Partial Protection of Historic Building Upheld for Exterior Only
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court reviewed the protection status of a building, initially deeming it an important cultural monument due to its architectural and historical significance and its impact on the local cityscape. However, the court found the building's intrinsic value to be diminished due to the loss of original materials and inconsistencies between its interior and exterior. While acknowledging the public interest in preserving the exterior and roof, the court determined that the private interests in planned interior renovations, for which legitimate expectations had been created by authorities, outweighed the limited public interest in protecting the building's interior. Consequently, the protection status was partially upheld, focusing on the exterior, while allowing for the proposed interior modifications.
Legislator-Regeste
AmtlichUnterschutzstellung | Feststellung der Schutzobjektqualität; Überprüfung der kommunalen Festsetzung des Schutzumfangs. Der Antrag auf Inventarentlassung wurde vor der Vorinstanz nicht gestellt und erweist sich demgemäss als unzulässiges neues (Haupt-)Begehren (E.2). Der Ablauf des vorinstanzlichen Augenscheintermins ist nicht zu beanstanden und der Sachverhalt ergibt sich mit hinreichender Deutlichkeit aus den Akten (E.3). Das vorinstanzliche Urteil beschränkt sich auf die Wiedergabe der Passagen des behördlich eingeholten Gutachtens zum baukünstlerischen Zeugenwert insgesamt und zum konstruktiven Gefüge und der Raumstruktur des Inventarobjekts, ohne sich mit diesen auseinanderzusetzen oder auszuführen, weshalb das Inventarobjekt besonders anschaulich über die Epoche berichten kann und damit ein wichtiger Zeuge im Sinn von § 203 Abs. 1 lit. c PBG wäre. Dies ist nachzuholen. Dem Inventarobjekt kommt eine wichtige baukünstlerische und eine wichtige siedlungsgeschichtliche Zeugenschaft zu. Sein Eigenwert ist reduziert durch den Verlust von originaler Bausubstanz und die mangelnde Stimmigkeit des Gebäudeinnern mit dem Gebäudeäusseren. Sodann kann von einer wesentlichen Prägung des Ortsbilds im Sinn von § 203 Abs. 1 lit. c PBG gesprochen werden, zu welcher die vorhandene äussere Bausubstanz merklich beiträgt. Insgesamt ist der Eigenwert als gering zu qualifizieren und es liegt ein mindestens mittlerer Situationswert vor (E.7+8). Bei Unterschutzstellungen (primär) aufgrund des Situationswerts ist zumindest in Bezug auf die Fassaden und das Dach grundsätzlich die bestehende Gebäudesubstanz zu erhalten. Das nicht unerhebliche private Interessen der Beschwerdeführenden an den projektierten baulichen Massnahmen im Inneren, an denen auf Beschwerdeführerseite durch die behördliche Handlungsweise berechtigte Erwartungen geweckt wurden, überwiegt das geringe öffentliche Interesse an einer Unterschutzstellung des Innern des Inventarobjekts (E.9). Teilweise Gutheissung, soweit Eintreten.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited as the legal basis for determining the significance of the building's testimony to the era and its impact on the local landscape.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00266
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2022.00266 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 31.08.2023 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Unterschutzstellung · Feststellung der Schutzobjektqualität; Überprüfung der kommunalen Festsetzung des Schutzumfangs. Der Antrag auf Inventarentlassung wurde vor der Vorinstanz nicht gestellt und erweist sich demgemäss als unzulässiges neues (Haupt-)Begehren (E.2).
Der Ablauf des vorinstanzlichen Augenscheintermins ist nicht zu beanstanden und der Sachverhalt ergibt sich mit hinreichender Deutlichkeit aus den Akten (E.3). Das vorinstanzliche Urteil beschränkt sich auf die Wiedergabe der Passagen des behördlich eingeholten Gutachtens zum baukünstlerischen Zeugenwert insgesamt und zum konstruktiven Gefüge und der Raumstruktur des Inventarobjekts, ohne sich mit diesen auseinanderzusetzen oder auszuführen, weshalb das Inventarobjekt besonders anschaulich über die Epoche berichten kann und damit ein wichtiger Zeuge im Sinn von § 203 Abs. 1 lit. c PBG wäre.
Dies ist nachzuholen. Dem Inventarobjekt kommt eine wichtige baukünstlerische und eine wichtige siedlungsgeschichtliche Zeugenschaft zu. Sein Eigenwert ist reduziert durch den Verlust von originaler Bausubstanz und die mangelnde Stimmigkeit des Gebäudeinnern mit dem Gebäudeäusseren. Sodann kann von einer wesentlichen Prägung des Ortsbilds im Sinn von § 203 Abs. 1 lit. c PBG gesprochen werden, zu welcher die vorhandene äussere Bausubstanz merklich beiträgt. Insgesamt ist der Eigenwert als gering zu qualifizieren und es liegt ein mindestens mittlerer Situationswert vor (E.7+8).
Bei Unterschutzstellungen (primär) aufgrund des Situationswerts ist zumindest in Bezug auf die Fassaden und das Dach grundsätzlich die bestehende Gebäudesubstanz zu erhalten. Das nicht unerhebliche private Interessen der Beschwerdeführenden an den projektierten baulichen Massnahmen im Inneren, an denen auf Beschwerdeführerseite durch die behördliche Handlungsweise berechtigte Erwartungen geweckt wurden, überwiegt das geringe öffentliche Interesse an einer Unterschutzstellung des Innern des Inventarobjekts (E.9). Teilweise Gutheissung, soweit Eintreten.
· --- · Stichworte: · AUGENSCHEIN DENKMALPFLEGE DENKMALSCHUTZOBJEKT EIGENWERT INVENTAROBJEKT SCHUTZOBJEKT SCHUTZUMFANG SITUATIONSWERT ZEUGENSCHAFT · Rechtsnormen: · § 203 Abs. I lit. c PBG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3