Deportee Denied Fourth Residency Reconsideration Without Demonstrated Rehabilitation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertAn individual, previously denied residency and definitively deported due to serious criminal convictions including homicide, sought a fourth reconsideration of their residency status, citing the passage of time since the last decision, their health condition including a bee allergy allegedly untreatable in their home country, their roots in the country, and alleged dependency relationships with their daughters. The court reasoned that for a legally rejected criminal foreigner to be entitled to a new substantive assessment, there must be a minimum of five years of proven rehabilitation abroad or a decisive change in the factual or legal situation, provided that new evidence supporting the reconsideration could not have been submitted in prior proceedings; since the appellant failed to demonstrate such rehabilitation abroad or any decision-altering new facts, they were not entitled to a re-evaluation or a thorough examination of a hardship case, leading to the dismissal of the appeal.
Legislator-Regeste
AmtlichErteilung einer Aufenthaltsbewilligung (Wiedererwägungsgesuch) | Wiedererwägungsgesuch. [Der wegen schwerer Straffälligkeit rechtskräftig weggewiesene Beschwerdeführer stellte zum vierten Mal ein Wiedererwägungsgesuch, wobei er auf den Zeitablauf seit der letzten materiellen Beurteilung, seine gesundheitliche Situation, seine Verwurzelung in der Schweiz, angebliche Abhängigkeitsverhältnisse zwischen ihm und seinen Töchtern und eine in seiner Heimat angeblich nicht adäquat behandelbare Bienenallergie verwies]. Kognition des Verwaltungsgerichts (E. 1). Der Anspruch auf Neubeurteilung nach rechtskräftiger Wegweisung eines straffällig gewordenen Ausländers setzt eine mindestens fünfjährige Bewährung im Ausland oder eine entscheidwesentliche Veränderung der Sach- oder die Rechtslage voraus, sofern die Beweismittel, mit welchen eine materielle Neubeurteilung begründet wird, nicht bereits im (kantonalen) Widerrufsverfahren oder bei früheren Wiedererwägungsgesuchen hätten eingebracht werden können (E. 2). Mangels Bewährung im Ausland und entscheiderheblicher Noven hat der wegen schwerer Straffälligkeit rechtskräftig weggewiesene Beschwerdeführer weder Anspruch auf Neubeurteilung noch auf die vertiefte Prüfung eines Härtefalls. Eine Gehörsverletzung, eine mangelhafte Untersuchung oder eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanzen ist nicht ersichtlich (E. 3). Ausgangs- und aufwandgemässe Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen sowie Rechtsmittelbelehrung (E. 4 und 5). Abweisung der Beschwerde.
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KI-generiertVolltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00304
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2022.00304 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 06.07.2022 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 17.08.2023 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (Wiedererwägungsgesuch) · Wiedererwägungsgesuch. [Der wegen schwerer Straffälligkeit rechtskräftig weggewiesene Beschwerdeführer stellte zum vierten Mal ein Wiedererwägungsgesuch, wobei er auf den Zeitablauf seit der letzten materiellen Beurteilung, seine gesundheitliche Situation, seine Verwurzelung in der Schweiz, angebliche Abhängigkeitsverhältnisse zwischen ihm und seinen Töchtern und eine in seiner Heimat angeblich nicht adäquat behandelbare Bienenallergie verwies].
Kognition des Verwaltungsgerichts (E. 1). Der Anspruch auf Neubeurteilung nach rechtskräftiger Wegweisung eines straffällig gewordenen Ausländers setzt eine mindestens fünfjährige Bewährung im Ausland oder eine entscheidwesentliche Veränderung der Sach- oder die Rechtslage voraus, sofern die Beweismittel, mit welchen eine materielle Neubeurteilung begründet wird, nicht bereits im (kantonalen) Widerrufsverfahren oder bei früheren Wiedererwägungsgesuchen hätten eingebracht werden können (E. 2). Mangels Bewährung im Ausland und entscheiderheblicher Noven hat der wegen schwerer Straffälligkeit rechtskräftig weggewiesene Beschwerdeführer weder Anspruch auf Neubeurteilung noch auf die vertiefte Prüfung eines Härtefalls.
Eine Gehörsverletzung, eine mangelhafte Untersuchung oder eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanzen ist nicht ersichtlich (E. 3). Ausgangs- und aufwandgemässe Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen sowie Rechtsmittelbelehrung (E. 4 und 5). Abweisung der Beschwerde. · --- · Stichworte: · ALLERGIKER BEWÄHRUNG BIENENALLERGIE HÄRTEFALLKOMMISSION HÄRTEFALLPRÜFUNG LÄNGERFRISTIGE FREIHEITSSTRAFE RECHTSMISSBRAUCH TÖTUNGSDELIKT TÜRKEI WIEDERERWÄGUNG WIEDERERWÄGUNGSGESUCH · Rechtsnormen: · Art. 28 Abs. I lit. c AIG § 4 Abs. I GebV VGr neu Art. 25 Abs. I VZAE · Publikationen:
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