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VB.2022.00273 • VG ZH VB.2022.00273 KI-generiert

Residency Permit Refusal Upheld Due to Sham Marriage and Extramarital Affair

Geschäftsnummer VB.2022.00273
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The administrative court upheld the refusal to extend a residency permit because the initial marriage, which formed the basis for the permit, was deemed a sham marriage constituting an abuse of rights. The key facts included the former spouse concealing from the applicant that he was not the biological father of a child born during the marriage, and evidence showing the spouse maintained a continuous six-year affair with the actual father, further compounded by the couple's mutual disinterest in each other's lives, which together demonstrated the marriage was not genuinely lived. The court reasoned that while a single infidelity might not nullify a marriage, a long-term parallel relationship combined with other indicia strongly supported the conclusion of a sham marriage, thereby negating any right to a post-divorce residency extension based on that union, and further found no violation of the right to be heard despite redactions in police documents, as the court reviewed the full file of the ex-spouse upon request.

Legislator-Regeste

Amtlich

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung | Scheinehe. [Das Migrationsamt verlängerte die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers nicht mehr, da von einer Scheinehe mit der hier niedergelassenen damaligen Ehefrau auszugehen sei. Im Lauf des Rekursverfahrens ergab sich, dass das von der damaligen Ehefrau des Beschwerdeführers während der Ehe geborene Kind nicht von ihm stammte.] Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs bzw. des Akteneinsichtsrechts, weil gewisse Namen und Passagen in Polizeiaufträgen geschwärzt wurden. Hierbei handelte es sich um die erkennbare Anonymisierung persönlicher Daten Dritter (E. 2.1 – E. 2.3). In der Entscheidbegründung zitierte die Rekursabteilung in einem einzelnen Punkt nebst dem Dossier des Beschwerdeführers alternativ auch das sich nicht in den Akten befindliche Dossier der Ex-Ehefrau. Das Dossier wurde vom Verwaltungsgericht beigezogen und dem Beschwerdeführer zur Stellungnahme zugestellt, womit dem rechtlichen Gehör Genüge getan wurde (E. 2.4). Während ein einzelner Seitensprung den Fortbestand der Ehegemeinschaft einzeln betrachtet noch nicht infrage zu stellen vermag, kann der Nachweis einer parallel geführten Liebesbeziehung im Zusammenhang mit weiteren Indizien den Fortbestand des ehelichen Zusammenlebens ernsthaft in Zweifel ziehen. Unerheblich ist, ob der Ausländer selbst fremdging oder ob dies der Ehegatte war, von welchem der Ausländer seine ausländerrechtliche Bewilligung ableitet. Vorliegend verschwieg die damalige Ehefrau dem Beschwerdeführer, dass er nicht der leibliche Vater des während der Ehe geborenen Kinds sei. Mit dem Vater des Kinds, welcher mit der ersten Ex-Ehefrau des Beschwerdeführers verheiratet ist, führte sie während sechs Jahren eine Beziehung. Auch während der Ehe mit dem Beschwerdeführer führte sie die Beziehung weiter. Zwar scheint möglich, dass die damalige Ehefrau eine Dreiecksbeziehung führte. Aufgrund ihrer langjährigen Parallelbeziehung erweist sich die Berufung auf einen nachehelichen Aufenthaltsanspruch gleichwohl alsrechtsmissbräuchlich. Aus den Befragungen der damaligen Eheleute ergab sich zudem ein gegenseitiges Desinteresse in Bezug auf die Familie des anderen Ehepartners, die Arbeit und die Vergangenheit des andern, was das Bild einer nicht gelebten Ehe abrundet. Damit liegen überwiegende Indizien für eine Scheinehe vor, womit ein Aufenthaltsanspruch gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG wegen Rechtsmissbrauchs entfällt (E. 3.5). Abweisung uP/URB. Abweisung.

Schlagwörter

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Ehegatte Verletzung von Bewilligungsauflagen Gültigkeit der Ehe In den Akten enthaltene Schriftstücke Kindesunterhalt Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 50 Abs. I lit. a AIG

The court denied the right of residence because it was considered an abuse of rights based on this provision.

