Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2022.00316 • VG ZH VB.2022.00316 KI-generiert

Access to Judicial Hearing Notes and Recordings During Appeal

Geschäftsnummer VB.2022.00316
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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A litigant, following a decision regarding the extension of protective measures, sought access to internal notes and the audio recording of a judicial hearing from the deciding authority during the pending appeal proceedings, which the authority mostly denied or referred to the court. The court determined that the current challenge was limited to the portions the authority addressed itself, expressly leaving open whether the litigant still possessed a current practical interest given the subsequent finality of the main judgment and the expiration of the ordered measures. The court reasoned that the right to access these documents, pertaining to a not-yet-finalized prior proceeding, was primarily governed by administrative procedure law, denying access to materials constituting personal working aids intended solely for internal opinion formation or those not yet finalized, and also denying access to the audio recording, ultimately dismissing the appeal as far as it was deemed admissible.

Legislator-Regeste

Amtlich

Akteneinsicht | Akteneinsicht [Der Beschwerdeführer ersuchte den Beschwerdegegner im Nachgang zu dessen Urteil betreffend die Verlängerung von Gewaltschutzmassnahmen noch während hängigem Beschwerdeverfahren unter anderem um Einsicht in dessen interne Notizen sowie die Tonbandaufnahme der haftrichterlichen Anhörung. Dieser wies das Begehren ab, soweit er darauf eintrat und das Begehren nicht zur Behandlung an das Verwaltungsgericht überwies.] Da das Akteineinsichtsbegehren des Beschwerdeführers bezüglich der im Beschwerdeverfahren VB.2022.00199 beigezogenen Akten des Beschwerdegegners bereits im damaligen Verfahren behandelt wurde, kann die angefochtene Verfügung nur noch insoweit Streitgegenstand sein, als der Beschwerdegegner das Einsichtsbegehren des Beschwerdeführers "im Übrigen", d.h. im nicht an das Verwaltungsgericht überwiesenen Umfang, selbst behandelte (E. 2.1 f.). Offenlassen der Frage, ob der Beschwerdeführer angesichts der inzwischen eingetretenen Rechtskraft des Urteils des Beschwerdegegners und nach Ablauf der darin angeordneten Massnahmen noch über ein aktuelles praktisches Interesse an einer Überprüfung des angefochtenen Entscheids verfügt (E. 2.3). Da das streitgegenständliche Begehren ein damals noch nicht rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren betraf, richtet sich ein allfälliges Recht des Beschwerdeführers auf Akteneinsicht in erster Linie nach dem VRG (E. 3.1). Kein Anspruch des Beschwerdeführers auf Einsicht in Akten, die den Charakter eines persönlichen Arbeitshilfsmittels haben, die lediglich der gerichtsinternen Meinungsbildung dienen oder die noch nicht fertiggestellt sind (E. 3.3). Kein Anspruch des Beschwerdeführers auf Einsicht in die Tonbandaufnahme der haftrichterlichen Anhörung (E. 3.4 f.). Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung infolge offensichtlicher Aussichtslosigkeit (E. 4). Abweisung soweit Eintreten.

Schlagwörter

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Recht auf Zugang zu Dokumenten Prozessrecht Ausdehnung des Verfahrens persönliche Anhörung Personalakte Anfechtung von Verwaltungsverfügungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 43 Abs. I lit. a VRG

This provision governs the court's decision on the substance of the case regarding the access to file request.

Art. 29 Abs. II BV

Mentioned in the context of the fundamental right to be heard, though the final decision on the substance relies on cantonal law.

§ 38b Abs. I lit. d VRG

Cited in relation to the procedural decision on the access to file request.

Art. 11a Abs. I GSG

Cited regarding the right to access records in protective measure procedures.

Art. 9 Abs. III GSG

Cited regarding the scope of access to file in protective measure procedures.

§ 17 Abs. II VRG

Cited in the reasoning regarding the inadmissibility of certain parts of the request due to mootness.

§ 16 Abs. I VRG

Cited in the reasoning regarding the right to access file under cantonal law.

§ 8 Abs. I VRG

Cited as the primary law governing the right to access file in this context.

Art. 20 Abs. III IDG

Cited in the reasoning concerning access to case files.

§ 78 Abs. Vbis StPO

Cited in the reasoning regarding the unsuitability of audio recordings for file access.

Art. 64 LTF

This provision concerning legal aid was cited in the dispositive for rejecting the request for free legal aid due to the obvious lack of prospect of success.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00316

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2022.00316 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 13.09.2023 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Akteneinsicht · Akteneinsicht [Der Beschwerdeführer ersuchte den Beschwerdegegner im Nachgang zu dessen Urteil betreffend die Verlängerung von Gewaltschutzmassnahmen noch während hängigem Beschwerdeverfahren unter anderem um Einsicht in dessen interne Notizen sowie die Tonbandaufnahme der haftrichterlichen Anhörung.

Dieser wies das Begehren ab, soweit er darauf eintrat und das Begehren nicht zur Behandlung an das Verwaltungsgericht überwies.] Da das Akteineinsichtsbegehren des Beschwerdeführers bezüglich der im Beschwerdeverfahren VB.2022.00199 beigezogenen Akten des Beschwerdegegners bereits im damaligen Verfahren behandelt wurde, kann die angefochtene Verfügung nur noch insoweit Streitgegenstand sein, als der Beschwerdegegner das Einsichtsbegehren des Beschwerdeführers "im Übrigen", d.h. im nicht an das Verwaltungsgericht überwiesenen Umfang, selbst behandelte (E. 2.1 f.).

Offenlassen der Frage, ob der Beschwerdeführer angesichts der inzwischen eingetretenen Rechtskraft des Urteils des Beschwerdegegners und nach Ablauf der darin angeordneten Massnahmen noch über ein aktuelles praktisches Interesse an einer Überprüfung des angefochtenen Entscheids verfügt (E. 2.3). Da das streitgegenständliche Begehren ein damals noch nicht rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren betraf, richtet sich ein allfälliges Recht des Beschwerdeführers auf Akteneinsicht in erster Linie nach dem VRG (E. 3.1). Kein Anspruch des Beschwerdeführers auf Einsicht in Akten, die den Charakter eines persönlichen Arbeitshilfsmittels haben, die lediglich der gerichtsinternen Meinungsbildung dienen oder die noch nicht fertiggestellt sind (E. 3.3).

Kein Anspruch des Beschwerdeführers auf Einsicht in die Tonbandaufnahme der haftrichterlichen Anhörung (E. 3.4 f.). Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung infolge offensichtlicher Aussichtslosigkeit (E. 4). Abweisung soweit Eintreten. · --- · Stichworte: · AKTENEINSICHT ARBEITSHILFE GEWALTSCHUTZ INTERNE AKTEN RECHTSSCHUTZINTERESSE TONAUFNAHME · Rechtsnormen: · Art. 29 Abs. II BV Art. 9 Abs. III GSG Art. 11a Abs. I GSG Art. 20 Abs. III IDG § 78 Abs. Vbis StPO § 8 Abs. I VRG § 16 Abs. I VRG § 17 Abs. II VRG § 38b Abs. I lit. d VRG § 43 Abs. I lit. a VRG · Publikationen:

· - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4