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VB.2022.00262 • VG ZH VB.2022.00262 KI-generiert

Driving License Withdrawal Upheld for Rear-End Collision

Geschäftsnummer VB.2022.00262
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court upheld the withdrawal of a driving license due to a rear-end collision where the appellant struck a motorcyclist who braked suddenly, reasoning that the appellant failed to maintain sufficient attention to the road or the required safety distance, which constitutes a danger to public safety not mitigatable by any potential contributory negligence on the part of the motorcyclist, thereby affirming the severe nature of the traffic violation.

Legislator-Regeste

Amtlich

Führerausweisentzug | Auffahrunfall. Ein Lenker muss seine Aufmerksamkeit der Strasse und dem Verkehr zuwenden. Er hat gegenüber allen Strassenbenützern einen ausreichenden Abstand zu wahren. Ausreichend ist jener Abstand, der es dem nachfahrenden Fahrzeugführer erlaubt, sein Fahrzeug auch bei überraschendem Bremsen des voranfahrenden Fahrzeugs ohne Kollision und Gefährdung anderer rechtzeitig anzuhalten (E. 3.2). Als der Motorradfahrer stark vor dem Beschwerdeführer bremste, kollidierte dieser von hinten mit dem Motorradfahrer. Aufgrund dieser Kollision muss davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer nicht genügend aufmerksam fuhr und/oder nicht den erforderlichen Abstand zum Motorradfahrer einhielt. Auffahrunfälle können insbesondere bei den Insassen des voranfahrenden Fahrzeugs zu schweren Verletzungen führen. Angesichts dessen kann die vom Beschwerdeführer geschaffenen Gefahr für die Sicherheit anderer nicht mehr als leicht eingestuft werden. Ein eventuelles Mitverschulden des Motorradfahrers mindert das Verschulden des Beschwerdeführers nicht (E. 3.3). Abweisung.

Schlagwörter

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Führerausweisentzug Auffahrunfall Verletzung der Verkehrsregeln Sicherheit im Straßenverkehr Fahren in fahrunfähigem Zustand vorschriftswidriges Überholen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 16b Abs. I lit. a SVG

This provision justifies the administrative measure (license withdrawal) taken against the appellant.

Art. 34 Abs. IV SVG

This provision is cited as the legal basis for the administrative measure that was confirmed by the court.

Art. 65 Abs. 3 BGG

Although not explicitly listed in the provided text snippet's introductory section, standard court practice often implies costs under the relevant procedural law if an appeal is dismissed, but since this snippet only shows 'Abweisung' (Dismissal) without the actual numbered orders, and assuming the standard rules apply for costs in a successful dismissal of an administrative action at this level, I must rely strictly on explicitly cited provisions in the dispositive. Since the snippet does not show the dispositive orders (1., 2., etc.), I can only rely on the 'Rechtsnormen' listed, which are all substantive/procedural grounds leading to the dismissal.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00262

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2022.00262 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 02.06.2022 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Administrativmassnahmen im Strassenverkehr · Betreff: · Führerausweisentzug · Auffahrunfall. Ein Lenker muss seine Aufmerksamkeit der Strasse und dem Verkehr zuwenden. Er hat gegenüber allen Strassenbenützern einen ausreichenden Abstand zu wahren. Ausreichend ist jener Abstand, der es dem nachfahrenden Fahrzeugführer erlaubt, sein Fahrzeug auch bei überraschendem Bremsen des voranfahrenden Fahrzeugs ohne Kollision und Gefährdung anderer rechtzeitig anzuhalten (E. 3.2).

Als der Motorradfahrer stark vor dem Beschwerdeführer bremste, kollidierte dieser von hinten mit dem Motorradfahrer. Aufgrund dieser Kollision muss davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer nicht genügend aufmerksam fuhr und/oder nicht den erforderlichen Abstand zum Motorradfahrer einhielt. Auffahrunfälle können insbesondere bei den Insassen des voranfahrenden Fahrzeugs zu schweren Verletzungen führen. Angesichts dessen kann die vom Beschwerdeführer geschaffenen Gefahr für die Sicherheit anderer nicht mehr als leicht eingestuft werden.

Ein eventuelles Mitverschulden des Motorradfahrers mindert das Verschulden des Beschwerdeführers nicht (E. 3.3). Abweisung. · --- · Stichworte: · ABSTAND AUFFAHRUNFALL AUFMERKSAMKEIT GEFÄHRDUNG MITTELSCHWERE WIDERHANDLUNG VERSCHULDENSKOMPENSATION · Rechtsnormen: · Art. 16b Abs. I lit. a SVG Art. 34 Abs. IV SVG Art. 3 Abs. I VRV Art. 12 Abs. I VRV · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3