Extension of Protection Order Due to Persistent Harassment
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertAn individual repeatedly contacted a protected person against their explicit will and went to their home, and after a police warning, attempted contact through the protected person's relatives, demonstrating a failure to accept the cessation of contact, which caused the protected person demonstrable anxiety and stress. The court upheld the extension of police protection measures, reasoning that the continued threat posed by the perpetrator's actions was credible, justifying the extension of protective measures under the relevant protection law.
Legislator-Regeste
AmtlichMassnahmen nach Gewaltschutzgesetz | [Stalking; Verlängerung von Schutzmassnahmen nach dem Gewaltschutzgesetz] Der Gefährder hat die gefährdete Person wiederholt gegen ihren ausdrücklichen Willen kontaktiert und sich zu ihr nach Hause begeben. Nachdem er diesbezüglich von der Polizei ermahnt worden war, versuchte er über verschiedene nahe Angehörige der gefährdeten Person mit dieser in Kontakt zu treten. Eine echte Akzeptanz des Kontaktabbruchs ist nicht erkennbar. Sodann ist glaubhaft, dass das Verhalten des Gefährders bei der gefährdeten Person Ängste und Stress sowie damit verbundene Beschwerden auslöste. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass der Haftrichter einen Fortbestand der Gefährdung als glaubhaft erachtete und die polizeilichen Schutzmassnahmen verlängerte (E. 6.1). Abweisung.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThis provision, cited under 'Rechtsnormen', is the basis for upholding the continuation of protective measures under the Violence Protection Act.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00341
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2022.00341 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 28.06.2022 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz · [Stalking; Verlängerung von Schutzmassnahmen nach dem Gewaltschutzgesetz] Der Gefährder hat die gefährdete Person wiederholt gegen ihren ausdrücklichen Willen kontaktiert und sich zu ihr nach Hause begeben. Nachdem er diesbezüglich von der Polizei ermahnt worden war, versuchte er über verschiedene nahe Angehörige der gefährdeten Person mit dieser in Kontakt zu treten.
Eine echte Akzeptanz des Kontaktabbruchs ist nicht erkennbar. Sodann ist glaubhaft, dass das Verhalten des Gefährders bei der gefährdeten Person Ängste und Stress sowie damit verbundene Beschwerden auslöste. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass der Haftrichter einen Fortbestand der Gefährdung als glaubhaft erachtete und die polizeilichen Schutzmassnahmen verlängerte (E. 6.1). Abweisung. · --- · Stichworte: · FORTBESTAND DER GEFÄHRDUNG GEWALTSCHUTZ GEWALTSCHUTZGESETZ GEWALTSCHUTZMASSNAHMEN STALKING · Rechtsnormen: · Art. 10 Abs. I GSG · Publikationen:
· - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4