Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2022.00333 • VG ZH VB.2022.00333 KI-generiert

Cohabitation Partner's Financial Contribution as Income for Social Assistance

Geschäftsnummer VB.2022.00333
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case concerned whether a cohabitation partner's financial contribution should be deducted from an applicant's claim for social assistance benefits. The court reasoned that based on the grammatical, systematic, and teleological interpretation of the relevant social assistance law provisions and the consistent case law referencing the social assistance guidelines, the listed income sources to be considered in the needs assessment were not exhaustive. Therefore, the cohabitation partner's financial contribution was correctly factored into the applicant's budget as income, rejecting the applicant's theoretical comparison arguing for better treatment as a married couple under supplementary benefits law, as the court's jurisdiction was limited to social assistance and not supplementary benefits law.

Legislator-Regeste

Amtlich

Sozialhilfe | Streitgegenstand ist, ob und in welcher Höhe vom grundsätzlichen Anspruch des Beschwerdeführers auf Sozialhilfeleistungen von Fr. 975.50 ein Konkubinatsbeitrag seiner Lebenspartnerin von Fr. 793.20 bzw. Fr. 756.50 abzuziehen respektive im Unterstützungsbudget des Beschwerdeführers als Einnahme anzurechnen ist (E. 3.1). Gemäss ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts bilden die SKOS-Richtlinien ohne Weiteres eine genügende Grundlage für die in den SKOS-Richtlinien vorgesehene Berücksichtigung des Konkubinatsbeitrags. Aus dem Wortlaut von § 16 Abs. 2 SHV ergibt sich nicht, dass sämtliche Personen, deren Einkünfte bei der Bedarfsberechnung zu berücksichtigen sind, dort bereits explizit aufgelistet wären. Eine solche enge Auslegung widerspräche sodann dem auf Gesetzesstufe (§ 2 Abs. 2 SHG) verankerten Subsidiaritätsprinzip. Es wäre eine widersprüchliche Rechtsetzung, die Umschreibung des vorrangig in Anspruch zu nehmenden Unterstützungsnetzes oder andere Detailfragen in der SHV abschliessend zu regeln und gleichzeitig auf die ausführlicheren SKOS-Richtlinien zu verweisen, wie dies in § 17 Abs. 1 SHV geschieht. Mithin ergibt sich aus der grammatikalischen, systematischen und teleologischen Auslegung von § 16 Abs. 2 SHV, dass die dortige Auflistung nicht abschliessend ist (E. 4.2). Die Berechnungen des Beschwerdeführers, wonach er und seine Konkubinatspartnerin, welche als IV-Rentnerin Ergänzungsleistungen bezieht, als Ehepaar besser gestellt wären, sind lediglich theoretischer Natur, käme doch dem zuständigen Amt bei der Festlegung der konkreten Höhe der Ergänzungsleistungen in dieser Konstellation ein gewisses Ermessen etwa hinsichtlich der Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens des Beschwerdeführers zu. Vorliegend sind ohnehin Sozialhilfeleistungen Streitgegenstand und nicht Ergänzungsleistungen. Es besteht somit kein Anlass und liegt nicht in der Kompetenz des Verwaltungsgerichts, allfällige Ungleichbehandlungen von Konkubinatspartnern undEhepaaren innerhalb des Ergänzungsleistungsrechts zu beseitigen. Wenn, dann wäre es Aufgabe des Bundesgesetzgebers, das ELG entsprechend anzupassen (E. 4.3). Die Differenz zwischen Bedarf und Einkommen kann von der nicht unterstützten Person vollumfänglich als Konkubinatsbeitrag gefordert werden. Ohnehin kann das Verwaltungsgericht die Angemessenheit der angefochtenen Anordnung grundsätzlich nicht überprüfen (E. 4.4). Es ist nicht ersichtlich, woraus sich die erhöhte Schutzbedürftigkeit von IV-Rentnern in Bezug auf die Grösse ihres Haushaltsbudgets ergeben sollte. Im Gegenteil ergäbe sich eine rechtsungleiche Bevorzugung von Ergänzungsleistungsbezügern etwa gegenüber betroffenen Lohnempfängern, wenn sie sich über den ihnen zugestandenen Bedarf gemäss erweitertem SKOS-Budget hinaus auf den ergänzungsleistungsrechtlichen Existenzbedarf berufen könnten (E. 4.5). Abweisung der Beschwerde, Gewährung UP/URB.

