Resident Register Data Sharing and Parental Information Access Denied
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court reviewed a request to block data in the resident register from being shared with other public bodies and to destroy information about the requester's parents. The court found that the sharing of resident register data is governed by specific sectoral laws, not by a general right to block, and that the legal basis for collecting parental data in the resident register is sufficient. While acknowledging some administrative shortcomings by the opposing party, the court ultimately rejected the request to block data sharing and destroy parental information, dismissing the appeal in essence.
Legislator-Regeste
AmtlichEinwohnerregister | Streitgegenstand ist die vom Beschwerdeführer verlangte Sperre der im Einwohnerregister über ihn geführten Daten für die Bekanntgabe an andere öffentliche Organe im Abrufverfahren sowie die Vernichtung der über ihn im Einwohnerregister geführten Angaben zu seinen Eltern. Demgegenüber war die Löschung der historisierten und fehlerhaften Angaben zur 11-stelligen AHV-Nummer bei richtiger Betrachtung bereits im Neubeurteilungsverfahren nicht mehr Streitgegenstand, weshalb die Vorinstanz auf den entsprechenden neuen Antrag im Rekursverfahren nicht hätte eintreten dürfen, was diesbezüglich zur Abweisung im Sinn der Erwägungen führt (E. 2). Ein Bedarf nach den Elterndaten besteht seitens der Staatsanwaltschaft und der Polizei zur Orientierung der Angehörigen bei Inhaftierung (E. 3.4). Der vorliegend im Rahmen einer konkreten Normenkontrolle geprüfte § 7 Abs. 1 lit. h MERV erfüllt das Erfordernis der genügenden Normstufe und stellt eine ausreichende gesetzliche Grundlage für die Erfassung der Elterndaten im Einwohnerregister dar. Das Legalitätsprinzip ist nicht verletzt (E. 3.5). Die Einwohnerregister haben den Zweck und die Aufgabe, diejenigen Daten zu erheben und zur Verfügung zu stellen, die für die Erfüllung gesetzlicher Aufgaben von mehreren Verwaltungsstellen benötigt werden. Es wurde weder dargetan noch ist ersichtlich, dass die Elterndaten des Beschwerdeführers vom Beschwerdegegner zu einem anderen Zweck bearbeitet worden wären. Eine Verletzung des Zweckbindungsgebots ist nicht ausgewiesen (E. 3.6). Eine Sperre der im Einwohnerregister über den Beschwerdeführer geführten Daten für die Bekanntgabe an andere öffentliche Organe kann sich nicht auf § 22 Abs. 1 IDG stützen. Auch aus § 21 Abs. 1 lit. b IDG lässt sich kein Anspruch auf eine Sperre ableiten, da die Zurverfügungstellung von Daten aus dem Einwohnerregister keine Bekanntgabe von Personendaten im Sinne von § 3 Abs. 6 IDG und somit keine Datenbearbeitung darstellt. Massgebend für die Rechtmässigkeit und denzulässigen Umfang der Datenabfrage durch andere Verwaltungsstellen ist das jeweils für diese massgebliche Bereichsrecht. Verantwortlich für eine rechtskonforme Handhabung der Datenbearbeitung im Zusammenhang mit dem Abrufverfahren sind folglich in erster Linie die betreffenden Verwaltungsstellen selbst und nicht das Bevölkerungsamt (E. 4). Keine Verletzung der Begründungspflicht (E. 5.1-5) oder des Beschleunigungsgebots (E. 5.6) durch die Vorinstanzen. Unzulänglichkeiten des Beschwerdegegners bei der Erfüllung seiner Aktenführungspflicht, welche bei der Verteilung der Gerichtskosten berücksichtigt werden (E. 5.7), indem diese zu einem Fünftel dem Beschwerdegegner auferlegt werden (E. 8). Vorinstanzliche Schreibgebühr verletzt Äquivalenz- oder Kostendeckungsprinzip nicht (E. 6.3). Abweisung der Beschwerde, teilweise im Sinn der Erwägungen.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited in relation to data processing and the definition of data disclosure.
Cited in relation to the definition of data processing.
Cited as not providing a basis for blocking data from the residents' register.
Cited as not providing a basis for blocking data from the residents' register.
Cited as providing a sufficient legal basis for the collection of parent data in the residents' register.
General right to privacy and protection of personal data.
Cited in relation to the obligation to keep records.
