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VB.2022.00326 • VG ZH VB.2022.00326 KI-generiert

Police Officer Mask Exemption Refusal Upheld Termination

Geschäftsnummer VB.2022.00326
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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A municipal police service summarily terminated an employee after she refused, despite a formal warning, to have her medically-based mask-wearing exemption evaluated by a trust physician. The court reasoned that because the employee's submitted medical certificate only covered public transport and was several months old, there were justified doubts regarding its current validity, a doubt reinforced by the employee's general opposition to mask mandates, thereby making the order for a trust physician examination lawful. The employee violated her duties of service and loyalty by refusing both compliance with instructions regarding her duties and the mandated medical examination, leading the court to uphold the summary termination as proportionate given her public role and persistent refusal to comply with directives.

Legislator-Regeste

Amtlich

Fristlose Auflösung des Arbeitsverhältnisses | [Die Stadtpolizei Zürich entliess die Beschwerdeführerin fristlos, nachdem sich diese trotz förmlicher Mahnung geweigert hatte, ihren gesundheitlich begründeten Maskentragdispens vertrauensärztlich abklären zulassen.] Sofern der Beschwerdeführerin das Tragen einer Maske tatsächlich nicht möglich war, war sie in Bezug auf gewisse Aufgaben arbeitsunfähig. Da das von ihr eingereichte ärtzliche Zeugnis sich einzig auf den öffentlichen Verkehr bezieht und zum massgebenden Zeitpunkt bereits mehrere Monate alt war, bestanden berechtigte Zweifel an dessen Richtigkeit. Diese wurden durch die generell ablehnende Haltung der Beschwerdeführerin gegenüber der Maskentragpflicht verstärkt. Die Anordnung einer vertrauensärztlichen Untersuchung war daher rechtmässig. Die Beschwerdeführerin verletzte ihre Dienst- und Treuepflicht, indem sie sowohl die weisungskonforme Ausführung ihrer Aufgaben als auch die entsprechende vertrauensärztliche Untersuchung verweigerte. Die fristlose Kündigung ist angesichts der Vorbildfunktion der Beschwerdeführerin und ihrer beharrlichen Weigerung, die Weisungen der Stadtpolizei umzusetzen, verhältnismässig (E. 4). Abweisung.

Schlagwörter

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Polizeibeamter Endgültiges Ausscheiden aus dem Dienst Gültigkeit der Zustellung Berufsverbot öffentliche Dienststelle Maskentragpflicht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 21 PR
1bis Covid-19-VO besondere Lage Art. 21 PR Zürich Art.
Art. 84 PR
21 PR Zürich Art. 84 PR Zürich · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3
Art. 21 PR Zürich
Cited in the context of the substantive grounds for the decision regarding the termination of the employment relationship.
Art. 84 PR Zürich
Cited in the context of the substantive grounds for the decision regarding the termination of the employment relationship.
§ 10 Abs. 1bis Covid-19-VO besondere Lage
Cited in the context of the substantive grounds for the decision regarding the mask requirement.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 21 PR Zürich

Cited in the context of the substantive grounds for the decision regarding the termination of the employment relationship.

Art. 84 PR Zürich

Cited in the context of the substantive grounds for the decision regarding the termination of the employment relationship.

§ 10 Abs. 1bis Covid-19-VO besondere Lage

Cited in the context of the substantive grounds for the decision regarding the mask requirement.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00326

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2022.00326 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 02.03.2023 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 19.06.2023 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Personalrecht · Betreff: · Fristlose Auflösung des Arbeitsverhältnisses · [Die Stadtpolizei Zürich entliess die Beschwerdeführerin fristlos, nachdem sich diese trotz förmlicher Mahnung geweigert hatte, ihren gesundheitlich begründeten Maskentragdispens vertrauensärztlich abklären zulassen.] Sofern der Beschwerdeführerin das Tragen einer Maske tatsächlich nicht möglich war, war sie in Bezug auf gewisse Aufgaben arbeitsunfähig.

Da das von ihr eingereichte ärtzliche Zeugnis sich einzig auf den öffentlichen Verkehr bezieht und zum massgebenden Zeitpunkt bereits mehrere Monate alt war, bestanden berechtigte Zweifel an dessen Richtigkeit. Diese wurden durch die generell ablehnende Haltung der Beschwerdeführerin gegenüber der Maskentragpflicht verstärkt. Die Anordnung einer vertrauensärztlichen Untersuchung war daher rechtmässig. Die Beschwerdeführerin verletzte ihre Dienst- und Treuepflicht, indem sie sowohl die weisungskonforme Ausführung ihrer Aufgaben als auch die entsprechende vertrauensärztliche Untersuchung verweigerte.

Die fristlose Kündigung ist angesichts der Vorbildfunktion der Beschwerdeführerin und ihrer beharrlichen Weigerung, die Weisungen der Stadtpolizei umzusetzen, verhältnismässig (E. 4). Abweisung. · --- · Stichworte: · BEENDIGUNG DES DIENSTVERHÄLTNISSES FRISTLOSE KÜNDIGUNG MASKENTRAGPFLICHT TREUEPFLICHTVERLETZUNG VERTRAUENSÄRZTLICHE UNTERSUCHUNG WEISUNG · Rechtsnormen: · § 10 Abs. 1bis Covid-19-VO besondere Lage Art. 21 PR Zürich Art. 84 PR Zürich · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3