Inmate Isolation for Insulting Staff Upheld
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court upheld a disciplinary measure of three days in isolation for an inmate accused of insulting prison staff. The court reasoned that the inmate's general admission of other misconduct, coupled with a consistent pattern of problematic behavior, lent credibility to the staff's account of the incident. The inmate's blanket denial did not render the staff's report unbelievable, and the court found no evidence suggesting the facts were fabricated or improperly established, thus deeming the penalty proportionate.
Legislator-Regeste
AmtlichDisziplinarstrafe | Disziplinarstrafe. Aus dem Eingeständnis anderer Verfehlungen kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten, zumal solche auf einen generell schwierigen Umgang mit ihm und ein dauerhaftes problematisches Verhalten seinerseits schliessen lassen. Dies lässt die Schilderung des Vorfalls durch den Betreuer bzw. den Beschwerdegegner eher noch glaubhafter erscheinen. Jedenfalls ergeben sich weder aus den Ausführungen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte für einen erfundenen oder sonst wie unrechtmässig erstellten Sachverhalt. Dass der Beschwerdeführer die Beschimpfung des Vollzugspersonals stets pauschal in Abrede stellte und weiterhin stellt, macht die Beschreibungen im Rapport nicht unglaubhaft, weshalb darauf abgestellt werden kann. Die verhängte Sanktion (Zelleneinschluss von drei Tagen) kann sodann nicht als unverhältnismässig bezeichnet werden (E. 3.2). Abweisung, soweit Eintreten.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited as the legal basis for imposing disciplinary sanctions, specifically for insults.
Cited as the legal basis for the specific disciplinary sanction of cell confinement.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00292
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2022.00292 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 10.11.2022 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in Strafsachen gegen diesen Entscheid am 30.11.2022 nicht eingetreten. · Rechtsgebiet: · Straf- und Massnahmenvollzug · Betreff: · Disziplinarstrafe · Disziplinarstrafe. Aus dem Eingeständnis anderer Verfehlungen kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten, zumal solche auf einen generell schwierigen Umgang mit ihm und ein dauerhaftes problematisches Verhalten seinerseits schliessen lassen.
Dies lässt die Schilderung des Vorfalls durch den Betreuer bzw. den Beschwerdegegner eher noch glaubhafter erscheinen. Jedenfalls ergeben sich weder aus den Ausführungen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte für einen erfundenen oder sonst wie unrechtmässig erstellten Sachverhalt. Dass der Beschwerdeführer die Beschimpfung des Vollzugspersonals stets pauschal in Abrede stellte und weiterhin stellt, macht die Beschreibungen im Rapport nicht unglaubhaft, weshalb darauf abgestellt werden kann. Die verhängte Sanktion (Zelleneinschluss von drei Tagen) kann sodann nicht als unverhältnismässig bezeichnet werden (E. 3.2).
Abweisung, soweit Eintreten. · --- · Stichworte: · ANORDNUNG IM STRAF- UND MASSNAHMENVOLLZUG BESCHIMPFUNG DISZIPLINARSTRAFE ZELLENEINSCHLUSS · Rechtsnormen: · § 23b Abs. II lit. a StJVG § 23c Abs. I lit. h StJVG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4