Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2022.00301 • VG ZH VB.2022.00301 KI-generiert

Municipality Cannot Deny Building Permit Based on Subjective Design Preferences

Geschäftsnummer VB.2022.00301
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court considered an appeal concerning a building permit refusal for the construction of three single-family homes, which had been overturned by the building appeals court. The primary issue was whether the proposed buildings achieved a satisfactory overall appearance according to § 238 Abs. 1 PBG, considering their size, architectural design, and relationship to the surrounding environment. The court found that while the proposed buildings introduced a new design element, the neighborhood itself was characterized by architectural diversity rather than a uniform style. Therefore, the new design did not necessarily lead to an unsatisfactory overall appearance, and the municipality lacked the authority to impose design regulations beyond what § 238 PBG required in a normal residential zone. The appeal was dismissed.

Legislator-Regeste

Amtlich

Baubewilligung | Aufhebung der Bauverweigerung für den Neubau von drei Einfamilienhäusern durch das Baurekursgericht; Einordnung und Gestaltung. Verfahrensvereinigung (E. 1.2). Beschwerdelegitimation der Gemeinde (E. 1.3). Nach § 238 Abs. 1 PBG sind Bauten, Anlagen und Umschwung für sich und in ihrem Zusammenhang mit der baulichen und landschaftlichen Umgebung im Ganzen und in ihren einzelnen Teilen so zu gestalten, dass eine befriedigende Gesamtwirkung erreicht wird. Die Gesamtwirkung einer Baute oder Anlage beurteilt sich nach ihrer Grösse, der architektonischen Ausgestaltung und der Beziehung, namentlich aus ihrer Stellung, zu bereits vorhandenen Bauten sowie zur baulichen und landschaftlichen Umgebung. Dabei ist die Nah- und die Fernwirkung nicht nur bezüglich der unmittelbaren, sondern auch unter Einbezug der weiteren Umgebung zu beurteilen. Ob mit einem Bauvorhaben eine befriedigende Gesamtwirkung erreicht wird, hat nach objektiven Massstäben und mit nachvollziehbarer Begründung zu erfolgen. Dabei ist eine umfassende Würdigung aller massgebenden Gesichtspunkte vorzunehmen (E. 3.1). Ermessen der Gemeinde (E. 3.2). Den Gemeinden steht es im Bereich normaler Wohnzonen nicht zu, über § 238 PBG hinausgehende gestalterische Vorschriften zu erlassen (E. 5.2). Wie der verwaltungsgerichtliche Augenschein gezeigt hat, präsentiert sich das Quartier als baulich sehr vielgestaltig; es lässt sich nicht von einem einheitlichen Quartierbild sprechen. Verschiedene Gebäude enthalten mehrere Wohneinheiten und auch die Gartengestaltung bzw. die Begrünung erweisen sich als uneinheitlich (E. 5.3.2). Das Bauvorhaben mit den drei Baukörpern bringt ein neues Gestaltungselement in das Quartier ein, die neue Formensprache führt jedoch nicht dazu, dass die Einordnung als unbefriedigend qualifiziert werden müsste (E. 5.3.4 f.). Abweisung.

Schlagwörter

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Baubewilligung Gestaltung der Baute Bauzone öffentlich-rechtliches Bauverbot Zonenbeschränkungen Plangenehmigung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 238 Abs. I PBG

Basis for evaluating the overall visual impact and design of buildings in relation to their surroundings.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00301

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2022.00301 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 02.03.2023 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Baubewilligung · Aufhebung der Bauverweigerung für den Neubau von drei Einfamilienhäusern durch das Baurekursgericht; Einordnung und Gestaltung. Verfahrensvereinigung (E. 1.2). Beschwerdelegitimation der Gemeinde (E. 1.3). Nach § 238 Abs. 1 PBG sind Bauten, Anlagen und Umschwung für sich und in ihrem Zusammenhang mit der baulichen und landschaftlichen Umgebung im Ganzen und in ihren einzelnen Teilen so zu gestalten, dass eine befriedigende Gesamtwirkung erreicht wird.

Die Gesamtwirkung einer Baute oder Anlage beurteilt sich nach ihrer Grösse, der architektonischen Ausgestaltung und der Beziehung, namentlich aus ihrer Stellung, zu bereits vorhandenen Bauten sowie zur baulichen und landschaftlichen Umgebung. Dabei ist die Nah- und die Fernwirkung nicht nur bezüglich der unmittelbaren, sondern auch unter Einbezug der weiteren Umgebung zu beurteilen. Ob mit einem Bauvorhaben eine befriedigende Gesamtwirkung erreicht wird, hat nach objektiven Massstäben und mit nachvollziehbarer Begründung zu erfolgen. Dabei ist eine umfassende Würdigung aller massgebenden Gesichtspunkte vorzunehmen (E. 3.1).

Ermessen der Gemeinde (E. 3.2). Den Gemeinden steht es im Bereich normaler Wohnzonen nicht zu, über § 238 PBG hinausgehende gestalterische Vorschriften zu erlassen (E. 5.2). Wie der verwaltungsgerichtliche Augenschein gezeigt hat, präsentiert sich das Quartier als baulich sehr vielgestaltig; es lässt sich nicht von einem einheitlichen Quartierbild sprechen. Verschiedene Gebäude enthalten mehrere Wohneinheiten und auch die Gartengestaltung bzw. die Begrünung erweisen sich als uneinheitlich (E. 5.3.2). Das Bauvorhaben mit den drei Baukörpern bringt ein neues Gestaltungselement in das Quartier ein, die neue Formensprache führt jedoch nicht dazu, dass die Einordnung als unbefriedigend qualifiziert werden müsste (E. 5.3.4 f.).

Abweisung. · --- · Stichworte: · AUGENSCHEIN BAUVERWEIGERUNG EINORDNUNG ERMESSEN (GEMEINDE) GEMEINDEAUTONOMIE GESAMTWIRKUNG GESTALTUNG GESTALTUNGSVORSCHRIFT LEGITIMATION DER GEMEINDE QUARTIERBILD WOHNZONE · Rechtsnormen: · § 238 Abs. I PBG § 21 Abs. II VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3