). Abweisung.

Schlagwörter

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Mobilfunkantennenbewilligung Änderung der Baubewilligung Strahlungsexposition nicht ionisierende Strahlung Factor baupolizeiliche Gebäudehöhe

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 lit. b OG

The appeal was dismissed, leading to the imposition of court costs.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00344

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2022.00344 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 12.05.2023 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 09.12.2024 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Baubewilligung Mobilfunkantenne · Erweiterungen und Änderungen der Sendeleistung und des Winkelbereichs bestehender Mobilfunkantennenanlagen auf dem Dach eines Klinikgebäudes;

Zulässigkeit der Berücksichtigung eines Korrekturfaktors beim Betrieb von adaptiven Antennen. Die Regelung des Korrekturfaktors auf Stufe einer Bundesverordnung genügt hinsichtlich der Normstufe (E. 5.1). Mit der Einführung des Korrekturfaktors sollte dafür gesorgt werden, dass adaptive Antennen nicht strenger beurteilt werden als herkömmliche Antennen, da diese im Gegensatz zu letzteren die Strahlung zielgerichtet abgeben, was zu einer insgesamt tieferen Strahlenbelastung in der Umgebung führt. Der von der Anzahl Sub-Arrays abhängige Korrekturfaktor wurde so festgelegt, dass die tatsächliche Sendeleistung in der Regel unterhalb der bewilligten Sendeleistung liegt.

Die entsprechende Privilegierung adaptiver Antennen erweist sich insofern als nachvollziehbar und berechtigt (E.5.2.1). Der neu in Ziff. 63 Abs. 2 und 3 Anhang 1 der NISV vorgesehene Korrekturfaktor für adaptive Antennen ist mit dem übergeordneten Recht vereinbar (E. 5.5). Abweisung. · --- · Stichworte: · ADAPTIVE ANTENNE ANLAGEGRENZWERT IMMISSIONSGRENZWERT KORREKTURFAKTOR OMEN OMEN-BESTIMMUNG QUALITÄTSSICHERUNGSSYSTEM VORSORGEPRINZIP 5G · Rechtsnormen: · Art. 74 BV Art. 4 Abs. 1 NISV Art. 12 NISV Art. 13 NISV Art. 11 Abs. 2 USG Art. 12 USG · Publikationen:

· - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3