Exemption for Underground Garage and Pergola Rule Clarification
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court considered whether an existing garage structure qualified as an underground building exempt from distance regulations and whether a pergola constituted a roof extension subject to the one-third rule. The court determined that the garage did not exceed the ground level by more than half a meter, thus qualifying for the exemption. Regarding the pergola, the court ruled that only those perceived as not increasing the building's volume and appearing as delicate structures are not considered roof extensions, and modifying it to this extent would resolve the violation of the one-third rule. The appeal was dismissed.
Legislator-Regeste
AmtlichBaubewilligung | Gebäudeabstand; Drittelsregelung für Dachaufbauten. Ob die bestehende Garagenbaute als abstandsbefreites unterirdisches Gebäude im Sinn von § 269 PBG gelten kann, hängt in erster Linie davon ab, welches der massgebliche Terrainverlauf ist bzw. war: Demnach unterliegen – wo die Bau- und Zonenordnung nichts anderes bestimmt – unterirdische Gebäude und Gebäudeteile sowie oberirdische, die den gewachsenen Boden um nicht mehr als einen halben Meter überragen und die keine Öffnungen gegen Nachbargrundstücke aufweisen, keinen Abstandsvorschriften (E. 3.2.1). Aus den bei der Vorinstanz eingelegten – von der Baupolizei der Stadt Zürich bewilligten – Plänen in Erfüllung von Disp.-Ziff. I.1.4 der Stammbaubewilligung ergibt es sich, dass die Garagenanbaute der Beschwerdeführerin den gewachsenen Boden nicht um mehr als maximal einen halben Meter überschreitet (E. 3.2.2). Nach der Rechtsprechung der Vorinstanz sind Pergolen grundsätzlich an das Drittel von Dachaufbauten anzurechnen. Keine Dachaufbauten oder Bestandteile derselben sind gemäss der Rechtsprechung der Vorinstanz höchstens solche Pergolen, welche als filigrane Holz- oder Stahlkonstruktionen gar nicht als Teil des Gebäudekubus wahrgenommen werden beziehungsweise die Masse desselben optisch nicht vergrössern. Bei einer Reduktion im von der Vorinstanz verlangten Umfang würde die Drittelsregelung nicht mehr verletzt werden (E. 5.2). Abweisung.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertDetermines that underground buildings and parts thereof are not subject to setback requirements.
Applies to the calculation of setback distances for roof additions, including pergolas.
Used to determine the setback requirements for buildings.
Used in the context of setback requirements, specifically concerning the calculation of distances to neighboring properties.
Likely related to the appeal process or specific conditions for building permits, which might have been relevant to the court's procedural handling of the case.
Potentially related to exceptions or specific provisions for building permits that were considered in the decision.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00284
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2022.00284 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 10.11.2022 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Baubewilligung · Gebäudeabstand; Drittelsregelung für Dachaufbauten. Ob die bestehende Garagenbaute als abstandsbefreites unterirdisches Gebäude im Sinn von § 269 PBG gelten kann, hängt in erster Linie davon ab, welches der massgebliche Terrainverlauf ist bzw. war:
Demnach unterliegen – wo die Bau- und Zonenordnung nichts anderes bestimmt – unterirdische Gebäude und Gebäudeteile sowie oberirdische, die den gewachsenen Boden um nicht mehr als einen halben Meter überragen und die keine Öffnungen gegen Nachbargrundstücke aufweisen, keinen Abstandsvorschriften (E. 3.2.1). Aus den bei der Vorinstanz eingelegten – von der Baupolizei der Stadt Zürich bewilligten – Plänen in Erfüllung von Disp.-Ziff. I.1.4 der Stammbaubewilligung ergibt es sich, dass die Garagenanbaute der Beschwerdeführerin den gewachsenen Boden nicht um mehr als maximal einen halben Meter überschreitet (E. 3.2.2).
Nach der Rechtsprechung der Vorinstanz sind Pergolen grundsätzlich an das Drittel von Dachaufbauten anzurechnen. Keine Dachaufbauten oder Bestandteile derselben sind gemäss der Rechtsprechung der Vorinstanz höchstens solche Pergolen, welche als filigrane Holz- oder Stahlkonstruktionen gar nicht als Teil des Gebäudekubus wahrgenommen werden beziehungsweise die Masse desselben optisch nicht vergrössern. Bei einer Reduktion im von der Vorinstanz verlangten Umfang würde die Drittelsregelung nicht mehr verletzt werden (E. 5.2). Abweisung. · --- · Stichworte:
· BAUBEWILLIGUNG UND BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN DACHAUFBAUTE DRITTELSREGELUNG GEBÄUDEABSTAND PERGOLA UNTERIRDISCHES GEBÄUDE · Rechtsnormen: · § 4 ABV § 5 ABV § 260 Abs. 3 PBG § 269 PBG § 274 Abs. 1 PBG § 292 lit. a PBG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3