Schlagwörter

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Sozialhilfe Kommanditeinlage Einkommensfestsetzung Ergänzungsleistung Konkubinatspartner Finanzvorschriften

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00333

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2022.00333 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 18.01.2024 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 08.07.2025 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Fürsorgerecht · Betreff: · Sozialhilfe · Streitgegenstand ist, ob und in welcher Höhe vom grundsätzlichen Anspruch des Beschwerdeführers auf Sozialhilfeleistungen von Fr. 975.50 ein Konkubinatsbeitrag seiner Lebenspartnerin von Fr. 793.20 bzw. Fr. 756.50 abzuziehen respektive im Unterstützungsbudget des Beschwerdeführers als Einnahme anzurechnen ist (E. 3.1).

Gemäss ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts bilden die SKOS-Richtlinien ohne Weiteres eine genügende Grundlage für die in den SKOS-Richtlinien vorgesehene Berücksichtigung des Konkubinatsbeitrags. Aus dem Wortlaut von § 16 Abs. 2 SHV ergibt sich nicht, dass sämtliche Personen, deren Einkünfte bei der Bedarfsberechnung zu berücksichtigen sind, dort bereits explizit aufgelistet wären. Eine solche enge Auslegung widerspräche sodann dem auf Gesetzesstufe (§ 2 Abs. 2 SHG) verankerten Subsidiaritätsprinzip. Es wäre eine widersprüchliche Rechtsetzung, die Umschreibung des vorrangig in Anspruch zu nehmenden Unterstützungsnetzes oder andere Detailfragen in der SHV abschliessend zu regeln und gleichzeitig auf die ausführlicheren SKOS-Richtlinien zu verweisen, wie dies in § 17 Abs. 1 SHV geschieht.

Mithin ergibt sich aus der grammatikalischen, systematischen und teleologischen Auslegung von § 16 Abs. 2 SHV, dass die dortige Auflistung nicht abschliessend ist (E. 4.2). Die Berechnungen des Beschwerdeführers, wonach er und seine Konkubinatspartnerin, welche als IV-Rentnerin Ergänzungsleistungen bezieht, als Ehepaar besser gestellt wären, sind lediglich theoretischer Natur, käme doch dem zuständigen Amt bei der Festlegung der konkreten Höhe der Ergänzungsleistungen in dieser Konstellation ein gewisses Ermessen etwa hinsichtlich der Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens des Beschwerdeführers zu.

Vorliegend sind ohnehin Sozialhilfeleistungen Streitgegenstand und nicht Ergänzungsleistungen. Es besteht somit kein Anlass und liegt nicht in der Kompetenz des Verwaltungsgerichts, allfällige Ungleichbehandlungen von Konkubinatspartnern und Ehepaaren innerhalb des Ergänzungsleistungsrechts zu beseitigen. Wenn, dann wäre es Aufgabe des Bundesgesetzgebers, das ELG entsprechend anzupassen (E. 4.3). Die Differenz zwischen Bedarf und Einkommen kann von der nicht unterstützten Person vollumfänglich als Konkubinatsbeitrag gefordert werden. Ohnehin kann das Verwaltungsgericht die Angemessenheit der angefochtenen Anordnung grundsätzlich nicht überprüfen (E. 4.4).

Es ist nicht ersichtlich, woraus sich die erhöhte Schutzbedürftigkeit von IV-Rentnern in Bezug auf die Grösse ihres Haushaltsbudgets ergeben sollte. Im Gegenteil ergäbe sich eine rechtsungleiche Bevorzugung von Ergänzungsleistungsbezügern etwa gegenüber betroffenen Lohnempfängern, wenn sie sich über den ihnen zugestandenen Bedarf gemäss erweitertem SKOS-Budget hinaus auf den ergänzungsleistungsrechtlichen Existenzbedarf berufen könnten (E. 4.5). Abweisung der Beschwerde, Gewährung UP/URB. · --- · Stichworte: · ERGÄNZUNGSLEISTUNGEN KONKUBINATSBEITRAG LEGALITÄTSPRINZIP RECHTSGLEICHHEIT SKOS-RICHTLINIEN SUBSIDIARITÄTSPRINZIP WIRTSCHAFTLICHE HILFE · Rechtsnormen:

· Art. 11 Abs. I lit. a ELG Art. 11a Abs. I ELG § 2 Abs. II SHG § 14 SHG § 16 Abs. II SHV § 17 Abs. I SHV § 20 Abs. I lit. a VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3