Procurement Appeal: Insufficient Factual Investigation of Bidder References
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court addressed a procurement appeal challenging the award decision, focusing on the proper factual investigation concerning bidder references after contract signing. The court reasoned that the examination of offers, including reference checks, is part of the official factual inquiry, requiring the authority to diligently investigate the relevant facts, considering the parties' duty to cooperate. Since the awarding authority failed to attempt contacting the specified reference person using the contact details provided by the appellant, either via the listed email or phone number, and instead relied on an insufficient general inquiry to the reference company, it violated the principle of official investigation by inadequately clarifying the facts and could not disadvantage the appellant based on missing reference information. Consequently, the court upheld the appeal, declared the contract award unlawful, and annulled the decision.
Legislator-Regeste
AmtlichSubmission | Referenzen; Erstellung des massgeblichen Sachverhalts. Beschwerdelegitimation nach Vertragsschluss (E. 2). Die Prüfung der Angebote ist ein Teil der Sachverhaltsabklärung von Amtes wegen unter Berücksichtigung der Mitwirkungspflicht der Parteien. Klärt eine Behörde den relevanten Sachverhalt nicht im erforderlichen Umfang bzw. auf fehlerhafte Weise ab, so liegt eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes vor (E. 4.2). Die Beschwerdeführerin ist ihrer Mitwirkungspflicht bei der Erstellung des Sachverhaltes nachgekommen. Bei der Prüfung der Referenzen hatte die Beschwerdegegnerin weder über die von der Beschwerdeführerin angeführte E-Mail-Adresse noch über die angegebene Telefonnummer versucht, die von der Beschwerdeführerin angegebene Auskunftsperson zu erreichen. Damit hat sie den Sachverhalt nicht mit genügender Gewissenhaftigkeit abgeklärt und kann die fehlende Referenzauskunft der Beschwerdeführerin nicht nachteilig angelastet werden. Die Beschwerdegegnerin hätte zumindest versuchen müssen, die Auskunftsperson über die von der Beschwerdeführerin angegebene Telefonnummer und E-Mail-Adresse zu erreichen und hätte sich nicht mit einer einfachen Anfrage bei der als Referenz genannten Firma mittels einer allgemeinen E-Mail-Adresse begnügen dürfen (E. 4.3). Gutheissung und Feststellung der Rechtswidrigkeit des Zuschlags.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThis provision likely relates to the substantive right concerning the procurement process, which forms the basis for judging the legality of the award decision.
This provision was applied in the final order regarding the substance of the case, likely concerning the legal assessment of the facts.
This provision was applied in the final order, likely relating to the general procedural rules or scope of review used by the court.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00276
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2022.00276 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 08.09.2022 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Submissionsrecht · Betreff: · Submission · Referenzen; Erstellung des massgeblichen Sachverhalts. Beschwerdelegitimation nach Vertragsschluss (E. 2). Die Prüfung der Angebote ist ein Teil der Sachverhaltsabklärung von Amtes wegen unter Berücksichtigung der Mitwirkungspflicht der Parteien. Klärt eine Behörde den relevanten Sachverhalt nicht im erforderlichen Umfang bzw. auf fehlerhafte Weise ab, so liegt eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes vor (E. 4.2).
Die Beschwerdeführerin ist ihrer Mitwirkungspflicht bei der Erstellung des Sachverhaltes nachgekommen. Bei der Prüfung der Referenzen hatte die Beschwerdegegnerin weder über die von der Beschwerdeführerin angeführte E-Mail-Adresse noch über die angegebene Telefonnummer versucht, die von der Beschwerdeführerin angegebene Auskunftsperson zu erreichen. Damit hat sie den Sachverhalt nicht mit genügender Gewissenhaftigkeit abgeklärt und kann die fehlende Referenzauskunft der Beschwerdeführerin nicht nachteilig angelastet werden. Die Beschwerdegegnerin hätte zumindest versuchen müssen, die Auskunftsperson über die von der Beschwerdeführerin angegebene Telefonnummer und E-Mail-Adresse zu erreichen und hätte sich nicht mit einer einfachen Anfrage bei der als Referenz genannten Firma mittels einer allgemeinen E-Mail-Adresse begnügen dürfen (E. 4.3).
Gutheissung und Feststellung der Rechtswidrigkeit des Zuschlags. · --- · Stichworte: · REFERENZAUSKÜNFTE SACHVERHALTSERMITTLUNG SUBMISSION UNGENÜGENDE SACHVERHALTSFESTSTELLUNG · Rechtsnormen: · Art. 18 Abs. II IVöB § 7 VRG § 21 VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3