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VB.2022.00295 • VG ZH VB.2022.00295 KI-generiert

Administrative Appeal Regarding Property Division Setback Violation Dismissed Due to Permissible Utilization

Geschäftsnummer VB.2022.00295
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The administrative court reviewed an appeal against the approval of a property division, where the original building on the southeast side of the newly divided parcel was found to violate the minimum setback due to a height increase, despite the neighboring parcel belonging to the same owner who could informally grant a setback easement. The court reasoned that setback regulations, which define building volume limitations, cannot be circumvented by such easements under the relevant planning law, necessitating a demonstration via a comparative project that the existing structure does not exceed the maximum permissible utilization dictated by primary building restrictions; since the appellant successfully demonstrated compliance with the allowable utilization, the appeal was dismissed.

Legislator-Regeste

Amtlich

Mutationsgenehmigung | Zusammenlegung und Aufteilung der vereinigten Parzellen. Gemäss § 228 Abs. 2 PBG dürfen durch Unterteilung von Grundstücken keine den Bauvorschriften widersprechende Verhältnisse geschaffen werden. Wenn etwa die Parzellierung eines Grundstücks zu einer Übernutzung eines oder mehrerer der geschaffenen neuen Parzellen führt, sind entsprechende Ausnützungsübertragungen vorzunehmen (E. 3.1). Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass die Bestandesbaute auf der Südostseite den Grenzabstand zur neuen Parzellengrenze im Ausmass der Mehrhöhe von 1,34 m überschreite. Da das Nachbargrundstück aber der gleichen Eigentümerin gehöre, könne sich diese formlos selbst ein Näherbaurecht einräumen. Erfolgt – wie hier – die Festlegung der baulich zulässigen Ausnützung mittels Bestimmungen über die Abstände, Grösse und Stellung der Baukörper usw., so darf das so fixierte Mass der zulässigen Ausnützung nicht mittels Näherbaurechten im Sinn von § 270 Abs. 3 PBG umgangen werden. Nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ist daher in solchen Fällen die Unterschreitung der gesetzlich vorgeschriebenen Abstände nur dann zuzulassen, wenn anhand eines Vergleichsprojekts nachgewiesen wird, dass das Bauvorhaben – respektive vorliegend die Bestandesbaute – die aufgrund der primären Baubegrenzungsnormen zulässige Ausnützung nicht überschreitet. Vorliegend gelingt der Nachweis der eingehaltenen Ausnützung. Abweisung.

Schlagwörter

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Grenzabstandsverletzung Verwaltungskonformität Eigentumsteilung Baurechtsdienstbarkeit Plangenehmigung baupolizeiliche Gebäudehöhe

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 228 Abs. II PBG

This provision is cited as the basis for the rule concerning the prohibition of creating building conditions contrary to zoning regulations through parcel division.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00295

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2022.00295 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 24.11.2022 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist noch nicht rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Mutationsgenehmigung · Zusammenlegung und Aufteilung der vereinigten Parzellen. Gemäss § 228 Abs. 2 PBG dürfen durch Unterteilung von Grundstücken keine den Bauvorschriften widersprechende Verhältnisse geschaffen werden. Wenn etwa die Parzellierung eines Grundstücks zu einer Übernutzung eines oder mehrerer der geschaffenen neuen Parzellen führt, sind entsprechende Ausnützungsübertragungen vorzunehmen (E. 3.1).

Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass die Bestandesbaute auf der Südostseite den Grenzabstand zur neuen Parzellengrenze im Ausmass der Mehrhöhe von 1,34 m überschreite. Da das Nachbargrundstück aber der gleichen Eigentümerin gehöre, könne sich diese formlos selbst ein Näherbaurecht einräumen. Erfolgt – wie hier – die Festlegung der baulich zulässigen Ausnützung mittels Bestimmungen über die Abstände, Grösse und Stellung der Baukörper usw., so darf das so fixierte Mass der zulässigen Ausnützung nicht mittels Näherbaurechten im Sinn von § 270 Abs. 3 PBG umgangen werden.

Nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ist daher in solchen Fällen die Unterschreitung der gesetzlich vorgeschriebenen Abstände nur dann zuzulassen, wenn anhand eines Vergleichsprojekts nachgewiesen wird, dass das Bauvorhaben – respektive vorliegend die Bestandesbaute – die aufgrund der primären Baubegrenzungsnormen zulässige Ausnützung nicht überschreitet. Vorliegend gelingt der Nachweis der eingehaltenen Ausnützung. Abweisung. · --- · Stichworte: · AUFTEILUNG BAUBEWILLIGUNG UND BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN GRENZABSTAND NÄHERBAURECHT ÜBERNUTZUNG VERGLEICHSPROJEKT ZUSAMMENLEGUNG · Rechtsnormen:

· § 228 Abs. II PBG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2