Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2022.00276 • VG ZH VB.2022.00276 KI-generiert

Procurement Appeal: Insufficient Factual Investigation of Bidder References

Geschäftsnummer VB.2022.00276
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court addressed a procurement appeal challenging the award decision, focusing on the proper factual investigation concerning bidder references after contract signing. The court reasoned that the examination of offers, including reference checks, is part of the official factual inquiry, requiring the authority to diligently investigate the relevant facts, considering the parties' duty to cooperate. Since the awarding authority failed to attempt contacting the specified reference person using the contact details provided by the appellant, either via the listed email or phone number, and instead relied on an insufficient general inquiry to the reference company, it violated the principle of official investigation by inadequately clarifying the facts and could not disadvantage the appellant based on missing reference information. Consequently, the court upheld the appeal, declared the contract award unlawful, and annulled the decision.

Legislator-Regeste

Amtlich

Submission | Referenzen; Erstellung des massgeblichen Sachverhalts. Beschwerdelegitimation nach Vertragsschluss (E. 2). Die Prüfung der Angebote ist ein Teil der Sachverhaltsabklärung von Amtes wegen unter Berücksichtigung der Mitwirkungspflicht der Parteien. Klärt eine Behörde den relevanten Sachverhalt nicht im erforderlichen Umfang bzw. auf fehlerhafte Weise ab, so liegt eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes vor (E. 4.2). Die Beschwerdeführerin ist ihrer Mitwirkungspflicht bei der Erstellung des Sachverhaltes nachgekommen. Bei der Prüfung der Referenzen hatte die Beschwerdegegnerin weder über die von der Beschwerdeführerin angeführte E-Mail-Adresse noch über die angegebene Telefonnummer versucht, die von der Beschwerdeführerin angegebene Auskunftsperson zu erreichen. Damit hat sie den Sachverhalt nicht mit genügender Gewissenhaftigkeit abgeklärt und kann die fehlende Referenzauskunft der Beschwerdeführerin nicht nachteilig angelastet werden. Die Beschwerdegegnerin hätte zumindest versuchen müssen, die Auskunftsperson über die von der Beschwerdeführerin angegebene Telefonnummer und E-Mail-Adresse zu erreichen und hätte sich nicht mit einer einfachen Anfrage bei der als Referenz genannten Firma mittels einer allgemeinen E-Mail-Adresse begnügen dürfen (E. 4.3). Gutheissung und Feststellung der Rechtswidrigkeit des Zuschlags.

Schlagwörter

KI-generiert
Vertragspartei Untersuchungsgrundsatz Ablauf der Vergabeverfahren Offertbewertung Vergabe öffentlicher Aufträge Ergebnislose Ausschreibung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 18 Abs. II IVöB

This provision likely relates to the substantive right concerning the procurement process, which forms the basis for judging the legality of the award decision.

§ 21 VRG

This provision was applied in the final order regarding the substance of the case, likely concerning the legal assessment of the facts.

§ 7 VRG

This provision was applied in the final order, likely relating to the general procedural rules or scope of review used by the court.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00276

--- · --- · --- · --- · --- · [Standard Suche](/findinfo/xhtmltemplates/standard.htm) · [Erweiterte Suche](/findinfo/xhtmltemplates/advanced.htm) · [Hilfe](/findinfo/help/index.htm)

[Druckansicht](/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=222627&W10_KEY=13317026&nTrefferzeile=1&Template=standard/results/printviewdocument.fiw)

--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2022.00276 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 08.09.2022 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Submissionsrecht · Betreff: · Submission · Referenzen; Erstellung des massgeblichen Sachverhalts. Beschwerdelegitimation nach Vertragsschluss (E. 2). Die Prüfung der Angebote ist ein Teil der Sachverhaltsabklärung von Amtes wegen unter Berücksichtigung der Mitwirkungspflicht der Parteien. Klärt eine Behörde den relevanten Sachverhalt nicht im erforderlichen Umfang bzw. auf fehlerhafte Weise ab, so liegt eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes vor (E. 4.2).

Die Beschwerdeführerin ist ihrer Mitwirkungspflicht bei der Erstellung des Sachverhaltes nachgekommen. Bei der Prüfung der Referenzen hatte die Beschwerdegegnerin weder über die von der Beschwerdeführerin angeführte E-Mail-Adresse noch über die angegebene Telefonnummer versucht, die von der Beschwerdeführerin angegebene Auskunftsperson zu erreichen. Damit hat sie den Sachverhalt nicht mit genügender Gewissenhaftigkeit abgeklärt und kann die fehlende Referenzauskunft der Beschwerdeführerin nicht nachteilig angelastet werden. Die Beschwerdegegnerin hätte zumindest versuchen müssen, die Auskunftsperson über die von der Beschwerdeführerin angegebene Telefonnummer und E-Mail-Adresse zu erreichen und hätte sich nicht mit einer einfachen Anfrage bei der als Referenz genannten Firma mittels einer allgemeinen E-Mail-Adresse begnügen dürfen (E. 4.3).

Gutheissung und Feststellung der Rechtswidrigkeit des Zuschlags. · --- · Stichworte: · REFERENZAUSKÜNFTE SACHVERHALTSERMITTLUNG SUBMISSION UNGENÜGENDE SACHVERHALTSFESTSTELLUNG · Rechtsnormen: · Art. 18 Abs. II IVöB § 7 VRG § 21 VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3