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VB.2022.00298 • VG ZH VB.2022.00298 KI-generiert

Social Assistance Fraud and Disclosure Obligation

Geschäftsnummer VB.2022.00298
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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An individual receiving social assistance failed to disclose several bank accounts, leading to a presumption that the social assistance received was materially unjustified to the extent of the undisclosed facts, placing the burden on the recipient to prove otherwise by demonstrating that the discovered assets were unavailable for subsistence or that the assistance remained lawful despite the available funds. The court found that the recipient partially succeeded in raising doubt against this presumption stemming from the breach of the disclosure obligation, resulting in a partial confirmation of the claim for reimbursement of unlawfully received social assistance and the rejection of the request for free legal aid.

Legislator-Regeste

Amtlich

Sozialhilfe | [Rückforderung unrechtmässig bezogener Sozialhilfe] Wenn eine fürsorgeabhängige Person ihre Auskunfts- oder Meldepflicht verletzt hat, wird im den verschwiegenen Tatsachen entsprechenden Umfang die materielle Unrechtmässigkeit des Sozialhilfebezugs vermutet. Es obliegt dann der unterstützten Person, diese Vermutung umzustossen; sie hat mit geeigneten Mitteln nachzuweisen, dass die entdeckten Vermögenswerte ihr nicht zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts zur Verfügung gestanden haben und der Fürsorgebezug trotz vorhandener finanzieller Mittel rechtmässig gewesen ist (E. 3.3). Der Sozialhilfebezüger deklarierte in Verletzung seiner Meldepflicht mehrere Konten gegenüber der Sozialhilfebehörde nicht (E. 5.1). Es gelingt ihm nur teilweise, erhebliche Zweifel an der aus der Verletzung der Meldepflicht erwachsenden Vermutung des unrechtmässigen Sozialhilfebezugs zu erwecken (E. 5.2-5). Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege. Teilweise Gutheissung.

Schlagwörter

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Sozialhilfebetrug unentgeltliche Rechtspflege Teilklage Rückerstattungspflicht Betrug rechtliche Vermutung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 26 lit. a SHG

This provision is cited as the legal basis for the ruling concerning the repayment obligation regarding improperly received social assistance.

Art. 64 BGG

This article was applied in the dispositive to reject the request for legal aid (unentgeltliche Rechtspflege).

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00298

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2022.00298 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 21.11.2024 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Fürsorgerecht · Betreff: · Sozialhilfe · [Rückforderung unrechtmässig bezogener Sozialhilfe] Wenn eine fürsorgeabhängige Person ihre Auskunfts- oder Meldepflicht verletzt hat, wird im den verschwiegenen Tatsachen entsprechenden Umfang die materielle Unrechtmässigkeit des Sozialhilfebezugs vermutet. Es obliegt dann der unterstützten Person, diese Vermutung umzustossen; sie hat mit geeigneten Mitteln nachzuweisen, dass die entdeckten Vermögenswerte ihr nicht zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts zur Verfügung gestanden haben und der Fürsorgebezug trotz vorhandener finanzieller Mittel rechtmässig gewesen ist (E. 3.3).

Der Sozialhilfebezüger deklarierte in Verletzung seiner Meldepflicht mehrere Konten gegenüber der Sozialhilfebehörde nicht (E. 5.1). Es gelingt ihm nur teilweise, erhebliche Zweifel an der aus der Verletzung der Meldepflicht erwachsenden Vermutung des unrechtmässigen Sozialhilfebezugs zu erwecken (E. 5.2-5). Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege. Teilweise Gutheissung. · --- · Stichworte: · RÜCKERSTATTUNG RÜCKERSTATTUNGSPFLICHT SOZIALHILFE SOZIALHILFEBEZUG SOZIALHILFERECHT UNRECHTMÄSSIGER BEZUG · Rechtsnormen: · § 26 lit. a SHG · Publikationen:

· - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3