Spouse of Dual National Denied Early Settlement Permit Due to Insufficient Cohabitation and Integration
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe applicant, married to a dual Swiss-German citizen since 2016 and residing in the canton, was denied an early grant of a settlement permit because she had not yet completed five years of marital cohabitation in Switzerland and was deemed insufficiently integrated for early naturalization. The court reasoned that although the relevant agreement grants German nationals and their spouses the right to a settlement permit after five years of uninterrupted residence, this right is contingent upon the spouses having lived together in a household, which was not the case here, and upheld the lower authority's discretionary refusal of an early permit due to the applicant's criminal record and otherwise poor integration.
Legislator-Regeste
AmtlichErteilung der Niederlassungsbewilligung | [Die Beschwerdeführerin ist seit Februar 2016 mit einem schweizerisch-deutschen Doppelbürger verheiratet und lebt mit ihm im Kanton Zürich; der Beschwerdegegner verweigerte ihr die Niederlassungsbewilligung, weil sie noch keine fünf Jahre in ehelicher Gemeinschaft mit ihrem Mann lebe und für eine vorzeitige Einbürgerung nicht genügend integriert sei.] Die Niederschrift vom 19. Dezember 1953 zwischen der Schweiz und der Bundesrepublik Deutschland über Niederlassungsfragen vermittelt zwar nicht nur deutschen Staatsangehörigen, sondern auch ihren Ehegatten nach einem ununterbrochenen ordnungsgemässen Aufenthalt von fünf Jahren in der Schweiz einen Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung; der betreffende Anspruch ist jedoch davon abhängig, dass die Eheleute während dieser Zeit miteinander in einer Haushaltsgemeinschaft gelebt haben (E. 2.2), was bei der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann nicht der Fall ist (E. 2.3). Die Vorinstanz hat ihr Ermessen nicht verletzt, wenn sie der Beschwerdeführerin unter Hinweis auf ihre Straffälligkeit und die ansonsten nicht besonders gelungene Integration die vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung verweigerte (E. 3). Abweisung.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited in the context of the rules governing the issuance of a settlement permit.
Cited in the context of the rules governing the issuance of a settlement permit.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00336
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2022.00336 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 10.11.2022 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Erteilung der Niederlassungsbewilligung · [Die Beschwerdeführerin ist seit Februar 2016 mit einem schweizerisch-deutschen Doppelbürger verheiratet und lebt mit ihm im Kanton Zürich; der Beschwerdegegner verweigerte ihr die Niederlassungsbewilligung, weil sie noch keine fünf Jahre in ehelicher Gemeinschaft mit ihrem Mann lebe und für eine vorzeitige Einbürgerung nicht genügend integriert sei.] Die Niederschrift vom 19.
Dezember 1953 zwischen der Schweiz und der Bundesrepublik Deutschland über Niederlassungsfragen vermittelt zwar nicht nur deutschen Staatsangehörigen, sondern auch ihren Ehegatten nach einem ununterbrochenen ordnungsgemässen Aufenthalt von fünf Jahren in der Schweiz einen Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung; der betreffende Anspruch ist jedoch davon abhängig, dass die Eheleute während dieser Zeit miteinander in einer Haushaltsgemeinschaft gelebt haben (E. 2.2), was bei der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann nicht der Fall ist (E. 2.3).
Die Vorinstanz hat ihr Ermessen nicht verletzt, wenn sie der Beschwerdeführerin unter Hinweis auf ihre Straffälligkeit und die ansonsten nicht besonders gelungene Integration die vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung verweigerte (E. 3). Abweisung. · --- · Stichworte: · DEUTSCHLAND EHELICHE GEMEINSCHAFT ERTEILUNG NIEDERLASSUNGSBEWILLIGUNG GESAMTBETRACHTUNG GETRENNTLEBEN HAUSHALTSGEMEINSCHAFT INTEGRATION INTERESSENABWÄGUNG NIEDERLASSUNGSVEREINBARUNG VORÜBERGEHENDE TRENNUNG VORZEITIGE ERTEILUNG DER NIEDERLASSUNGSBEWILLIGUNG ZUSAMMENWOHNEN · Rechtsnormen:
· Art. 34 Abs. 4 AIG Art. 49 AIG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3