Art. 43 Abs. I AIG

This provision was cited in the case summary, although its direct application in the dispositive is not explicitly stated, it relates to the general conditions for residence permits which is the subject matter.

Art. 51 Abs. II lit. a AIG

This provision was cited in the case summary, although its direct application in the dispositive is not explicitly stated, it relates to the conditions for residence permits.

Art. 29 Abs. II BV

This constitutional provision was cited in the case summary, although its direct application in the dispositive is not explicitly stated.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00273

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2022.00273 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 21.12.2022 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 19.01.2024 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung · Scheinehe. [Das Migrationsamt verlängerte die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers nicht mehr, da von einer Scheinehe mit der hier niedergelassenen damaligen Ehefrau auszugehen sei.

Im Lauf des Rekursverfahrens ergab sich, dass das von der damaligen Ehefrau des Beschwerdeführers während der Ehe geborene Kind nicht von ihm stammte.] Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs bzw. des Akteneinsichtsrechts, weil gewisse Namen und Passagen in Polizeiaufträgen geschwärzt wurden. Hierbei handelte es sich um die erkennbare Anonymisierung persönlicher Daten Dritter (E. 2.1 – E. 2.3). In der Entscheidbegründung zitierte die Rekursabteilung in einem einzelnen Punkt nebst dem Dossier des Beschwerdeführers alternativ auch das sich nicht in den Akten befindliche Dossier der Ex-Ehefrau.

Das Dossier wurde vom Verwaltungsgericht beigezogen und dem Beschwerdeführer zur Stellungnahme zugestellt, womit dem rechtlichen Gehör Genüge getan wurde (E. 2.4). Während ein einzelner Seitensprung den Fortbestand der Ehegemeinschaft einzeln betrachtet noch nicht infrage zu stellen vermag, kann der Nachweis einer parallel geführten Liebesbeziehung im Zusammenhang mit weiteren Indizien den Fortbestand des ehelichen Zusammenlebens ernsthaft in Zweifel ziehen. Unerheblich ist, ob der Ausländer selbst fremdging oder ob dies der Ehegatte war, von welchem der Ausländer seine ausländerrechtliche Bewilligung ableitet.

Vorliegend verschwieg die damalige Ehefrau dem Beschwerdeführer, dass er nicht der leibliche Vater des während der Ehe geborenen Kinds sei. Mit dem Vater des Kinds, welcher mit der ersten Ex-Ehefrau des Beschwerdeführers verheiratet ist, führte sie während sechs Jahren eine Beziehung. Auch während der Ehe mit dem Beschwerdeführer führte sie die Beziehung weiter. Zwar scheint möglich, dass die damalige Ehefrau eine Dreiecksbeziehung führte. Aufgrund ihrer langjährigen Parallelbeziehung erweist sich die Berufung auf einen nachehelichen Aufenthaltsanspruch gleichwohl als rechtsmissbräuchlich.

Aus den Befragungen der damaligen Eheleute ergab sich zudem ein gegenseitiges Desinteresse in Bezug auf die Familie des anderen Ehepartners, die Arbeit und die Vergangenheit des andern, was das Bild einer nicht gelebten Ehe abrundet. Damit liegen überwiegende Indizien für eine Scheinehe vor, womit ein Aufenthaltsanspruch gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG wegen Rechtsmissbrauchs entfällt (E. 3.5). Abweisung uP/URB. Abweisung. · --- · Stichworte: · AUFENTHALTSBEWILLIGUNG BIOLOGISCHER VATER DNA-TEST PARALLELBEZIEHUNG RECHTSMISSBRAUCH SCHEINEHE SEITENSPRUNG VATERSCHAFTSTEST · Rechtsnormen:

· Art. 43 Abs. I AIG Art. 50 Abs. I lit. a AIG Art. 51 Abs. II lit. a AIG Art. 29 Abs. II BV · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3