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VB.2022.00307 • VG ZH VB.2022.00307 KI-generiert

Residence Permit Non-Renewal Appeal Due to Debt Overruled by Private Interest in Family Life

Geschäftsnummer VB.2022.00307
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court considered the appeal of a 57-year-old Jordanian national against the non-renewal of his residence permit due to a history of serious debt accumulation, finding that the grounds for revocation under Art. 63 para. 1 lit. b of the Foreign Nationals Act were met as the debt was attributable to the appellant's own conduct. Despite the public interest in deportation stemming from the severe financial issues, the court determined that the appellant's private interests, specifically his close relationship with his minor daughter residing in the country, narrowly outweighed the public interest, leading to a partial approval of the appeal, which included a final warning and a temporary extension of the permit.

Legislator-Regeste

Amtlich

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung | Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung eines 57-jährigen jordanischen Staatsangehörigen wegen Schuldenwirtschaft] Die Verschuldung des Beschwerdeführers ist ihm aufgrund seiner weiterführenden Schuldenwirtschaft vorzuwerfen. Der Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG ist erfüllt (E. 3). Insgesamt vermögen die privaten Interessen des Beschwerdeführers, insbesondere seine enge Beziehung zu seiner hier lebenden minderjährigen Tochter, das öffentliche Interesse an seiner Wegweisung, welches vor allem aufgrund seiner schwerwiegenden Schuldenwirtschaft besteht, gerade noch knapp aufzuwiegen. Der Beschwerdeführer wird letztmals verwarnt (E. 3). Teilweise Gutheissung

Schlagwörter

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Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung Aufenthaltsbewilligung ausländische Staatsangehörige Bewilligungsentzug Familienwegweisung öffentliche Schulden

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG

This provision is cited as a legal norm relevant to the decision, concerning the grounds for revocation/non-renewal of a residence permit.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00307

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2022.00307 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 28.09.2022 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung · Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung eines 57-jährigen jordanischen Staatsangehörigen wegen Schuldenwirtschaft] Die Verschuldung des Beschwerdeführers ist ihm aufgrund seiner weiterführenden Schuldenwirtschaft vorzuwerfen. Der Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG ist erfüllt (E. 3).

Insgesamt vermögen die privaten Interessen des Beschwerdeführers, insbesondere seine enge Beziehung zu seiner hier lebenden minderjährigen Tochter, das öffentliche Interesse an seiner Wegweisung, welches vor allem aufgrund seiner schwerwiegenden Schuldenwirtschaft besteht, gerade noch knapp aufzuwiegen. Der Beschwerdeführer wird letztmals verwarnt (E. 3). Teilweise Gutheissung · --- · Stichworte: · AFFEKTIV BESONDERS ENGE BEZIEHUNG AUFENTHALTSBEWILLIGUNG SCHULDEN SCHULDENWIRTSCHAFT TEILWEISE ÄNDERUNG TEILWEISE OBSIEGEN VERWARNUNG · Rechtsnormen:

· Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3