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VB.2022.00281 • VG ZH VB.2022.00281 KI-generiert

Employment Termination Upheld Due to Failed Instructor Training

Geschäftsnummer VB.2022.00281
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The administrative court upheld the termination of an employment relationship after the complainant failed to complete the required training to become a swimming instructor within the granted deadline, rendering her ineligible for teaching at the public primary school level, which constituted a substantive reason for termination. The court also established a change in practice, setting the litigation value for appeals against termination—where continued or new employment or nullity is sought—at one year's salary, and remitted the issue of severance pay, which the lower authority failed to address, back to the relevant school office.

Legislator-Regeste

Amtlich

Kündigung | [Die Beschwerdeführerin absolvierte die Ausbildung zur Schwimminstruktorin nicht innert der ihr dafür gewährten Frist. Die Beschwerdegegnerin löste das Anstellungsverhältnis auf, weil die Beschwerdeführerin nicht länger zum Schuldienst auf der Volksschulstufe zugelassen war.] Praxisänderung zur Streitwertberechnung: Wird im Rechtsmittelverfahren gegen eine Kündigung die Weiterbeschäftigung bzw. Neuanstellung oder die Feststellung der Nichtigkeit verlangt, beträgt der Streitwert einen Jahreslohn (E. 2). Die Vorinstanz und das Volksschulamt äusserten sich nicht zum bereits im Rekursverfahren gestellten Antrag der Beschwerdeführerin um Ausrichtung einer Abfindung; die Sache ist in diesem Punkt an das Volksschulamt zu überweisen (E. 4.5). Die Anstellung als Lehrperson an der Volksschule setzt grundsätzlich die Zulassung zum Schuldienst voraus. Nachdem die Beschwerdeführerin diese Voraussetzung nicht mehr erfüllte, lag ein sachlicher Kündigungsgrund vor (E. 6.2). Abweisung, soweit die Angelegenheit nicht an das Volksschulamt überwiesen wird.

Schlagwörter

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Beendigung des Arbeitsverhältnisses Abgangsgeld Verwaltungsbehörde Begründung in der Sache Wiedereinschulung Aufsichtsbeschwerde

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 29 Abs. 2 BV

This provision is cited in the section detailing the legal norms relevant to the decision, and the reasoning implies that the requirements under this constitutional guarantee (right to be heard) were addressed in relation to the merits of the case.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00281

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2022.00281 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 08.12.2022 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Personalrecht · Betreff: · Kündigung · [Die Beschwerdeführerin absolvierte die Ausbildung zur Schwimminstruktorin nicht innert der ihr dafür gewährten Frist. Die Beschwerdegegnerin löste das Anstellungsverhältnis auf, weil die Beschwerdeführerin nicht länger zum Schuldienst auf der Volksschulstufe zugelassen war.] Praxisänderung zur Streitwertberechnung:

Wird im Rechtsmittelverfahren gegen eine Kündigung die Weiterbeschäftigung bzw. Neuanstellung oder die Feststellung der Nichtigkeit verlangt, beträgt der Streitwert einen Jahreslohn (E. 2). Die Vorinstanz und das Volksschulamt äusserten sich nicht zum bereits im Rekursverfahren gestellten Antrag der Beschwerdeführerin um Ausrichtung einer Abfindung; die Sache ist in diesem Punkt an das Volksschulamt zu überweisen (E. 4.5). Die Anstellung als Lehrperson an der Volksschule setzt grundsätzlich die Zulassung zum Schuldienst voraus. Nachdem die Beschwerdeführerin diese Voraussetzung nicht mehr erfüllte, lag ein sachlicher Kündigungsgrund vor (E. 6.2).

Abweisung, soweit die Angelegenheit nicht an das Volksschulamt überwiesen wird. · --- · Stichworte: · ABFINDUNG AUFLAGE AUSBILDUNGSAUFLAGE BEGRÜNDUNGSPFLICHT NICHTIGKEIT RECHTLICHES GEHÖR SACHLICHER GRUND STREITWERT STREITWERTBERECHNUNG VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT ZULASSUNG ZUR LEHRTÄTIGKEIT ZUSTÄNDIGKEIT · Rechtsnormen: · Art. 29 Abs. 2 BV · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2