Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2022.00285 • VG ZH VB.2022.00285 KI-generiert

Business Opening Date for Hardship Fund Calculation

Geschäftsnummer VB.2022.00285
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A business that formally registered in mid-2019 but only opened its restaurant in late November 2019 contested the authority's calculation of its sales reduction for the COVID-19 hardship fund, which used a twelve-month extrapolation based on the registration date, instead of the later actual opening date. The court ruled that if the actual commencement of business operations can be precisely determined and there are objective reasons for a delay between formal incorporation and opening, the sales calculation for determining hardship relief must be based on the revenue generated starting from the actual business commencement, extrapolated over twelve months, leading to a partial approval and remittance back to the deciding authority.

Legislator-Regeste

Amtlich

Covid-19-Härtefallprogramm; 2. Zuteilungsrunde | [Die Beschwerdeführerin liess sich am 5. Juni 2019 ins Handelsregister eintragen und bezweckt den Betrieb eines Restaurants. Ihr Restaurant eröffnete sie jedoch erst am 29. November 2019. Der Beschwerdegegner berücksichtigte für den Umsatzrückgang den auf 12 Monate hochgerechneten Umsatz zwischen dem 5. Juni 2019 und dem 29. Februar 2020, während die Beschwerdeführerin auf den auf 12 Monate berechneten Umsatz ab der Eröffnung des Restaurants abstellen will.] Lässt sich genau bestimmen, wann die Geschäftstätigkeit aufgenommen wurde, und gibt es objektive Gründe dafür, dass die Geschäftstätigkeit erst längere Zeit nach der formellen Gründung aufgenommen wurde, ist es nicht gerechtfertigt, für die Umsatzberechnung auf den Zeitpunkt der formellen Gründung abzustellen. Massgebend ist vielmehr der ab der Geschäftsaufnahme erzielte Umsatz, berechnet auf zwölf Monate (E. 5). Teilweise Gutheissung. Rückweisung an den Beschwerdegegner.

Schlagwörter

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Unternehmensgründung Kauf auf Probe Beginn der Rechtswirkung Hilfsfonds finanzielle Notlage Stichtag

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
Art. 3 Abs. 2 Covid-19-Hä
· --- · Stichworte: · COVID-19-HÄRTEFALLBEITRÄGE UMSATZ · Rechtsnormen: · Art. 3 Abs. 2 Covid-19-Härtefallverordnung Art.
Art. 8 Abs. 2 Covid-19-Hä
2 Covid-19-Härtefallverordnung Art. 8 Abs. 2 Covid-19-Härtefallverordnung · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2
Art. 3 Abs. 2 Covid-19-Härtefallverordnung
The decision relies on this provision to determine the criteria for granting hardship support concerning the revenue decline calculation.
Art. 8 Abs. 2 Covid-19-Härtefallverordnung
The decision relies on this provision concerning the revenue decline calculation methodology.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 3 Abs. 2 Covid-19-Härtefallverordnung

The decision relies on this provision to determine the criteria for granting hardship support concerning the revenue decline calculation.

Art. 8 Abs. 2 Covid-19-Härtefallverordnung

The decision relies on this provision concerning the revenue decline calculation methodology.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00285

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2022.00285 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 22.12.2022 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 10.06.2024 nicht eingetreten. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Covid-19-Härtefallprogramm;

2. Zuteilungsrunde · [Die Beschwerdeführerin liess sich am 5. Juni 2019 ins Handelsregister eintragen und bezweckt den Betrieb eines Restaurants. Ihr Restaurant eröffnete sie jedoch erst am 29. November 2019. Der Beschwerdegegner berücksichtigte für den Umsatzrückgang den auf 12 Monate hochgerechneten Umsatz zwischen dem 5. Juni 2019 und dem 29. Februar 2020, während die Beschwerdeführerin auf den auf 12 Monate berechneten Umsatz ab der Eröffnung des Restaurants abstellen will.] Lässt sich genau bestimmen, wann die Geschäftstätigkeit aufgenommen wurde, und gibt es objektive Gründe dafür, dass die Geschäftstätigkeit erst längere Zeit nach der formellen Gründung aufgenommen wurde, ist es nicht gerechtfertigt, für die Umsatzberechnung auf den Zeitpunkt der formellen Gründung abzustellen.

Massgebend ist vielmehr der ab der Geschäftsaufnahme erzielte Umsatz, berechnet auf zwölf Monate (E. 5). Teilweise Gutheissung. Rückweisung an den Beschwerdegegner. · --- · Stichworte: · COVID-19-HÄRTEFALLBEITRÄGE UMSATZ · Rechtsnormen: · Art. 3 Abs. 2 Covid-19-Härtefallverordnung Art. 8 Abs. 2 Covid-19-Härtefallverordnung · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2