Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2022.00317 • VG ZH VB.2022.00317 KI-generiert

Police Officer's Dismissal for Online Conduct Upheld

Geschäftsnummer VB.2022.00317
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court ruled that a police officer's active participation with a platform that published guidance on filing criminal complaints against police officers for legally mandated actions constituted a severe breach of loyalty, rendering the continuation of his employment unreasonable and justifying his immediate dismissal. The court reasoned that police officers, as representatives of the state responsible for public safety, are held to a higher standard of conduct, even outside of duty, and his role as a press spokesperson for the platform amplified this breach. The dismissal was not deemed untimely.

Legislator-Regeste

Amtlich

Fristlose Entlassung | [Die Kantonspolizei war berechtigt, einem Polizisten fristlos zu kündigen, weil sich dieser aktiv bei der Plattform "Wir für Euch" beteiligte.] Für Angehörige des Polizeikorps sind die Anforderungen an das (ausserdienstliche) Verhalten besonders hoch, weil sie mehr als andere Angestellte die Staatsgewalt verkörpern. Sie sind als Vertreter des Staates mit der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung beauftragt (E. 4.1). Der Beschwerdeführer hat sich aktiv an einer Vereinigung beteiligt, die auf ihrer Webseite "Handlungsempfehlungen" betreffend Strafanzeigen gegen Polizistinnen und Polizisten wegen rechtlich gebotenen Vorgehens veröffentlichte. Die Ansichten und Haltungen der Plattform bzw. deren Betreibern vetrat er in seiner Funktion als Presseverantwortlicher auch gegenüber Dritten, insbesondere den Medien (E. 5.1.2). Das Verhalten des Beschwerdeführers ist als schwere Treuepflichtverletzung zu qualifizieren. Die Fortsetzung des Anstellungsverhältnisses war dem Beschwerdegegner nicht mehr zumutbar (E. 5.1.3). Die fristlose Kündigung erfolgte nicht verspätet (E. 6). Abweisung.

Schlagwörter

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Polizeibeamter Beendigung des Arbeitsverhältnisses strafbares Verhalten Pflichtverletzung Wahrung des Ansehens des Amtes öffentliche Sicherheit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 337 OR

The court used this provision to justify the justification of an extraordinary termination.

Art. 337c OR

The court used this provision to justify the timeliness of the extraordinary termination.

§ 22 Abs. 1 PG

The court used this provision to justify the justification of an extraordinary termination for employees of the police corps.

§ 49 PG

The court used this provision to justify the rejection of the appeal.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00317

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2022.00317 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 11.05.2023 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Personalrecht · Betreff: · Fristlose Entlassung · [Die Kantonspolizei war berechtigt, einem Polizisten fristlos zu kündigen, weil sich dieser aktiv bei der Plattform "Wir für Euch" beteiligte.] Für Angehörige des Polizeikorps sind die Anforderungen an das (ausserdienstliche) Verhalten besonders hoch, weil sie mehr als andere Angestellte die Staatsgewalt verkörpern.

Sie sind als Vertreter des Staates mit der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung beauftragt (E. 4.1). Der Beschwerdeführer hat sich aktiv an einer Vereinigung beteiligt, die auf ihrer Webseite "Handlungsempfehlungen" betreffend Strafanzeigen gegen Polizistinnen und Polizisten wegen rechtlich gebotenen Vorgehens veröffentlichte. Die Ansichten und Haltungen der Plattform bzw. deren Betreibern vetrat er in seiner Funktion als Presseverantwortlicher auch gegenüber Dritten, insbesondere den Medien (E. 5.1.2). Das Verhalten des Beschwerdeführers ist als schwere Treuepflichtverletzung zu qualifizieren.

Die Fortsetzung des Anstellungsverhältnisses war dem Beschwerdegegner nicht mehr zumutbar (E. 5.1.3). Die fristlose Kündigung erfolgte nicht verspätet (E. 6). Abweisung. · --- · Stichworte: · FRISTLOSE ENTLASSUNG FRISTLOSE KÜNDIGUNG STRAFANZEIGE TREUEPFLICHT TREUEPFLICHTVERLETZUNG WICHTIGER GRUND · Rechtsnormen: · Art. 337 OR Art. 337c OR § 22 Abs. 1 PG § 22 Abs. 2 PG § 49 PG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2