Plant-Based Food Labeling with Animal Names Upheld
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court considered whether using animal species names on plant-based food products constituted deceptive labeling. The court found that, given the product's presentation and a survey indicating consumer understanding, labeling plant-based alternatives with animal names did not deceive the public but rather clarified their purpose as meat substitutes, thus upholding the appeal and overturning the lower authority's prohibition.
Legislator-Regeste
Amtlichlebensmittelpolizeiliche Massnahmen | Täuschungsverbot [Das Kantonale Labor untersagte der Beschwerdeführerin die Verwendung von Tierartenbezeichnungen auf ihren pflanzlichen Lebensmitteln] Der Verwendung von Tierbezeichnungen auf der Verpackung von pflanzlichen Lebensmitteln aus Erbsenprotein kommt angesichts der konkreten Produktaufmachung keine Täuschungswirkung zu (E. 4). Die Ergebnisse der von der Beschwerdeführerin durchgeführten Umfrage deuten klar darauf hin, dass das Publikum die Produkte als pflanzliches Surrogat von Fleisch erkennt (E. 4.2). Durch die Angabe einer Tierbezeichnung kann dem Publikum im Interesse der lebensmittelrechtlich gebotenen, ausreichenden Information der Verwendungszweck des Lebensmittels als Fleischersatzprodukt erläutert werden (E. 4.5). Die Vorinstanz weitete das Prozessthema unzulässigerweise aus (E. 5). Im Antrag einer anwaltlich vertretenen Partei auf Aufhebung des angefochtenen Entscheids "unter Kostenfolgen" ist praxisgemäss kein Antrag auf Zusprechung einer Parteientschädigung zu erblicken (E. 6). Gutheissung.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertBasis for prohibition of deceptive designations of food products.
Addresses the prohibition of misleading information regarding the nature or composition of food.
Deals with the prohibition of misleading information regarding the characteristics of food.
Regulations on the labeling and presentation of food.
This provision likely relates to the specific conditions under which a prohibition can be issued.
This provision likely pertains to the enforcement or consequences of violating deceptive designation rules.
This provision likely relates to specific regulations concerning the labeling and designation of food products.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00270
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2022.00270 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 10.11.2022 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 02.05.2025 gutgeheissen und den Entscheid des Verwaltungsgerichts aufgehoben. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · lebensmittelpolizeiliche Massnahmen · Täuschungsverbot [Das Kantonale Labor untersagte der Beschwerdeführerin die Verwendung von Tierartenbezeichnungen auf ihren pflanzlichen Lebensmitteln] Der Verwendung von Tierbezeichnungen auf der Verpackung von pflanzlichen Lebensmitteln aus Erbsenprotein kommt angesichts der konkreten Produktaufmachung keine Täuschungswirkung zu (E. 4).
Die Ergebnisse der von der Beschwerdeführerin durchgeführten Umfrage deuten klar darauf hin, dass das Publikum die Produkte als pflanzliches Surrogat von Fleisch erkennt (E. 4.2). Durch die Angabe einer Tierbezeichnung kann dem Publikum im Interesse der lebensmittelrechtlich gebotenen, ausreichenden Information der Verwendungszweck des Lebensmittels als Fleischersatzprodukt erläutert werden (E. 4.5). Die Vorinstanz weitete das Prozessthema unzulässigerweise aus (E. 5). Im Antrag einer anwaltlich vertretenen Partei auf Aufhebung des angefochtenen Entscheids "unter Kostenfolgen" ist praxisgemäss kein Antrag auf Zusprechung einer Parteientschädigung zu erblicken (E. 6).
Gutheissung. · --- · Stichworte: · IRREFÜHRUNG KENNZEICHNUNG KOSTENFOLGE LEBENSMITTEL LEBENSMITTELRECHT PARTEIENTSCHÄDIGUNG PUBLIKUMSSCHUTZ SACHBEZEICHNUNG STREITGEGENSTAND TÄUSCHUNGSVERBOT TIER ÜBRIGES BESONDERES VERWALTUNGSRECHT VERWALTUNGSVERORDNUNG · Rechtsnormen: · Art./§ 12 LGV Art. 1 lit. c LMG Art. 1 lit. d LMG Art. 18 Abs. I LMG Art. 18 Abs. II LMG Art. 18 Abs. III LMG Art. 19 Abs. I LMG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2