Exclusion Order Modification Due to Procedural Error and Family Contact
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court addressed an appeal against a two-year exclusion order from the city due to drug-related offenses primarily committed within city limits, finding that the lower authority committed a procedural error by ignoring a request for free legal aid. The court reasoned that excluding the individual from the city area, comprising districts 1 through 12, is a suitable measure to deter further drug offenses by keeping the person away from known drug transit points. However, the court partially granted the appeal by deeming the total exclusion excessive, ordering that District 3 be excluded from the ban to allow the individual to maintain contact with their daughter, and permitting direct travel to and from that district without a special permit; the two-year duration was upheld as consistent with practice.
Legislator-Regeste
AmtlichAusgrenzung (GI22018-L) | Ausgrenzung aus der Stadt Zürich für die Dauer von 2 Jahren: Verhältnismässigkeit. Die Vorinstanz hat eine Rechtsverweigerung begangen, indem sie den Antrag auf URB unbehandelt liess (E.2). Die vorliegend in Betracht zu ziehenden Delikte, insbesondere die Betäubungsmitteldelikte, hat der Beschwerdeführer mehrheitlich auf dem Gebiet der Stadt Zürich begangen (insb. Letten und Hardhof). Um ihn von diesen Drogenumschlagplätzen fern- und so von weiteren Betäubungsmitteldelikten auf dem Stadtgebiet abzuhalten, ist eine Ausgrenzung aus dem Gebiet der Stadt Zürich eine geeignete Massnahme. Der strittigen Ausgrenzung kann nicht per se jegliche Erforderlichkeit abgesprochen werden. Fraglich ist indes, ob eine Ausgrenzung aus dem ganzen Stadtgebiet (Stadtkreise 1–12) erforderlich ist. Um dem Beschwerdeführer zu ermöglichen, seine Tochter zu besuchen und diese Beziehung pflegen zu können, ist der Stadtkreis 3 von der Ausgrenzung auszunehmen. Weiter ist ihm die direkte An- und Wegreise ohne Ausnahmebewilligung zu erlauben. Die zweijährige Dauer entspricht bei ausländerrechtlichen Ein- bzw. Ausgrenzungen der Praxis und es sind keine Gründe ersichtlich, davon abzuweichen (E.3). Teilweise Gutheissung und (teilweise) Rückweisung.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertVolltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00271
--- · --- · --- · --- · --- · [Standard Suche](/findinfo/xhtmltemplates/standard.htm) · [Erweiterte Suche](/findinfo/xhtmltemplates/advanced.htm) · [Hilfe](/findinfo/help/index.htm)
[Druckansicht](/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=222542&W10_KEY=13317027&nTrefferzeile=1&Template=standard/results/printviewdocument.fiw)
--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2022.00271 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 20.07.2022 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Ausgrenzung (GI22018-L) · Ausgrenzung aus der Stadt Zürich für die Dauer von 2 Jahren: Verhältnismässigkeit. Die Vorinstanz hat eine Rechtsverweigerung begangen, indem sie den Antrag auf URB unbehandelt liess (E.2). Die vorliegend in Betracht zu ziehenden Delikte, insbesondere die Betäubungsmitteldelikte, hat der Beschwerdeführer mehrheitlich auf dem Gebiet der Stadt Zürich begangen (insb.
Letten und Hardhof). Um ihn von diesen Drogenumschlagplätzen fern- und so von weiteren Betäubungsmitteldelikten auf dem Stadtgebiet abzuhalten, ist eine Ausgrenzung aus dem Gebiet der Stadt Zürich eine geeignete Massnahme. Der strittigen Ausgrenzung kann nicht per se jegliche Erforderlichkeit abgesprochen werden. Fraglich ist indes, ob eine Ausgrenzung aus dem ganzen Stadtgebiet (Stadtkreise 1–12) erforderlich ist. Um dem Beschwerdeführer zu ermöglichen, seine Tochter zu besuchen und diese Beziehung pflegen zu können, ist der Stadtkreis 3 von der Ausgrenzung auszunehmen.
Weiter ist ihm die direkte An- und Wegreise ohne Ausnahmebewilligung zu erlauben. Die zweijährige Dauer entspricht bei ausländerrechtlichen Ein- bzw. Ausgrenzungen der Praxis und es sind keine Gründe ersichtlich, davon abzuweichen (E.3). Teilweise Gutheissung und (teilweise) Rückweisung. · --- · Stichworte: · ASYLVERFAHREN AUSGRENZUNG BETÄUBUNGSMITTELDELIKT BEZIEHUNG DAUER GESUCH RAYON RECHTSVERWEIGERUNG STADT ZÜRICH TOCHTER UNENTGELTLICHE RECHTSPFLEGE (UP/URB) ZWANGSMASSNAHMEN AUG · Rechtsnormen: · Art. 74 Abs. I lit. a AIG Art. 10 Abs. II BV Art. 13 BV Art. 14 BV · Publikationen:
· - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3