Court Denies Reconsideration Request for Lack of Grounds
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA request for reconsideration is not a formal appeal but a discretionary remedy. A court is generally only obligated to consider such a request if there has been a significant change in circumstances, a violation of essential procedural rules, the oversight of crucial facts, or the discovery of new, diligently sought evidence that could not have been presented earlier. In this case, the court found no such grounds to warrant reconsideration of its previous decision, thus denying the request.
Legislator-Regeste
AmtlichRechtsverweigerung | Wiedererwägung. Das Wiedererwägungsgesuch ist seiner Natur nach kein eigentliches Rechtsmittel, sondern ein blosser Rechtsbehelf. Die Behörde braucht auf ein Wiedererwägungsgesuch – gestützt auf das Verbot der Rechtsverweigerung und den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 1 und 2 BV) – nur einzutreten, wenn sich mittlerweile die Verhältnisse massgebend geändert haben; wesentliche Verfahrensvorschriften verletzt worden sind; wesentliche Tatsachen, die sich aus den Akten ergeben, aus Versehen nicht berücksichtigt worden sind oder der Gesuchsteller erst nachträglich erhebliche Tatsachen oder Beweismittel entdeckt hat, welche er auch bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt nicht rechtzeitig hätte beibringen können (E. 3.1). Es liegen keine Tatsachen vor, welche einen Anspruch auf Wiedererwägung einräumen würden (E. 3.2). Abweisung.
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KI-generiertThe court needs to address the request for reconsideration based on the prohibition of arbitrary denial of justice and the right to be heard.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00311
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2022.00311 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 25.08.2022 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Rechtsverweigerung · Wiedererwägung. Das Wiedererwägungsgesuch ist seiner Natur nach kein eigentliches Rechtsmittel, sondern ein blosser Rechtsbehelf. Die Behörde braucht auf ein Wiedererwägungsgesuch – gestützt auf das Verbot der Rechtsverweigerung und den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 1 und 2 BV) – nur einzutreten, wenn sich mittlerweile die Verhältnisse massgebend geändert haben; wesentliche Verfahrensvorschriften verletzt worden sind; wesentliche Tatsachen, die sich aus den Akten ergeben, aus Versehen nicht berücksichtigt worden sind oder der Gesuchsteller erst nachträglich erhebliche Tatsachen oder Beweismittel entdeckt hat, welche er auch bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt nicht rechtzeitig hätte beibringen können (E. 3.1).
Es liegen keine Tatsachen vor, welche einen Anspruch auf Wiedererwägung einräumen würden (E. 3.2). Abweisung. · --- · Stichworte: · WIEDERERWÄGUNG WIEDERERWÄGUNGSGESUCH · Rechtsnormen: · Art. 29 BV · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3