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VB.2022.00322 • VG ZH VB.2022.00322 KI-generiert

Foreign National's Marriage Admission Process Remanded Due to Identity Concerns

Geschäftsnummer VB.2022.00322
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A foreign national's attempt to register for marriage and be admitted to the civil registry was denied due to doubts about his identity, as his birth and celibacy certificates could not be authenticated by the Swiss representation in Ghana. While the individual subsequently provided a new Ghanaian passport, the court found that if this passport was genuine, it would resolve the identity concerns, as no evidence suggested the applicant had previously entered Switzerland under a different identity. Therefore, the court partially upheld the appeal, remanding the case to the civil registry to continue the admission and marriage preparation procedures.

Legislator-Regeste

Amtlich

Aufnahme in das schweizerische Personenstandsregister INFOSTAR und Ehevorbereitung | [Der Beschwerdeführer, ein ghanaischer Staatsangehöriger, ersuchte 2019 das Zivilstandsamt um Durchführung des Vorbereitungsverfahrens für die Eheschliessung. Das Zivilstandsamt leitete in der Folge die Geburtsurkunde des Beschwerdeführers und seine Ledigkeitsbescheinigung zur Echtheitsprüfung an die Schweizer Vertretung in Ghana weiter, welche die Beglaubigung der Unterlagen veweigerte, da die Identität des Beschwerdeführers nicht eindeutig geklärt sei. Im Jahr 2021 verweigerte das Zivilstandsamt dem Beschwerdeführer die Aufnahme in das schweizerische Personenstandsregister. Im Rekursverfahren reichte der Beschwerdeführer Kopien eines neu ausgestellten ghanaischen Reisepasses ein.] Die durch den Bericht der Vertrauensperson der Schweizer Botschaft in Ghana aufgeworfenen Zweifel an der Identität des Beschwerdeführers wären seit dem Vorliegen eines ghanaischen Reisepasses ausgeräumt, wenn sich der Reisepass des Beschwerdeführers als echt bestätigen würde. Die durch das Verwaltungsgericht getätigten Sachverhaltsabklärungen haben sodann keine Umstände hervorgebracht, aus denen hervorginge, dass der Beschwerdeführer bereits unter einer anderen Identität in die Schweiz eingereist wäre. Somit wäre die Identität des Beschwerdeführers nachgewiesen, und der Beschwerdegegner wäre gehalten, das Aufnahmeverfahren des Beschwerdeführers in das Personenstandsregister sowie das Ehevorbereitungsverfahren der Beschwerdeführenden fortzusetzen (E. 3.2). Teilweise Gutheissung. Rückweisung an den Beschwerdegegner.

Schlagwörter

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Identitätsausweise Eheregister Zivilstand ausländische Staatsangehörige Mischehe Anmeldung und Eintragungsverfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 97 Abs. 1 ZGB

Cited as the legal basis for establishing identity for entry into the civil status register.

Art. 99 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB

Cited as the legal basis for the refusal of entry into the civil status register by the civil status office.

Art. 15 Abs. 2 ZStV

Cited in relation to the identity verification of foreign civil status documents.

Art. 15a Abs. 2 lit. a ZStV

Cited in relation to the identity verification of foreign civil status documents.

Art. 16 Abs. 1 lit. b ZStV

Cited in relation to the identity verification of foreign civil status documents.

Art. 16 Abs. 1 lit. c ZStV

Cited in relation to the identity verification of foreign civil status documents.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00322

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2022.00322 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 13.10.2022 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Aufnahme in das schweizerische Personenstandsregister INFOSTAR und Ehevorbereitung · [Der Beschwerdeführer, ein ghanaischer Staatsangehöriger, ersuchte 2019 das Zivilstandsamt um Durchführung des Vorbereitungsverfahrens für die Eheschliessung. Das Zivilstandsamt leitete in der Folge die Geburtsurkunde des Beschwerdeführers und seine Ledigkeitsbescheinigung zur Echtheitsprüfung an die Schweizer Vertretung in Ghana weiter, welche die Beglaubigung der Unterlagen veweigerte, da die Identität des Beschwerdeführers nicht eindeutig geklärt sei.

Im Jahr 2021 verweigerte das Zivilstandsamt dem Beschwerdeführer die Aufnahme in das schweizerische Personenstandsregister. Im Rekursverfahren reichte der Beschwerdeführer Kopien eines neu ausgestellten ghanaischen Reisepasses ein.] Die durch den Bericht der Vertrauensperson der Schweizer Botschaft in Ghana aufgeworfenen Zweifel an der Identität des Beschwerdeführers wären seit dem Vorliegen eines ghanaischen Reisepasses ausgeräumt, wenn sich der Reisepass des Beschwerdeführers als echt bestätigen würde. Die durch das Verwaltungsgericht getätigten Sachverhaltsabklärungen haben sodann keine Umstände hervorgebracht, aus denen hervorginge, dass der Beschwerdeführer bereits unter einer anderen Identität in die Schweiz eingereist wäre.

Somit wäre die Identität des Beschwerdeführers nachgewiesen, und der Beschwerdegegner wäre gehalten, das Aufnahmeverfahren des Beschwerdeführers in das Personenstandsregister sowie das Ehevorbereitungsverfahren der Beschwerdeführenden fortzusetzen (E. 3.2). Teilweise Gutheissung. Rückweisung an den Beschwerdegegner. · --- · Stichworte: · EHEVORBEREITUNGSVERFAHREN IDENTITÄT IDENTITÄTSFESTSTELLUNG PERSONENSTANDSREGISTER REISEPASS SPRUNGRÜCKWEISUNG · Rechtsnormen: · Art. 97 Abs. 1 ZGB Art. 99 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB Art. 15 Abs. 2 ZStV Art. 15a Abs. 2 lit. a ZStV Art. 16 Abs. 1 lit. b ZStV Art. 16 Abs. 1 lit. c ZStV · Publikationen:

· - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3