Dog Owner Not Liable for Quarantine Costs of Suspected Rabies-Risk Dog
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court reviewed a case where a dog owner appealed the decision to charge him for the quarantine costs of his dog, which was seized due to suspicion of illegal import from a rabies-risk area. The court overturned the cost attribution, finding that the owner bore no fault because, under the specific circumstances, he had no reason to suspect the dog was of foreign origin or carried the rabies virus, thus invalidating the application of the regulation allowing cost transfer to responsible parties.
Legislator-Regeste
AmtlichTierseuchenbekämpfung (Kostenabrechnung) | Kostenauflage für Hundequarantäne [Der Beschwerdeführer erwarb in der Schweiz einen Hund, der vom Veterinäramt später wegen Verdachts auf illegale Einfuhr aus einem Tollwutrisikogebiet beschlagnahmt und in Quarantäne gesetzt wurde. Er führt Beschwerde gegen die Überwälzung der Kosten der Quarantäne.] Die Vorinstanz stützte die Kostenpflicht des Beschwerdeführers auf § 22 Abs. 2 KTSV, wonach allen Verursacherinnen und Verursachern tierseuchenpolizeilicher Aufwendungen und Massnahmen die dafür anfallenden Kosten ganz oder teilweise überbunden werden können, wenn sie ein Verschulden trifft (E. 3.2). Die bundesrechtlichen Verordnungsbestimmungen zur Einfuhr von Heimtieren (E. 2.2) sind nicht einschlägig (E. 4.2). Den Beschwerdeführer trifft kein Verschulden, das eine Kostenüberwälzung rechtfertigte, musste er doch anhand der konkreten Umstände keinen Verdacht schöpfen, dass der Kaufgegenstand ausländischer Herkunft sei und womöglich das Tollwutvirus in sich trage (E. 4.3). Gutheissung.
Schlagwörter
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KI-generiertThis provision forms the legal basis for attributing the costs of animal disease control measures to the responsible parties if they are at fault.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00324
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2022.00324 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 26.09.2022 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Tierseuchenbekämpfung (Kostenabrechnung) · Kostenauflage für Hundequarantäne [Der Beschwerdeführer erwarb in der Schweiz einen Hund, der vom Veterinäramt später wegen Verdachts auf illegale Einfuhr aus einem Tollwutrisikogebiet beschlagnahmt und in Quarantäne gesetzt wurde.
Er führt Beschwerde gegen die Überwälzung der Kosten der Quarantäne.] Die Vorinstanz stützte die Kostenpflicht des Beschwerdeführers auf § 22 Abs. 2 KTSV, wonach allen Verursacherinnen und Verursachern tierseuchenpolizeilicher Aufwendungen und Massnahmen die dafür anfallenden Kosten ganz oder teilweise überbunden werden können, wenn sie ein Verschulden trifft (E. 3.2). Die bundesrechtlichen Verordnungsbestimmungen zur Einfuhr von Heimtieren (E. 2.2) sind nicht einschlägig (E. 4.2). Den Beschwerdeführer trifft kein Verschulden, das eine Kostenüberwälzung rechtfertigte, musste er doch anhand der konkreten Umstände keinen Verdacht schöpfen, dass der Kaufgegenstand ausländischer Herkunft sei und womöglich das Tollwutvirus in sich trage (E. 4.3).
Gutheissung. · --- · Stichworte: · GESETZLICHE GRUNDLAGE HALTER HUND IMPORT KAUF KOSTENTRAGUNGSPFLICHT QUARANTÄNE TIERSCHUTZ TOLLWUT VERSCHULDEN · Rechtsnormen: · § 1 Abs. I EDAV-HT § 29 Abs. I EDAV-HT § 29 Abs. II EDAV-HT § 29 Abs. III EDAV-HT § 32 Abs. II EDAV-HT § 22 Abs. II KTSV; LS 916.22 Art. 9 TSchG Art. 25 Abs. II TSchG Art. 25 Abs. III TSchG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3