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VB.2022.00263 • VG ZH VB.2022.00263 KI-generiert

Minor's Standing to Appeal Childcare Fee Dispute

Geschäftsnummer VB.2022.00263
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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Parents of a minor notified an authority that they would immediately terminate a childcare contract, leading the authority to rule that fees remained due for the notice period, prompting the minor to appeal; the reviewing court found that the minor was sufficiently and personally affected to have standing to appeal, even if not strictly a contracting party, and characterized the lower court's dismissal of the appeal based on a lack of standing as excessively formalistic, further rejecting the lower court's doubts regarding its own jurisdiction or the public-law nature of the relationship, ultimately upholding the appeal and remanding the case for a substantive decision on the fees.

Legislator-Regeste

Amtlich

Hortbeitrag (Nichteintreten) | [Die Eltern der Beschwerdeführerin teilten der Beschwerdegegnerin Anfang 2022 mit, den Hortplatz für das Mädchen nicht mehr zu benötigen und das betreffende Vertragsverhältnis fristlos aufzulösen. Mit der Ausgangsverfügung stellte die Beschwerdegegnerin hierauf fest, dass die Hortbeiträge auch während der Kündigungsfrist geschuldet seien. Auf einen dagegen erhobenen Rekurs der Beschwerdeführerin trat die Vorinstanz nicht ein.] Kammerzuständigkeit (E. 1.2). Ungeachtet dessen, ob die Beschwerdeführerin als Vertragspartei des strittigen Betreuungsverhältnisses anzusehen und/oder die Streitigkeit als Schulsache zu qualifizieren ist, ist die Beschwerdeführerin von der Ausgangsverfügung jedenfalls stärker als jedermann betroffen und damit zur Rekurserhebung legitimiert. Selbst wenn die Rekurslegitimation der Beschwerdeführerin aber zu verneinen (gewesen) wäre, wäre der daraus gezogene Schluss der Vorinstanz, auf den Rekurs nicht einzutreten, als überspitzt formalistisch einzustufen (E. 2.3). Nicht gefolgt werden kann der Vorinstanz im Weiteren, soweit sie ihre Zuständigkeit zur Beurteilung des Rechtsmittels in Zweifel zieht bzw. die Frage in den Raum stellt, ob es sich bei dem aufgelösten Betreuungsverhältnis überhaupt um ein öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis handelt (E. 2.4). Gutheissung und Rückweisung zum materiellen Entscheid.

Schlagwörter

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Beschwerdelegitimation Kündigungsfrist minderjähriges Kind elterlicher Konflikt Vertragspartei sachliche Unzuständigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 21 Abs. 1 VRG

This provision is cited in the case summary next to 'Rechtsnormen' and is the basis for the court's decision regarding the matter, which resulted in the case being sent back for a substantive decision after the appeal was found admissible.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00263

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2022.00263 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 14.09.2022 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Hortbeitrag (Nichteintreten) · [Die Eltern der Beschwerdeführerin teilten der Beschwerdegegnerin Anfang 2022 mit, den Hortplatz für das Mädchen nicht mehr zu benötigen und das betreffende Vertragsverhältnis fristlos aufzulösen. Mit der Ausgangsverfügung stellte die Beschwerdegegnerin hierauf fest, dass die Hortbeiträge auch während der Kündigungsfrist geschuldet seien.

Auf einen dagegen erhobenen Rekurs der Beschwerdeführerin trat die Vorinstanz nicht ein.] Kammerzuständigkeit (E. 1.2). Ungeachtet dessen, ob die Beschwerdeführerin als Vertragspartei des strittigen Betreuungsverhältnisses anzusehen und/oder die Streitigkeit als Schulsache zu qualifizieren ist, ist die Beschwerdeführerin von der Ausgangsverfügung jedenfalls stärker als jedermann betroffen und damit zur Rekurserhebung legitimiert. Selbst wenn die Rekurslegitimation der Beschwerdeführerin aber zu verneinen (gewesen) wäre, wäre der daraus gezogene Schluss der Vorinstanz, auf den Rekurs nicht einzutreten, als überspitzt formalistisch einzustufen (E. 2.3).

Nicht gefolgt werden kann der Vorinstanz im Weiteren, soweit sie ihre Zuständigkeit zur Beurteilung des Rechtsmittels in Zweifel zieht bzw. die Frage in den Raum stellt, ob es sich bei dem aufgelösten Betreuungsverhältnis überhaupt um ein öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis handelt (E. 2.4). Gutheissung und Rückweisung zum materiellen Entscheid. · --- · Stichworte: · BESONDERS ENGE BEZIEHUNG BETROFFENHEIT GESETZLICHE VERTRETUNG GRUNDSÄTZLICHE BEDEUTUNG HORTBETREUUNG HORTKOSTEN NICHTEINTRETENSENTSCHEID RECHTSVERWEIGERUNG REKURSLEGITIMATION SCHUTZWÜRDIGES INTERESSE ÜBERSPITZTER FORMALISMUS · Rechtsnormen:

· § 21 Abs. 1 VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3