Former Employee v. Magistrate's Office (Workplace Stress and Duty of Care)
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertAn employee, who had been working at a magistrate's office since 2007, became fully incapable of working in May 2018 and subsequently resigned in May 2019 after being instructed to resume work at 50% based on a specialist medical opinion; subsequently, the former employee sought compensation and solace. The court dismissed the claim, reasoning that not every health impairment resulting from workplace stress constitutes a breach of the employer's duty of care, which requires an objectively identifiable overload known to the employer and capable of reasonable remedy; in this case, the supervisors were not obligated to recognize the employee's overload, and the request to return to work at 50% was not inherently unreasonable, thus precluding a finding of a breach of duty.
Legislator-Regeste
AmtlichSchadenersatz und Genugtuung | [Der Beschwerdeführer arbeitete seit 2007 bei einem Statthalteramt als Adjunkt. Ab Mai 2018 war er vollständig arbeitsunfähig. Im Mai 2019 kündigte er das Anstellungsverhältnis, nachdem er gestützt auf ein vertrauensärztliches Gutachten aufgefordert worden war, seine Arbeit im Umfang von 50% wieder aufzunehmen. Nachträglich ersuchte er um Schadenersatz und Genugtuung.] Nicht jede gesundheitliche Beeinträchtigung aufgrund einer Stresssituation am Arbeitsplatz begründet eine Fürsorgepflichtverletzung des Arbeitgebers. Eine solche liegt nur vor, wenn objektiv eine Überlastung gegeben ist, die dem Arbeitgeber bekannt ist und deren Beseitigung möglich und zumutbar wäre (E. 3). Die Vorgesetzten des Beschwerdeführers mussten dessen Überlastung nicht erkennen (E. 4). Die Wiederaufnahme der Arbeit erschien nicht von vornherein unzumutbar. In der entsprechenden Aufforderung ist keine Fürsorgepflichtverletzung zu erkennen (E. 5). Abweisung.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThis provision is cited in the 'Rechtsnormen' section, indicating its relevance to the case concerning the employment relationship, although the core decision seems rooted in state liability (§§ 6 and 12 HaftungsG).
This section of the Liability Act is cited, likely forming the basis for assessing state liability regarding the alleged harm suffered by the employee.
This section of the Liability Act is cited, likely forming the basis for assessing state liability regarding the alleged harm suffered by the employee.
This provision of the Civil Service Act is cited, pertaining to the employment relationship.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00287
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2022.00287 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 30.08.2023 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 16.05.2024 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Schadenersatz und Genugtuung · [Der Beschwerdeführer arbeitete seit 2007 bei einem Statthalteramt als Adjunkt. Ab Mai 2018 war er vollständig arbeitsunfähig. Im Mai 2019 kündigte er das Anstellungsverhältnis, nachdem er gestützt auf ein vertrauensärztliches Gutachten aufgefordert worden war, seine Arbeit im Umfang von 50% wieder aufzunehmen.
Nachträglich ersuchte er um Schadenersatz und Genugtuung.] Nicht jede gesundheitliche Beeinträchtigung aufgrund einer Stresssituation am Arbeitsplatz begründet eine Fürsorgepflichtverletzung des Arbeitgebers. Eine solche liegt nur vor, wenn objektiv eine Überlastung gegeben ist, die dem Arbeitgeber bekannt ist und deren Beseitigung möglich und zumutbar wäre (E. 3). Die Vorgesetzten des Beschwerdeführers mussten dessen Überlastung nicht erkennen (E. 4). Die Wiederaufnahme der Arbeit erschien nicht von vornherein unzumutbar. In der entsprechenden Aufforderung ist keine Fürsorgepflichtverletzung zu erkennen (E. 5).
Abweisung. · --- · Stichworte: · FÜRSORGEPFLICHT GENUGTUUNG KÜNDIGUNG DURCH DIE/DEN ANGESTELLTE/N PSYCHISCHE BELASTUNG SCHADENERSATZ STAATSHAFTUNG ÜBERLASTUNG WIDERRECHTLICHKEIT · Rechtsnormen: · Art. 6 Abs. 2 ArG § 6 HaftungsG § 12 HaftungsG § 39 PG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3