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VB.2022.00321 • VG ZH VB.2022.00321 KI-generiert

Driving License Withdrawal Upheld After Right-of-Way Violation Causing Accident

Geschäftsnummer VB.2022.00321
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The administrative court dismissed an appeal against the withdrawal of a driving license following a traffic violation where the appellant failed to yield the right-of-way in a roundabout, causing an accident resulting in personal and property damage. The court reasoned that a driver obligated to yield must not impede the right-of-way holder, necessitating early speed reduction or stopping before the intersection, and that the concrete danger created by the violation, manifested by the resulting damages, precluded classification as a minor offense, further noting that the administrative sanctions law does not permit compensation for fault, meaning the issue of the motorcyclist's speed in the roundabout was irrelevant to the severity classification.

Legislator-Regeste

Amtlich

Führerausweisentzug | Missachten des Vortrittsrechts im Kreisel. Bindung an den Strafbefehl (E. 2). Wer zur Gewährung des Vortritts verpflichtet ist, darf den Vortrittsberechtigten in seiner Fahrt nicht behindern. Er hat seine Geschwindigkeit frühzeitig zu mässigen und, wenn er warten muss, vor Beginn der Verzweigung zu halten. Vor der Einfahrt in einen Kreisverkehrsplatz muss der Führer die Geschwindigkeit mässigen und den im Kreis von links herannahenden Fahrzeugen den Vortritt lassen (E. 3.2). Die vom Beschwerdeführer vorliegend geschaffene konkrete Gefahr für Dritte hat sich in einem Personenschaden und Sachschaden manifestiert und kann somit nicht mehr als leicht eingestuft werden (E. 3.4). Ob der Motorradfahrer die Geschwindigkeit im Kreisel hätte reduzieren müssen, ist für die Kategorisierung der Widerhandlung als leicht oder mittelschwer ebenfalls nicht von Belang, da das Administrativmassnahmenrecht ebenso wie das Strafrecht keine Verschuldenskompensation kennt (E. 3.5). Abweisung.

Schlagwörter

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Führerausweisentzug Vortrittsverletzung Verkehrsunfall geringfügige Übertretung vorschriftswidriges Überholen Kontrollfahrt

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 16b Abs. I lit. a SVG

This provision likely forms the main legal basis for the withdrawal of the driving license due to the committed offense.

Art. 27 Abs. I SVG

This provision is likely related to the general obligations of drivers, which were central to assessing the misconduct in the roundabout.

Art. 41b Abs. I VRV

This provision deals with the obligation to yield the right-of-way in a roundabout and was used to characterize the violation.

Art. 24 Abs. IV SSV

This procedural or substantive rule was cited in relation to the context of the administrative measure.

Art. 14 Abs. I VRV

This provision was cited among the relevant norms concerning the case facts.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00321

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2022.00321 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 17.05.2023 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Administrativmassnahmen im Strassenverkehr · Betreff: · Führerausweisentzug · Missachten des Vortrittsrechts im Kreisel. Bindung an den Strafbefehl (E. 2). Wer zur Gewährung des Vortritts verpflichtet ist, darf den Vortrittsberechtigten in seiner Fahrt nicht behindern. Er hat seine Geschwindigkeit frühzeitig zu mässigen und, wenn er warten muss, vor Beginn der Verzweigung zu halten.

Vor der Einfahrt in einen Kreisverkehrsplatz muss der Führer die Geschwindigkeit mässigen und den im Kreis von links herannahenden Fahrzeugen den Vortritt lassen (E. 3.2). Die vom Beschwerdeführer vorliegend geschaffene konkrete Gefahr für Dritte hat sich in einem Personenschaden und Sachschaden manifestiert und kann somit nicht mehr als leicht eingestuft werden (E. 3.4). Ob der Motorradfahrer die Geschwindigkeit im Kreisel hätte reduzieren müssen, ist für die Kategorisierung der Widerhandlung als leicht oder mittelschwer ebenfalls nicht von Belang, da das Administrativmassnahmenrecht ebenso wie das Strafrecht keine Verschuldenskompensation kennt (E. 3.5).

Abweisung. · --- · Stichworte: · FÜHRERAUSWEISENTZUG KREISEL MITTELSCHWERE WIDERHANDLUNG GEGEN DAS SVG STRAFBEFEHL VORTRITT · Rechtsnormen: · Art. 24 Abs. IV SSV Art. 16b Abs. I lit. a SVG Art. 27 Abs. I SVG Art. 14 Abs. I VRV Art. 41b Abs. I VRV · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3