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VB.2022.00300 • VG ZH VB.2022.00300 KI-generiert

Confirmation of Administrative Detention Pending Deportation

Geschäftsnummer VB.2022.00300
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court confirmed the detention pending deportation for an individual, finding that the deportation was foreseeable and that no milder measures were apparent for the administrative detention. The court reasoned that a slight delay of over two months did not violate the duty to expedite proceedings, attributing the delay to the foreign authorities, and noted that the specialized detention facility was focusing exclusively on administrative detention related to foreigners' law. Furthermore, while acknowledging that detention inherently restricts rights, the court found that the existing detention regime did not exceed what was necessary for the purpose of detention and maintaining order, and thus dismissed the appeal against the detention confirmation.

Legislator-Regeste

Amtlich

Bestätigung Ausschaffungshaft (G.-Nr. GI220068-L) | Absehbarkeit des Vollzugs; Haftbedingungen. Die Ausschaffung erweist sich als absehbar (E. 3.4). Mildere Mittel zur Ausschaffungshaft sind nicht ersichtlich (E. 3.5.3). Das Beschleunigungsgebot ist nicht verletzt, die leicht über zwei Monate dauernde Verzögerung liegt im Verhalten der ausländischen Behörde (E. 3.6). Das Flughafengefängnis spezialisiert sich neu ausschliesslich auf den Vollzug der ausländerrechtlichen Administrativhaft (E. 3.7.3). Die Ausschaffungshaft bringt als Zwangsmassnahme unausweichlich Einschränkungen der persönlichen Freiheit und allenfalls weiterer Grundrechte mit sich. Die Beschränkung der Freiheitsrechte von Gefangenen darf nicht über das hinausgehen, was zur Gewährleistung des Haftzwecks und zur Aufrechterhaltung eines ordnungsgemässen Anstaltsbetriebs erforderlich ist. Ungenügende Haftbedingungen können zur Haftentlassung führen. Lässt sich indessen annehmen, dass die kantonalen Behörden kurzfristig in der Lage sind, die nötigen Korrekturen vorzunehmen, kann es auch mit einer entsprechenden Anweisung sein Bewenden haben (E. 3.8.2). Es ist nicht ersichtlich, dass das Haftregime über den Haftzweck bzw. die Aufrechterhaltung der Ordnung der Anstalt hinausgeht (E. 3.8.3). Abweisung.

Schlagwörter

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Ausschaffungshaft hängiges Verfahren Verwaltungsbehörde Fremdes Recht Aufrechterhaltung der Sicherheitshaft Rechtmässigkeit der Untersuchungshaft

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 76 Abs. I lit. b AIG

This article governs the basis for ordering detention pending deportation, which was the subject of the final order.

Art. 76 Abs. IV AIG

This article was cited in relation to the detention pending deportation confirmed in the final order.

Art. 81 Abs. II AIG

This article relates to the conditions of administrative detention, which were addressed in the final order.

§ 16 Abs. II VRG

This article was cited in relation to the procedural aspects of the decision on detention.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00300

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2022.00300 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 21.06.2022 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 10.08.2022 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Bestätigung Ausschaffungshaft (G.-Nr. GI220068-L) · Absehbarkeit des Vollzugs; Haftbedingungen. Die Ausschaffung erweist sich als absehbar (E. 3.4). Mildere Mittel zur Ausschaffungshaft sind nicht ersichtlich (E. 3.5.3).

Das Beschleunigungsgebot ist nicht verletzt, die leicht über zwei Monate dauernde Verzögerung liegt im Verhalten der ausländischen Behörde (E. 3.6). Das Flughafengefängnis spezialisiert sich neu ausschliesslich auf den Vollzug der ausländerrechtlichen Administrativhaft (E. 3.7.3). Die Ausschaffungshaft bringt als Zwangsmassnahme unausweichlich Einschränkungen der persönlichen Freiheit und allenfalls weiterer Grundrechte mit sich. Die Beschränkung der Freiheitsrechte von Gefangenen darf nicht über das hinausgehen, was zur Gewährleistung des Haftzwecks und zur Aufrechterhaltung eines ordnungsgemässen Anstaltsbetriebs erforderlich ist.

Ungenügende Haftbedingungen können zur Haftentlassung führen. Lässt sich indessen annehmen, dass die kantonalen Behörden kurzfristig in der Lage sind, die nötigen Korrekturen vorzunehmen, kann es auch mit einer entsprechenden Anweisung sein Bewenden haben (E. 3.8.2). Es ist nicht ersichtlich, dass das Haftregime über den Haftzweck bzw. die Aufrechterhaltung der Ordnung der Anstalt hinausgeht (E. 3.8.3). Abweisung. · --- · Stichworte: · ABSEHBARKEIT AUSSCHAFFUNGSHAFT BESCHLEUNIGUNGSGEBOT HAFTREGIME HAUSORDNUNG VOLLZUG · Rechtsnormen: · Art. 76 Abs. I lit. b AIG Art. 76 Abs. IV AIG Art. 81 Abs. II AIG § 16 Abs. II VRG · Publikationen:

· - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3