Cited in relation to administrative court costs.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00296
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2022.00296 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 08.02.2024 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Einwohnerregister · Streitgegenstand ist die vom Beschwerdeführer verlangte Sperre der im Einwohnerregister über ihn geführten Daten für die Bekanntgabe an andere öffentliche Organe im Abrufverfahren sowie die Vernichtung der über ihn im Einwohnerregister geführten Angaben zu seinen Eltern.
Demgegenüber war die Löschung der historisierten und fehlerhaften Angaben zur 11-stelligen AHV-Nummer bei richtiger Betrachtung bereits im Neubeurteilungsverfahren nicht mehr Streitgegenstand, weshalb die Vorinstanz auf den entsprechenden neuen Antrag im Rekursverfahren nicht hätte eintreten dürfen, was diesbezüglich zur Abweisung im Sinn der Erwägungen führt (E. 2). Ein Bedarf nach den Elterndaten besteht seitens der Staatsanwaltschaft und der Polizei zur Orientierung der Angehörigen bei Inhaftierung (E. 3.4). Der vorliegend im Rahmen einer konkreten Normenkontrolle geprüfte § 7 Abs. 1 lit. h MERV erfüllt das Erfordernis der genügenden Normstufe und stellt eine ausreichende gesetzliche Grundlage für die Erfassung der Elterndaten im Einwohnerregister dar.
Das Legalitätsprinzip ist nicht verletzt (E. 3.5). Die Einwohnerregister haben den Zweck und die Aufgabe, diejenigen Daten zu erheben und zur Verfügung zu stellen, die für die Erfüllung gesetzlicher Aufgaben von mehreren Verwaltungsstellen benötigt werden. Es wurde weder dargetan noch ist ersichtlich, dass die Elterndaten des Beschwerdeführers vom Beschwerdegegner zu einem anderen Zweck bearbeitet worden wären. Eine Verletzung des Zweckbindungsgebots ist nicht ausgewiesen (E. 3.6). Eine Sperre der im Einwohnerregister über den Beschwerdeführer geführten Daten für die Bekanntgabe an andere öffentliche Organe kann sich nicht auf § 22 Abs. 1 IDG stützen.
Auch aus § 21 Abs. 1 lit. b IDG lässt sich kein Anspruch auf eine Sperre ableiten, da die Zurverfügungstellung von Daten aus dem Einwohnerregister keine Bekanntgabe von Personendaten im Sinne von § 3 Abs. 6 IDG und somit keine Datenbearbeitung darstellt. Massgebend für die Rechtmässigkeit und den zulässigen Umfang der Datenabfrage durch andere Verwaltungsstellen ist das jeweils für diese massgebliche Bereichsrecht. Verantwortlich für eine rechtskonforme Handhabung der Datenbearbeitung im Zusammenhang mit dem Abrufverfahren sind folglich in erster Linie die betreffenden Verwaltungsstellen selbst und nicht das Bevölkerungsamt (E. 4).
Keine Verletzung der Begründungspflicht (E. 5.1-5) oder des Beschleunigungsgebots (E. 5.6) durch die Vorinstanzen. Unzulänglichkeiten des Beschwerdegegners bei der Erfüllung seiner Aktenführungspflicht, welche bei der Verteilung der Gerichtskosten berücksichtigt werden (E. 5.7), indem diese zu einem Fünftel dem Beschwerdegegner auferlegt werden (E. 8). Vorinstanzliche Schreibgebühr verletzt Äquivalenz- oder Kostendeckungsprinzip nicht (E. 6.3). Abweisung der Beschwerde, teilweise im Sinn der Erwägungen. · --- · Stichworte: · ABRUFVERFAHREN AHV-NUMMER AKTENFÜHRUNGSPFLICHT BEGRÜNDUNGSPFLICHT BESCHLEUNIGUNGSGEBOT DATENBEARBEITUNG DATENSCHUTZ DATENSCHUTZRECHT EINWOHNERREGISTER GESETZESDELEGATION LEGALITÄTSPRINZIP NEUBEURTEILUNG NORMENKONTROLLE RECHTLICHES GEHÖR SCHREIBGEBÜHREN ZWECKBINDUNG · Rechtsnormen:
· Art. 13 Abs. II BV § 7 GebV VGr Art./§ 171 Abs. I GG Art. 3 Abs. V IDG Art. 3 Abs. VI IDG Art. 9 Abs. I IDG Art. 21 Abs. I lit. d IDG § 11 Abs. II MERG § 11 Abs. III MERG § 16 MERG § 17 MERG § 22 Abs. I MERG Art./§ 7 Abs. I lit. h MERV · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3