Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2022.00303 • VG ZH VB.2022.00303 KI-generiert

Repayment of Economic Assistance Due to Unreported Employment

Geschäftsnummer VB.2022.00303
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The administrative court affirmed the decision to require the repayment of economic assistance, including storage costs for furniture, provided to an individual who failed to promptly report gainful employment that commenced in April, leading to the authority unnecessarily issuing aid for May and June. The court reasoned that since the authority undisputedly covered the storage costs with the understanding that the individual was still reliant on aid, the claim for reimbursement under the relevant law was justified, irrespective of the individual's argument that a former municipality was responsible for the storage contract. Furthermore, the appeal was deemed obviously hopeless, leading to the denial of a request for free legal aid.

Legislator-Regeste

Amtlich

Sozialhilfe | Sozialhilfe. [Rückerstattung unrechtmässig bezogener wirtschaftlicher Hilfe (Möbeleinlagerungskosten).] Es ist unbestritten, dass die Beschwerdegegnerin seit dem Zuzug des Beschwerdeführers die Miete des Möbellagers bezahlte. Ebenso unbestritten ist, dass sie dies im Sinn des Beschwerdeführers tat und diesem für die Monate Mai 2021 und Juni 2021 keine wirtschaftliche Hilfe ausbezahlt hätte, wenn sie von ihm zeitnah über die Arbeitsaufnahme im April 2021 orientiert worden wäre. Damit durfte die Beschwerdegegnerin vom Beschwerdeführer die finanziellen Leistungen für diesen Zeitraum – inklusive der übernommenen Kosten für das Möbellager – gestützt auf § 26 lit. a SHG zurückfordern. Der Einwand des Beschwerdeführers, seine frühere Wohngemeinde habe den Lagervertrag unterzeichnet und deshalb für die Kosten aufzukommen, verfängt damit nicht. Ansprüche gegenüber seiner früheren Wohngemeinde hätte der Beschwerdeführer jedenfalls dieser gegenüber geltend zu machen und sind nicht im vorliegenden Verfahren zu beurteilen (E. 3.2). Abweisung des Gesuchs des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung aufgrund der offensichtlich Aussichtslosigkeit der Beschwerde (E. 4). Abweisung, soweit Eintreten.

Schlagwörter

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Beschäftigungsbeihilfen Fürsorgegemeinde Arbeitsverträge unentgeltliche Rechtspflege missbräuchlicher Bezug von Leistungen der Sozialhilfe Wirtschaftsrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 26 lit. a SHG

This provision served as the legal basis for the authority to reclaim financial benefits paid out, including storage costs, due to the failure to report a change in circumstances.

Art. 68 Abs. 2 lit. a ZPO

This article was used to dismiss the request for free legal aid because the appeal was obviously devoid of prospects of success.

Art. 66 Abs. 1 ZPO

This article was applied to dismiss the appeal concerning costs.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00303

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2022.00303 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 09.03.2023 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Fürsorgerecht · Betreff: · Sozialhilfe · Sozialhilfe. [Rückerstattung unrechtmässig bezogener wirtschaftlicher Hilfe (Möbeleinlagerungskosten).] Es ist unbestritten, dass die Beschwerdegegnerin seit dem Zuzug des Beschwerdeführers die Miete des Möbellagers bezahlte. Ebenso unbestritten ist, dass sie dies im Sinn des Beschwerdeführers tat und diesem für die Monate Mai 2021 und Juni 2021 keine wirtschaftliche Hilfe ausbezahlt hätte, wenn sie von ihm zeitnah über die Arbeitsaufnahme im April 2021 orientiert worden wäre.

Damit durfte die Beschwerdegegnerin vom Beschwerdeführer die finanziellen Leistungen für diesen Zeitraum – inklusive der übernommenen Kosten für das Möbellager – gestützt auf § 26 lit. a SHG zurückfordern. Der Einwand des Beschwerdeführers, seine frühere Wohngemeinde habe den Lagervertrag unterzeichnet und deshalb für die Kosten aufzukommen, verfängt damit nicht. Ansprüche gegenüber seiner früheren Wohngemeinde hätte der Beschwerdeführer jedenfalls dieser gegenüber geltend zu machen und sind nicht im vorliegenden Verfahren zu beurteilen (E. 3.2).

Abweisung des Gesuchs des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung aufgrund der offensichtlich Aussichtslosigkeit der Beschwerde (E. 4). Abweisung, soweit Eintreten. · --- · Stichworte: · AUSKUNFTSPFLICHT LAGERKOSTEN MELDEPFLICHT MÖBELEINLAGERUNGSKOSTEN OFFENSICHTLICHE AUSSICHTSLOSIGKEIT RÜCKERSTATTUNG RÜCKERSTATTUNGSVERPFLICHTUNG SITUATIONSBEDINGTE LEISTUNGEN UNENTGELTLICHE PROZESSFÜHRUNG (UP) WIRTSCHAFTLICHE HILFE · Rechtsnormen: · § 18 Abs. I SHG § 26 lit. a SHG § 28 SHV · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4