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VB.2022.00292 • VG ZH VB.2022.00292 KI-generiert

Inmate Isolation for Insulting Staff Upheld

Geschäftsnummer VB.2022.00292
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court upheld a disciplinary measure of three days in isolation for an inmate accused of insulting prison staff. The court reasoned that the inmate's general admission of other misconduct, coupled with a consistent pattern of problematic behavior, lent credibility to the staff's account of the incident. The inmate's blanket denial did not render the staff's report unbelievable, and the court found no evidence suggesting the facts were fabricated or improperly established, thus deeming the penalty proportionate.

Legislator-Regeste

Amtlich

Disziplinarstrafe | Disziplinarstrafe. Aus dem Eingeständnis anderer Verfehlungen kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten, zumal solche auf einen generell schwierigen Umgang mit ihm und ein dauerhaftes problematisches Verhalten seinerseits schliessen lassen. Dies lässt die Schilderung des Vorfalls durch den Betreuer bzw. den Beschwerdegegner eher noch glaubhafter erscheinen. Jedenfalls ergeben sich weder aus den Ausführungen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte für einen erfundenen oder sonst wie unrechtmässig erstellten Sachverhalt. Dass der Beschwerdeführer die Beschimpfung des Vollzugspersonals stets pauschal in Abrede stellte und weiterhin stellt, macht die Beschreibungen im Rapport nicht unglaubhaft, weshalb darauf abgestellt werden kann. Die verhängte Sanktion (Zelleneinschluss von drei Tagen) kann sodann nicht als unverhältnismässig bezeichnet werden (E. 3.2). Abweisung, soweit Eintreten.

Schlagwörter

KI-generiert
Disziplinarmassnahme Isolationshaft Beleidigung Strafvollzugspersonal bedingter Strafvollzug bei Freiheitsstrafen Aufenthaltsduldung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 23b Abs. II lit. a StJVG
Cited as the legal basis for imposing disciplinary sanctions, specifically for insults.
§ 23c Abs. I lit. h StJVG
Cited as the legal basis for the specific disciplinary sanction of cell confinement.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 23b Abs. II lit. a StJVG

Cited as the legal basis for imposing disciplinary sanctions, specifically for insults.

§ 23c Abs. I lit. h StJVG

Cited as the legal basis for the specific disciplinary sanction of cell confinement.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00292

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2022.00292 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 10.11.2022 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in Strafsachen gegen diesen Entscheid am 30.11.2022 nicht eingetreten. · Rechtsgebiet: · Straf- und Massnahmenvollzug · Betreff: · Disziplinarstrafe · Disziplinarstrafe. Aus dem Eingeständnis anderer Verfehlungen kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten, zumal solche auf einen generell schwierigen Umgang mit ihm und ein dauerhaftes problematisches Verhalten seinerseits schliessen lassen.

Dies lässt die Schilderung des Vorfalls durch den Betreuer bzw. den Beschwerdegegner eher noch glaubhafter erscheinen. Jedenfalls ergeben sich weder aus den Ausführungen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte für einen erfundenen oder sonst wie unrechtmässig erstellten Sachverhalt. Dass der Beschwerdeführer die Beschimpfung des Vollzugspersonals stets pauschal in Abrede stellte und weiterhin stellt, macht die Beschreibungen im Rapport nicht unglaubhaft, weshalb darauf abgestellt werden kann. Die verhängte Sanktion (Zelleneinschluss von drei Tagen) kann sodann nicht als unverhältnismässig bezeichnet werden (E. 3.2).

Abweisung, soweit Eintreten. · --- · Stichworte: · ANORDNUNG IM STRAF- UND MASSNAHMENVOLLZUG BESCHIMPFUNG DISZIPLINARSTRAFE ZELLENEINSCHLUSS · Rechtsnormen: · § 23b Abs. II lit. a StJVG § 23c Abs. I lit. h StJVG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4