Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2022.00299 • VG ZH VB.2022.00299 KI-generiert

Farm Status Determination

Geschäftsnummer VB.2022.00299
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The applicant sought a determination that their farm constituted an agricultural enterprise in connection with a building permit application. Under Swiss law, an agricultural enterprise is defined as a collection of agricultural land, buildings, and facilities used for agricultural production, requiring at least one standard labor unit for management if conducted in a typical manner. Crucially, the collection must be suitable to serve as the foundation of a farm, possessing the constituent elements of land and residential/economic buildings. The court found that the applicant's farm currently lacks sufficient economic buildings, and a planned new economic building could not be considered because, objectively assessed, its construction would not be economically viable for the farm. Therefore, the farm no longer qualified as an agricultural enterprise.

Legislator-Regeste

Amtlich

Feststellung landwirtschaftliches Gewerbe | [Der Beschwerdeführer ersucht im Zusammenhang mit einem Baubewilligungsverfahren um die Feststellung, dass sein Betrieb ein landwirtschaftliches Gewerbe darstellt.] Nach Art. 7 Abs. 1 BGBB gilt als landwirtschaftliches Gewerbe eine Gesamtheit von landwirtschaftlichen Grundstücken, Bauten und Anlagen, die als Grundlage der landwirtschaftlichen Produktion dient und zu deren Bewirtschaftung, wenn sie landesüblich ist, mindestens eine Standardarbeitskraft nötig ist. Die Gesamtheit von landwirtschaftlichen Grundstücken, Bauten und Anlagen muss geeignet sein, als Grundlage für einen Landwirtschaftsbetrieb zu dienen, was der Fall ist, wenn sie die konstituierenden Elemente eines Landwirtschaftsbetriebs, nämlich Grundstücke sowie Wohn- und Ökonomiegebäude, aufweist. Der Landwirtschaftsbetrieb des Beschwerdeführers verfügt aktuell nicht mehr über ausreichende Ökonomiegebäude. Das vom Beschwerdeführer geplante, neu zu erstellende Ökonomiegebäude kann im vorliegenden Verfahren nicht berücksichtigt werden, da dieser Neubau im Rahmen einer objektivierten Betrachtung für den Betrieb des Beschwerdeführers wirtschaftlich nicht tragbar ist. Der Betrieb des Beschwerdeführers stellt folglich kein landwirtschaftliches Gewerbe mehr dar (E. 3). Abweisung. Abweichende Meinung des Gerichtsschreibers.

Schlagwörter

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landwirtschaftliches Grundstück Grundeigentum Verpächter Baubewilligung für Wohngebäude bäuerliches Erbrecht Betriebsrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 7 Abs. 1 BGBB

Defines what constitutes an agricultural enterprise, which is the subject of the court's decision.

Art. 7 Abs. 4 lit. b BGBB

Cited in relation to the conditions for an agricultural enterprise, particularly concerning the economic viability of the operation.

Art. 8 lit. b BGBB

Mentioned in the context of the criteria for determining if a property qualifies as an agricultural enterprise.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00299

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2022.00299 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 11.05.2023 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Feststellung landwirtschaftliches Gewerbe · [Der Beschwerdeführer ersucht im Zusammenhang mit einem Baubewilligungsverfahren um die Feststellung, dass sein Betrieb ein landwirtschaftliches Gewerbe darstellt.] Nach Art. 7 Abs. 1 BGBB gilt als landwirtschaftliches Gewerbe eine Gesamtheit von landwirtschaftlichen Grundstücken, Bauten und Anlagen, die als Grundlage der landwirtschaftlichen Produktion dient und zu deren Bewirtschaftung, wenn sie landesüblich ist, mindestens eine Standardarbeitskraft nötig ist.

Die Gesamtheit von landwirtschaftlichen Grundstücken, Bauten und Anlagen muss geeignet sein, als Grundlage für einen Landwirtschaftsbetrieb zu dienen, was der Fall ist, wenn sie die konstituierenden Elemente eines Landwirtschaftsbetriebs, nämlich Grundstücke sowie Wohn- und Ökonomiegebäude, aufweist. Der Landwirtschaftsbetrieb des Beschwerdeführers verfügt aktuell nicht mehr über ausreichende Ökonomiegebäude. Das vom Beschwerdeführer geplante, neu zu erstellende Ökonomiegebäude kann im vorliegenden Verfahren nicht berücksichtigt werden, da dieser Neubau im Rahmen einer objektivierten Betrachtung für den Betrieb des Beschwerdeführers wirtschaftlich nicht tragbar ist.

Der Betrieb des Beschwerdeführers stellt folglich kein landwirtschaftliches Gewerbe mehr dar (E. 3). Abweisung. Abweichende Meinung des Gerichtsschreibers. · --- · Stichworte: · FESTSTELLUNGSINTERESSE LANDWIRTSCHAFTLICHES GEWERBE WIRTSCHAFTLICHE TRAGBARKEIT · Rechtsnormen: · Art. 7 Abs. 1 BGBB Art. 7 Abs. 4 lit. b BGBB Art. 8 lit. b BGBB · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3