Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2022.00271 • VG ZH VB.2022.00271 KI-generiert

Exclusion Order Modification Due to Procedural Error and Family Contact

Geschäftsnummer VB.2022.00271
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court addressed an appeal against a two-year exclusion order from the city due to drug-related offenses primarily committed within city limits, finding that the lower authority committed a procedural error by ignoring a request for free legal aid. The court reasoned that excluding the individual from the city area, comprising districts 1 through 12, is a suitable measure to deter further drug offenses by keeping the person away from known drug transit points. However, the court partially granted the appeal by deeming the total exclusion excessive, ordering that District 3 be excluded from the ban to allow the individual to maintain contact with their daughter, and permitting direct travel to and from that district without a special permit; the two-year duration was upheld as consistent with practice.

Legislator-Regeste

Amtlich

Ausgrenzung (GI22018-L) | Ausgrenzung aus der Stadt Zürich für die Dauer von 2 Jahren: Verhältnismässigkeit. Die Vorinstanz hat eine Rechtsverweigerung begangen, indem sie den Antrag auf URB unbehandelt liess (E.2). Die vorliegend in Betracht zu ziehenden Delikte, insbesondere die Betäubungsmitteldelikte, hat der Beschwerdeführer mehrheitlich auf dem Gebiet der Stadt Zürich begangen (insb. Letten und Hardhof). Um ihn von diesen Drogenumschlagplätzen fern- und so von weiteren Betäubungsmitteldelikten auf dem Stadtgebiet abzuhalten, ist eine Ausgrenzung aus dem Gebiet der Stadt Zürich eine geeignete Massnahme. Der strittigen Ausgrenzung kann nicht per se jegliche Erforderlichkeit abgesprochen werden. Fraglich ist indes, ob eine Ausgrenzung aus dem ganzen Stadtgebiet (Stadtkreise 1–12) erforderlich ist. Um dem Beschwerdeführer zu ermöglichen, seine Tochter zu besuchen und diese Beziehung pflegen zu können, ist der Stadtkreis 3 von der Ausgrenzung auszunehmen. Weiter ist ihm die direkte An- und Wegreise ohne Ausnahmebewilligung zu erlauben. Die zweijährige Dauer entspricht bei ausländerrechtlichen Ein- bzw. Ausgrenzungen der Praxis und es sind keine Gründe ersichtlich, davon abzuweichen (E.3). Teilweise Gutheissung und (teilweise) Rückweisung.

Schlagwörter

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Fernhaltemassnahme zusammenhängende Straftaten unentgeltliche Rechtspflege Betäubungsmittelvergehen überlange Verfahrensdauer Verletzung der Baubewilligung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00271

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2022.00271 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 20.07.2022 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Ausgrenzung (GI22018-L) · Ausgrenzung aus der Stadt Zürich für die Dauer von 2 Jahren: Verhältnismässigkeit. Die Vorinstanz hat eine Rechtsverweigerung begangen, indem sie den Antrag auf URB unbehandelt liess (E.2). Die vorliegend in Betracht zu ziehenden Delikte, insbesondere die Betäubungsmitteldelikte, hat der Beschwerdeführer mehrheitlich auf dem Gebiet der Stadt Zürich begangen (insb.

Letten und Hardhof). Um ihn von diesen Drogenumschlagplätzen fern- und so von weiteren Betäubungsmitteldelikten auf dem Stadtgebiet abzuhalten, ist eine Ausgrenzung aus dem Gebiet der Stadt Zürich eine geeignete Massnahme. Der strittigen Ausgrenzung kann nicht per se jegliche Erforderlichkeit abgesprochen werden. Fraglich ist indes, ob eine Ausgrenzung aus dem ganzen Stadtgebiet (Stadtkreise 1–12) erforderlich ist. Um dem Beschwerdeführer zu ermöglichen, seine Tochter zu besuchen und diese Beziehung pflegen zu können, ist der Stadtkreis 3 von der Ausgrenzung auszunehmen.

Weiter ist ihm die direkte An- und Wegreise ohne Ausnahmebewilligung zu erlauben. Die zweijährige Dauer entspricht bei ausländerrechtlichen Ein- bzw. Ausgrenzungen der Praxis und es sind keine Gründe ersichtlich, davon abzuweichen (E.3). Teilweise Gutheissung und (teilweise) Rückweisung. · --- · Stichworte: · ASYLVERFAHREN AUSGRENZUNG BETÄUBUNGSMITTELDELIKT BEZIEHUNG DAUER GESUCH RAYON RECHTSVERWEIGERUNG STADT ZÜRICH TOCHTER UNENTGELTLICHE RECHTSPFLEGE (UP/URB) ZWANGSMASSNAHMEN AUG · Rechtsnormen: · Art. 74 Abs. I lit. a AIG Art. 10 Abs. II BV Art. 13 BV Art. 14 BV · Publikationen:

· - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3