Residence Permit Revocation After Short Marriage and Separation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe administrative court addressed an appeal against the revocation or non-renewal of a residence permit following a separation from the appellant's spouse, where the couple had lived apart for over a year and the cohabitation period lasted less than three years; the court reasoned that since the requisite three-year duration of the marital community had not been met, and the appellant could not demonstrate an ongoing marital intent despite the spouse's stated desire against divorce, the appellant no longer had a right to the issuance or extension of a residence permit, leading to the dismissal of the appeal.
Legislator-Regeste
AmtlichWiderruf der Aufenthaltsbewilligung | [Widerruf bzw. Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Trennung von seiner Ehefrau. Der Beschwerdeführer macht geltend, sein Ehewille sei noch nicht erloschen und die Ehefrau habe angegeben, dass sie keine Scheidung wünsche.] Die Ehegatten leben seit über einem Jahr getrennt und die gelebte Ehegemeinschaft hat weniger als drei Jahre gedauert. Der Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf Erteilung und Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung mehr (E. 2.3). Abweisung der Beschwerde.
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KI-generiertVolltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00269
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2022.00269 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 07.09.2022 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 10.03.2023 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Widerruf der Aufenthaltsbewilligung · [Widerruf bzw. Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Trennung von seiner Ehefrau. Der Beschwerdeführer macht geltend, sein Ehewille sei noch nicht erloschen und die Ehefrau habe angegeben, dass sie keine Scheidung wünsche.] Die Ehegatten leben seit über einem Jahr getrennt und die gelebte Ehegemeinschaft hat weniger als drei Jahre gedauert. Der Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf Erteilung und Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung mehr (E. 2.3). Abweisung der Beschwerde. · --- · Stichworte: · DREIJAHRESFRIST EHEWILLE · Rechtsnormen: · - keine - · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3