Municipal Land-Use Revision for Surf Facility Rejected Due to Spatial Planning Conflicts
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court reviewed a municipal land-use plan revision that sought to expand a recreational zone, which would effectively pierce the agricultural area designated in the cantonal spatial plan, to accommodate a surfing facility and associated public uses, a move aligned with the regional spatial plan. The court reasoned that while recreational zones can be established outside settlement areas as special use zones under federal law, a large-scale project like this surf park, due to its structural size and spatial impact, legally belongs in a building zone, not a special use zone; furthermore, rezoning the area into a building zone was precluded by planning principles emphasizing concentration and separation, as it would create an impermissible small building zone and the necessary traffic infrastructure was intended to run through the recreational zone, leading the court to reject the zoning revision after balancing competing public and private interests.
Legislator-Regeste
Amtlichkommunale Nutzungsplanung | ["Durchstossung" des Landwirtschaftsgebiets des kantonalen Richtplans durch eine im Einklang mit dem regionalen Richtplan stehende Erweiterung einer Erholungszone für eine Surfanlage und öffentliche Mantelnutzungen] Erholungszonen im Sinn von §§ 61 ff. PBG können sowohl innerhalb als auch ausserhalb des Siedlungsgebiets ausgeschieden werden; ausserhalb des Siedlungsgebiets stellen sie keine Bauzonen im Sinn von Art. 15 RPG, sondern Sondernutzungszonen gemäss Art. 18 RPG dar (E. 4.2). Die Ausscheidung einer Erholungszone ausserhalb des Baugebiets zur Errichtung eines regionalen Sport- und Erholungsparks setzt die Festlegung eines Erholungsgebiets mindestens auf Stufe des regionalen Richtplans voraus (vgl. § 62 Abs. 2 PBG; E. 4.3). Ein Richtplaneintrag vermag aber nicht in jedem Fall eine raumplanerisch relevante Angewiesenheit auf einen Standort ausserhalb des Baugebiets zu begründen, sondern ist seinerseits vorfragemässig auf die Rechtmässigkeit zu überprüfen (E. 5.4). Bei der umstrittenen Erweiterung der Erholungszone Wisacher geht es im Wesentlichen um eine projektbezogene Umzonung aus dem Landwirtschaftsgebiet des kantonalen Richtplans im Sinn einer "Durchstossung" des Richtplans, vorliegend durch einen Eintrag im regionalen Richtplan (E. 5.3). Das mit der umstrittenen Nutzungsplanungsrevision zugelassene Projekt mit Surfpark kann aufgrund seines baulichen Ausmasses und seiner räumlichen Auswirkungen nicht einer Zone im Sinn von Art. 18 RPG zugewiesen werden, sondern gehört von Bundesrechts wegen in eine Bauzone nach Art. 15 RPG (E. 5.7). Eine Einzonung des für den Surf- und Erholungspark vorgesehenen Gebiets in die Bauzone führte zu einer unzulässigen Kleinbauzone; zudem soll die verkehrsmässige Erschliessung durch die Erholungszone erfolgen. Einer Einzonung stehen deshalb der raumplanerische Konzentrations- und Trennungsgrundsatz entgegen (E. 6). Auch unter umfassender Abwägung der widerstreitenden öffentlichen und privaten Interessen ist eine Einzonung nichtzulässig (E. 7). Abweisung.
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KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThe proposed project could not be assigned to a zone under Art. 18 RPG due to its scale and impact, but belonged in a construction zone under this article according to the court's reasoning.
The court determined that the project could not be assigned to a special use zone under this article due to its scope.
Cited as a requirement for designating a recreational zone outside the development area based on the regional master plan.
This provision is listed among the legal norms relevant to the case, though its specific application in the final order is implied by the overall context of upholding the rejection.
This provision is listed among the legal norms relevant to the case, concerning recreational zones.
This provision is listed among the legal norms relevant to the case concerning the general principles of spatial planning.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00328
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2022.00328 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 13.07.2023 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · kommunale Nutzungsplanung · ["Durchstossung" des Landwirtschaftsgebiets des kantonalen Richtplans durch eine im Einklang mit dem regionalen Richtplan stehende Erweiterung einer Erholungszone für eine Surfanlage und öffentliche Mantelnutzungen] Erholungszonen im Sinn von §§ 61 ff.
PBG können sowohl innerhalb als auch ausserhalb des Siedlungsgebiets ausgeschieden werden; ausserhalb des Siedlungsgebiets stellen sie keine Bauzonen im Sinn von Art. 15 RPG, sondern Sondernutzungszonen gemäss Art. 18 RPG dar (E. 4.2). Die Ausscheidung einer Erholungszone ausserhalb des Baugebiets zur Errichtung eines regionalen Sport- und Erholungsparks setzt die Festlegung eines Erholungsgebiets mindestens auf Stufe des regionalen Richtplans voraus (vgl. § 62 Abs. 2 PBG; E. 4.3). Ein Richtplaneintrag vermag aber nicht in jedem Fall eine raumplanerisch relevante Angewiesenheit auf einen Standort ausserhalb des Baugebiets zu begründen, sondern ist seinerseits vorfragemässig auf die Rechtmässigkeit zu überprüfen (E. 5.4).
Bei der umstrittenen Erweiterung der Erholungszone Wisacher geht es im Wesentlichen um eine projektbezogene Umzonung aus dem Landwirtschaftsgebiet des kantonalen Richtplans im Sinn einer "Durchstossung" des Richtplans, vorliegend durch einen Eintrag im regionalen Richtplan (E. 5.3). Das mit der umstrittenen Nutzungsplanungsrevision zugelassene Projekt mit Surfpark kann aufgrund seines baulichen Ausmasses und seiner räumlichen Auswirkungen nicht einer Zone im Sinn von Art. 18 RPG zugewiesen werden, sondern gehört von Bundesrechts wegen in eine Bauzone nach Art. 15 RPG (E. 5.7).
Eine Einzonung des für den Surf- und Erholungspark vorgesehenen Gebiets in die Bauzone führte zu einer unzulässigen Kleinbauzone; zudem soll die verkehrsmässige Erschliessung durch die Erholungszone erfolgen. Einer Einzonung stehen deshalb der raumplanerische Konzentrations- und Trennungsgrundsatz entgegen (E. 6). Auch unter umfassender Abwägung der widerstreitenden öffentlichen und privaten Interessen ist eine Einzonung nicht zulässig (E. 7). Abweisung. · --- · Stichworte: · BAUZONE ERHOLUNGSZONE GEMEINDEAUTONOMIE KLEINBAUZONE KOMMUNALE RAUMPLANUNG NICHTBAUGEBIET NUTZUNGSPLAN NUTZUNGSPLANUNG PLANUNGSERMESSEN TRENNUNGSGRUNDSATZ · Rechtsnormen:
· § 61 PBG § 62 Abs. II PBG Art. 2 Abs. III RPG Art. 15 RPG Art. 18 RPG Art. 33 RPG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 1