Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2022.00268 • VG ZH VB.2022.00268 KI-generiert

Foreign National Dual Citizen Residency Permit Termination Appeal

Geschäftsnummer VB.2022.00268
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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A foreign national, born in 2011 with dual citizenship, sought to maintain his Swiss residency permit after leaving for Germany in 2016 with his mother, where he currently resides with a permit, to facilitate visits with his de facto guardian in Switzerland. The court upheld the termination of the residency permit because the guardian did not have legal custody and the individual's center of life had been in Germany for over four years, concluding that while the relationship with the guardian was close, the applicant currently has no entitlement to a residency permit under national or international law, and the discretionary refusal by prior authorities was not unlawful since the applicant does not currently intend to move his habitual residence to Switzerland.

Legislator-Regeste

Amtlich

Erlöschen der Niederlassungsbewilligung | [Der Beschwerdeführer, ein 2011 geborener Staatsangehöriger von Belarus und Österreich, reiste im Sommer 2016 mit seiner Mutter nach Deutschland aus, wo er seither in Konstanz lebt. Er ersucht um Aufrechterhaltung seiner Niederlassungsbewilligung bzw. Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zur ungehinderten Einreise zum "Ziehvater" in der Schweiz.] Die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers kann nicht länger aufrechterhalten werden, da seinem "Ziehvater" weder die elterliche Sorge noch die Obhut über ihn zukommt und sich sein Lebensmittelpunkt bereits seit deutlich über vier Jahren in Deutschland befindet, wo er über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt (E. 3.3). Trotz dem unbestrittenen Näheverhältnis zum "Ziehvater" in der Schweiz kommt dem Beschwerdeführer sodann gegenwärtig kein (völker- oder landesrechtlicher) Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung zu und erweist sich der (implizite) Schluss des Beschwerdegegners und der Vorinstanz, ihm auch im Rahmen des pflichtgemässen Ermessens keine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, nicht als rechtsverletzend, da der Beschwerdeführer seinen gewöhnlichen Aufenthalt aktuell gar nicht in die Schweiz verlegen will (E. 4). Abweisung.

Schlagwörter

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Aufenthaltsbewilligungen Bürgerrecht Fremdes Recht Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung doppelte Staatsangehörigkeit faktische Obhut

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 62 Abs. 2 AIG

This provision is cited as the legal basis regarding the extinction of the settlement permit, which is the core issue decided.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00268

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2022.00268 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 10.11.2022 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Erlöschen der Niederlassungsbewilligung · [Der Beschwerdeführer, ein 2011 geborener Staatsangehöriger von Belarus und Österreich, reiste im Sommer 2016 mit seiner Mutter nach Deutschland aus, wo er seither in Konstanz lebt. Er ersucht um Aufrechterhaltung seiner Niederlassungsbewilligung bzw. Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zur ungehinderten Einreise zum "Ziehvater" in der Schweiz.] Die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers kann nicht länger aufrechterhalten werden, da seinem "Ziehvater" weder die elterliche Sorge noch die Obhut über ihn zukommt und sich sein Lebensmittelpunkt bereits seit deutlich über vier Jahren in Deutschland befindet, wo er über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt (E. 3.3).

Trotz dem unbestrittenen Näheverhältnis zum "Ziehvater" in der Schweiz kommt dem Beschwerdeführer sodann gegenwärtig kein (völker- oder landesrechtlicher) Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung zu und erweist sich der (implizite) Schluss des Beschwerdegegners und der Vorinstanz, ihm auch im Rahmen des pflichtgemässen Ermessens keine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, nicht als rechtsverletzend, da der Beschwerdeführer seinen gewöhnlichen Aufenthalt aktuell gar nicht in die Schweiz verlegen will (E. 4). Abweisung. · --- · Stichworte:

· AUFRECHTERHALTUNG DER NIEDERLASSUNGSBEWILLIGUNG AUSLANDAUFENTHALT AUSREISE ERLÖSCHEN DER NIEDERLASSUNGSBEWILLIGUNG FAMILIENLEBEN · Rechtsnormen: · Art. 62 Abs. 2 AIG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3