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VB.2022.00315 • VG ZH VB.2022.00315 KI-generiert

Officer's Loyalty Breach Justifies Termination for Anti-Police Platform Involvement

Geschäftsnummer VB.2022.00315
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The canton's police department was justified in terminating a police officer's employment immediately due to their active participation on the "Wir für Euch" platform, which published recommendations for filing criminal complaints against police officers for performing their duties. The court reasoned that police officers, as representatives of the state entrusted with maintaining public order, have exceptionally high standards for their conduct, even outside of work. The officer's involvement with the platform constituted a severe breach of their duty of loyalty, making the continuation of their employment unreasonable. The termination was also found to have been issued without undue delay.

Legislator-Regeste

Amtlich

Fristlose Entlassung | [Die Kantonspolizei war berechtigt, einem Polizisten fristlos zu kündigen, weil sich dieser aktiv bei der Plattform "Wir für Euch" beteiligte.] Für Angehörige des Polizeikorps sind die Anforderungen an das (ausserdienstliche) Verhalten besonders hoch, weil sie mehr als andere Angestellte die Staatsgewalt verkörpern. Sie sind als Vertreter des Staates mit der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung beauftragt (E. 4.1). Aufgrund der gesamten Aktenlage ist hinreichend erstellt, dass sich der Beschwerdeführer aktiv an der Plattform "Wir für Euch" beteiligte (zum Ganzen E. 5.1). Diese Vereinigung hat auf ihrer Webseite "Handlungsempfehlungen" betreffend Strafanzeigen gegen Polizistinnen und Polizisten wegen rechtlich gebotenen Vorgehens veröffentlicht. Dies ist als schwere Treuepflichtverletzung zu qualifizieren. Die Fortsetzung des Anstellungsverhältnisses war dem Beschwerdegegner nicht mehr zumutbar (zum Ganzen E. 5.2). Die fristlose Kündigung erfolgte nicht verspätet (E. 6). Abweisung.

Schlagwörter

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Polizeibeamte Verletzung der Treuepflicht Störung der öffentlichen Ordnung Beendigung des Arbeitsverhältnisses Strafanzeige Wahrung des Ansehens des Amtes

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 337 OR

The court used this provision to determine if there was an important reason for the immediate termination of employment.

Art. 337c OR

The court applied this provision to assess the timeliness of the immediate termination.

§ 22 Abs. 1 PG

This provision was used to establish the high standards of conduct for members of the police corps, even outside of duty.

§ 22 Abs. 2 PG

The court applied this provision to qualify the applicant's actions as a serious breach of loyalty.

§ 49 PG

This provision was cited in relation to the assessment of the breach of loyalty by the applicant.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00315

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2022.00315 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 11.05.2023 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 03.01.2024 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Personalrecht · Betreff: · Fristlose Entlassung · [Die Kantonspolizei war berechtigt, einem Polizisten fristlos zu kündigen, weil sich dieser aktiv bei der Plattform "Wir für Euch" beteiligte.] Für Angehörige des Polizeikorps sind die Anforderungen an das (ausserdienstliche) Verhalten besonders hoch, weil sie mehr als andere Angestellte die Staatsgewalt verkörpern.

Sie sind als Vertreter des Staates mit der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung beauftragt (E. 4.1). Aufgrund der gesamten Aktenlage ist hinreichend erstellt, dass sich der Beschwerdeführer aktiv an der Plattform "Wir für Euch" beteiligte (zum Ganzen E. 5.1). Diese Vereinigung hat auf ihrer Webseite "Handlungsempfehlungen" betreffend Strafanzeigen gegen Polizistinnen und Polizisten wegen rechtlich gebotenen Vorgehens veröffentlicht. Dies ist als schwere Treuepflichtverletzung zu qualifizieren. Die Fortsetzung des Anstellungsverhältnisses war dem Beschwerdegegner nicht mehr zumutbar (zum Ganzen E. 5.2).

Die fristlose Kündigung erfolgte nicht verspätet (E. 6). Abweisung. · --- · Stichworte: · FRISTLOSE ENTLASSUNG FRISTLOSE KÜNDIGUNG STRAFANZEIGE TREUEPFLICHT TREUEPFLICHTVERLETZUNG WICHTIGER GRUND · Rechtsnormen: · Art. 337 OR Art. 337c OR § 22 Abs. 1 PG § 22 Abs. 2 PG § 49 PG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2