Party Costs Do Not Moot Free Legal Aid Request Absent Certainty of Collection
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn a case concerning measures under the Protection Against Violence Act, the court found that awarding a party's costs does not negate the need to decide on a request for free legal aid. The court reasoned that the decision on free legal aid depends on the collectability of the party's costs from the opposing party. If the opposing party is a public entity or a solvent private party, dismissing the free legal aid request might be justified. However, if the opposing party's solvency is uncertain, ensuring the legal representative is compensated by the state is crucial. The court held that the lower court erred by dismissing the free legal aid request as moot based solely on the awarded party costs, as doubts existed regarding the collectability of those costs, and therefore remanded the case for reconsideration of the free legal aid request.
Legislator-Regeste
AmtlichMassnahmen nach Gewaltschutzgesetz/unentgeltlicher Rechtsbeistand GS220048 | Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz / unentgeltlicher Rechtsbeistand. Die Zusprechung einer Parteientschädigung entbindet die zuständige Behörde nicht davon, über das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu entscheiden. Der Entscheid über dieses Gesuch hängt letztlich davon ab, ob die Parteientschädigung vom Prozessgegner eingebracht werden kann. Handelt es sich bei der kostenpflichtigen Gegenpartei um ein Gemeinwesen oder auch um eine private Partei, deren Zahlungsfähigkeit ausser Zweifel steht, lässt sich gegen einen Entscheid, das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung abzuweisen, nichts einwenden. Anders verhält es sich jedoch, wenn sich die Zahlungsfähigkeit als unsicher erweist, zumal diesfalls gewährleistet bleiben muss, dass die Anwältin oder der Anwalt der bedürftigen Partei nötigenfalls durch den Staat entschädigt wird. Wie dies prozessual sichergestellt wird, ist verfassungsrechtlich ohne Belang (E. 2.2.2). Die Haftrichterin hat, indem sie mit dem blossen Verweis auf die zugesprochene Parteientschädigung das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung als gegenstandslos geworden abschrieb, den Anspruch der Beschwerdeführerin auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung verletzt, wecken die Akten doch Zweifel an der Einbringlichkeit der der Beschwerdeführerin zugesprochenen Parteientschädigung (E. 2.3.2). Gutheissung des Gesuchs der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren (E. 3.2.2). Gutheissung der Beschwerde und Aufhebung der angefochtenen Verfügung insofern, als das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung als gegenstandslos geworden abgeschrieben wurde. Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung dieses Gesuchs an das Bezirksgericht.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
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KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThis article is cited as the basis for the right to legal assistance, which is central to the court's decision regarding the granting of free legal aid.
This provision likely pertains to legal aid and costs, as it is mentioned in relation to the decision on free legal representation.
This provision is likely related to procedural aspects or the ability to claim costs, as it is mentioned in the context of the decision on legal aid and party compensation.
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Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00256
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2022.00256 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 27.05.2022 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz/unentgeltlicher Rechtsbeistand GS220048 · Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz / unentgeltlicher Rechtsbeistand. Die Zusprechung einer Parteientschädigung entbindet die zuständige Behörde nicht davon, über das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu entscheiden.
Der Entscheid über dieses Gesuch hängt letztlich davon ab, ob die Parteientschädigung vom Prozessgegner eingebracht werden kann. Handelt es sich bei der kostenpflichtigen Gegenpartei um ein Gemeinwesen oder auch um eine private Partei, deren Zahlungsfähigkeit ausser Zweifel steht, lässt sich gegen einen Entscheid, das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung abzuweisen, nichts einwenden. Anders verhält es sich jedoch, wenn sich die Zahlungsfähigkeit als unsicher erweist, zumal diesfalls gewährleistet bleiben muss, dass die Anwältin oder der Anwalt der bedürftigen Partei nötigenfalls durch den Staat entschädigt wird.
Wie dies prozessual sichergestellt wird, ist verfassungsrechtlich ohne Belang (E. 2.2.2). Die Haftrichterin hat, indem sie mit dem blossen Verweis auf die zugesprochene Parteientschädigung das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung als gegenstandslos geworden abschrieb, den Anspruch der Beschwerdeführerin auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung verletzt, wecken die Akten doch Zweifel an der Einbringlichkeit der der Beschwerdeführerin zugesprochenen Parteientschädigung (E. 2.3.2). Gutheissung des Gesuchs der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren (E. 3.2.2).
Gutheissung der Beschwerde und Aufhebung der angefochtenen Verfügung insofern, als das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung als gegenstandslos geworden abgeschrieben wurde. Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung dieses Gesuchs an das Bezirksgericht. · --- · Stichworte: · NOTWENDIGKEIT DER ANWALTLICHEN VERTRETUNG POLIZEI-, SICHERHEITS- UND ORDNUNGSRECHT RÜCKWEISUNGSENTSCHEID UNENTGELTLICHE PROZESSFÜHRUNG (UP) UNENTGELTLICHE RECHTSPFLEGE (UP/URB) UNENTGELTLICHER RECHTSBEISTAND (URB) · Rechtsnormen:
· Art. 29 Abs. III BV § 16 Abs. I VRG § 16 Abs. II VRG § 64 Abs. I VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3