Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2022.00279 • VG ZH VB.2022.00279 KI-generiert

Officer Dismissed for Skiing on Sick Leave and Defying Mask Mandate

Geschäftsnummer VB.2022.00279
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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A police officer was dismissed without notice after engaging in winter sports while on sick leave and refusing to comply with a mask mandate, citing his position. The court found it unbelievable that the officer suffered from a mental illness that was cured by recreational activities without medical intervention, deeming the submitted medical certificate insufficient proof of incapacity. Additionally, the officer repeatedly failed to separate his professional duties from his political activism, rendering his continued employment unreasonable and justifying the immediate termination.

Legislator-Regeste

Amtlich

Fristlose Entlassung | Der als Polizist angestellte Beschwerdeführer wurde fristlos entlassen, nachdem er trotz Krankschreibung Wintersport betrieben und dabei versucht hatte, sich unter Berufung auf seine Stellung als Polizist der geltenden Maskentragpflicht zu widersetzen. Die Beweislast für eine Arbeitsunfähigkeit liegt bei der arbeitnehmenden Person, auch wenn diese erst nach einigen Tagen Arbeitsunfähigkeit ein Zeugnis vorlegen muss (E. 4.2). Vorliegend ist nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer eine psychische Krankheit hatte, die zu einer Arbeitsunfähigkeit führte und die sich dann ohne Beizug einer medizinischen Fachperson innert weniger Tagen durch Wintersport in den Bergen heilen liess. Das vom Beschwerdeführer eingereichte nachträgliche Arztzeugnis taugt nicht zum Beweis einer Arbeitsunfähigkeit (E. 4.4). Der Beschwerdeführer war sodann wiederholt nicht in der Lage, seine Rolle als Polizist von seinem politischen Aktivismus zu trennen (E. 4.5). Eine weitere Anstellung war nicht zumutbar und die fristlose Entlassung deshalb gerechtfertigt (E. 4.6) Abweisung.

Schlagwörter

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Polizeibeamter Krankheitsurlaub Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausserdienstliche Tätigkeit von Staatsbediensteten Beurlaubung wegen politischer Betätigung psychische Erkrankung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 337 OR

The provision is cited as the legal basis for the justified termination without notice.

§ 22 Abs. 1 PG

This provision is cited as the legal basis for the justified termination without notice.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00279

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2022.00279 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 12.01.2023 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Personalrecht · Betreff: · Fristlose Entlassung · Der als Polizist angestellte Beschwerdeführer wurde fristlos entlassen, nachdem er trotz Krankschreibung Wintersport betrieben und dabei versucht hatte, sich unter Berufung auf seine Stellung als Polizist der geltenden Maskentragpflicht zu widersetzen. Die Beweislast für eine Arbeitsunfähigkeit liegt bei der arbeitnehmenden Person, auch wenn diese erst nach einigen Tagen Arbeitsunfähigkeit ein Zeugnis vorlegen muss (E. 4.2).

Vorliegend ist nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer eine psychische Krankheit hatte, die zu einer Arbeitsunfähigkeit führte und die sich dann ohne Beizug einer medizinischen Fachperson innert weniger Tagen durch Wintersport in den Bergen heilen liess. Das vom Beschwerdeführer eingereichte nachträgliche Arztzeugnis taugt nicht zum Beweis einer Arbeitsunfähigkeit (E. 4.4). Der Beschwerdeführer war sodann wiederholt nicht in der Lage, seine Rolle als Polizist von seinem politischen Aktivismus zu trennen (E. 4.5). Eine weitere Anstellung war nicht zumutbar und die fristlose Entlassung deshalb gerechtfertigt (E. 4.6) Abweisung.

· --- · Stichworte: · ARBEITSUNFÄHIGKEIT FRISTLOSE ENTLASSUNG FRISTLOSE KÜNDIGUNG MASKENPFLICHT MASKENTRAGPFLICHT POLIZIST · Rechtsnormen: · Art. 337 OR § 22 Abs. 1 PG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3